Kann man die Erbschaft unter einer Bedingung annehmen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermögenssituation des Erblassers ist unmittelbar nach dem Erbfall für den Erben oft nicht klar.
  • Annahme der Erbschaft unter einer Bedingung ist aber gesetzlich nicht zulässig.
  • Der Erbe kann auch nach Annahme einer überschuldeten Erbschaft seine Haftung beschränken.

Ist ein Erbfall eingetreten und hat man vom Nachlassgericht oder auf anderen Wegen davon erfahren, dass man als Erbe berufen ist und die Erbschaft antreten kann, dann ist die Lage für den potentiellen Erben nicht selten recht unübersichtlich.

Oft wird der Erbe nicht wissen, welche Pflichten mit der Erbschaft verbunden sind und vor allem ist der finanzielle Status des Nachlasses den meisten Erben ganz oder zumindest in Teilen unbekannt.

So weiß der Erbe in aller Regel nicht, ob und in welchem Umfang den positiven Vermögenswerten des Erblassers möglicherweise Schulden und Verbindlichkeiten gegenüber stehen.

Der Erbe weiß oft nicht, ob der Nachlass überschuldet ist

Ob der Erblasser gegenüber Banken erhebliche Zahlungsverpflichtungen hinterlassen hat oder ob der Fiskus gegenüber dem Erblasser noch beträchtliche Steuernachforderungen erhebt, sieht man einem Nachlass nicht auf den ersten Blick an.

Diese Fragen sind für einen Erben aber von durchaus existentieller Bedeutung. Nach § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Erbe nämlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten und damit auch für die Schulden, die ihm der Erblasser hinterlassen hat.

Jede vom Erblasser zu Lebzeiten nicht beglichene Rechnung und jede Forderung eines Dritten muss der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, grundsätzlich mit Mitteln aus seinem eigenen Vermögen begleichen.

Übersteigen die Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat das positive Vermögen des Erblassers, dann ist die Erbschaft für den Erben am Ende der Tage wirtschaftlich ein schlechtes Geschäft. Der Gesamtsaldo seines Vermögens entwickelt sich durch die Erbschaft negativ.

Annahme der Erbschaft unter Bedingung?

In Anbetracht solcher durchaus schwerwiegender Konsequenzen, die für einen Erben aus der Annahme einer Erbschaft resultieren können, überlegen sich Erben zuweilen, ob sie die Annahme der Erbschaft nicht unter einer Bedingung erklären können.

Typischerweise will ein Erbe die Annahme der Erbschaft in solchen Fällen unter der Bedingung annehmen, dass „das Erbe nicht überschuldet ist“, „keine das positive Vermögen übersteigenden Schulden des Erblassers vorhanden sind“, „ein bestimmter Gegenstand zum Nachlass gehört“ oder einfach auch nur unter der Bedingung, dass „keine Erbschaftsteuer gezahlt werden muss“.

So verständlich eine solche Vorgehensweise aus Sicht des Erben auch sein mag, so wenig duldet die Rechtsordnung die Erklärung der Annahme einer Erbschaft unter einer solchen Bedingung.

Gesetz fordert Klarheit bei der Annahme einer Erbschaft

Nach § 1947 BGB kann die Annahme einer Erbschaft nämlich ausdrücklich nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

Der Erbe hat, nachdem er von seiner Berufung als Erbe erfahren hat, genau sechs Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will, § 1944 Abs. 1 BGB. Lässt er die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen.

Erklärungen des Erben, wonach er die Erbschaft unter einer Bedingung annimmt oder auch nur für einen gewissen Zeitraum die Erbschaft antreten will, sind nach § 1947 BGB rechtsunwirksam.

Ebenso ist es nicht möglich, die Erbschaft nur zu einem Teil anzunehmen.

Haftungsbeschränkung nach Annahme der Erbschaft

Der Erbe ist aber trotz dieser im Interesse der Rechtsklarheit eindeutigen Regel im Zusammenhang mit der Annahme einer Erbschaft nicht schutzlos gestellt.

Selbst wenn der Erbe nämlich die Annahme einer überschuldeten Erbschaft erklärt hat, dann stellt das Erbrecht genügend Instrumente zur Verfügung, mit deren Hilfe der Erbe seine Haftung zumindest auf den übernommenen Nachlass beschränken kann und auf diesem Weg zumindest sein eigenes Vermögen in Sicherheit bringen kann.

Gegebenenfalls sind hier vom Erben rechtzeitig die Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, um einer unbeschränkten Erbenhaftung zu entgehen.

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