Wie wird ein Erbe angenommen?
- Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Ausschlagungsfrist vorbei ist
- Der Erbe kann das Erbe ausdrücklich annehmen
- Oft wird eine Erbschaft durch konkludentes Handeln angenommen
Eine Erbschaft ist häufig mit dem Verlust eines nahe stehenden Menschen verbunden.
Gleichzeitig verbessert eine Erbschaft aber oft auch die wirtschaftliche Lage eines Erben deutlich.
Erbe wird man entweder durch ein Testament oder, wenn der Verstorbene kein Testament hinterlassen hat, kraft gesetzlicher Erbfolge.
Das Nachlassgericht eröffnet ein Testament
Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten ein Testament errichtet hat, dann erfährt man von seiner Erbenstellung oft durch einen Brief des Nachlassgerichts.
Ein Testament muss nämlich vom Nachlassgericht eröffnet werden und dadurch allen Erben und sonstigen Beteiligten bekannt gemacht werden.
Wenn kein Testament existiert, bekommt man auch keine Post vom Nachlassgericht.
Nachdem bei der gesetzlichen Erbfolge jedoch in erster Linie die nächsten Angehörigen des Verstorbenen als Erben in Frage kommen, ist eine solche Benachrichtigung der gesetzlichen Erben in vielen Fällen wohl auch nicht notwendig.
Man kann eine Erbschaft annehmen oder das Erbe ausschlagen
Für die Erben stellt sich nach dem Erbfall eine entscheidende Frage: Soll ich die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.
Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nach § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich nur binnen einer Frist von sechs Wochen erfolgen.
Hatte der Verstorbene seinen Wohnsitz im Ausland oder befand sich der Erbe im Ausland, dann verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.
Oft ist eine Erbschaft für den Erben wirtschaftlich vorteilhaft
In der Mehrzahl der Erbfälle geht es für den Erben aber nicht um die Frage der Ausschlagung, da der Erbe bereits ahnt, dass die Erbschaft nicht überschuldet ist und er wirtschaftlich von der Erbschaft profitieren wird.
In diesen Fällen stellt sich für den Erben vielmehr oft die Frage, wie er die Erbschaft annehmen kann.
Es gibt genau drei Varianten, wie man eine Erbschaft annehmen kann.
Die erste Variante ist dabei denkbar einfach.
Wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, dann ist die Erbschaft angenommen
Wenn der Erbe nämlich die (in der Regel) sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, ohne aktiv zu werden, dann gilt die Erbschaft als angenommen.
Inaktivität nach einem Erbfall führt also dazu, dass man Erbe des Verstorbenen wird und einen Anspruch auf das Vermögen des Verstorbenen hat.
Natürlich spricht auch nichts dagegen, dass man die Erbschaft ausdrücklich annimmt.
Man kann eine Erbschaft auch ausdrücklich annehmen
Die ausdrückliche Annahme einer Erbschaft ist die zweite mögliche Variante, wie man Erbe werden kann.
Eine solche ausdrückliche Annahme einer Erbschaft kann dabei gegenüber jedermann erklärt werden, der einen Bezug zum Nachlass hat.
Dies können zum Beispiel Miterben sein, aber auch ein Testamentsvollstrecker oder der Vermieter des Verstorbenen.
Und selbstverständlich kann man sich auch mit einem Schreiben an das Nachlassgericht wenden und dort hinterlegen, dass man die Erbschaft ausdrücklich annimmt.
Die konkludente Annahme einer Erbschaft
Neben der Annahme der Erbschaft durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist und der ausdrücklichen Annahme des Erbes gibt es schließlich noch als dritte Variante die so genannte konkludente Annahme des Erbes.
Bei einer konkludenten Annahme gibt der Erbe zwar keine ausdrückliche Erklärung ab, er verhält sich aber so, dass die Außenwelt mit Bestimmtheit davon ausgehen kann, dass die Erbschaft vom Erben angenommen wird.
Regelmäßig wird von den Gerichten eine solche konkludente Annahme der Erbschaft zum Beispiel dann angenommen, wenn der Erbe bei Gericht einen Erbschein beantragt.
Ebenfalls kann es eine konkludente Annahme der Erbschaft darstellen, wenn der Erbe beginnt einzelne Nachlassgegenstände zu veräußern oder wenn der Erbe beim Grundbuchamt einen Berichtigungsantrag für eine Nachlassimmobilie stellt.
Der Erbe haftet für Schulden des Erblassers
Egal, auf welche Art der Erbe die Erbschaft annimmt, eines muss ihm klar sein:
Ist das Erbe erst einmal angenommen, dann kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden.
Nach der Annahme der Erbschaft kann sich der Erbe dann aber nicht nur mit dem positiven Vermögen des Verstorbenen beschäftigen, er muss vielmehr nach einer Annahme grundsätzlich auch alle Schulden regulieren, die ihm der Erblasser hinterlassen hat.
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