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Wer wird Erbe? Die Erbfolge richtet sich nach Testament oder Gesetz!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Erbfolge richtet sich nach dem letzten Willen des Erblassers oder nach dem Gesetz
  • Wann ermittelt das Nachlassgericht die Erben?
  • Erbfolge wird regelmäßig im Erbscheinverfahren geklärt

Die Frage, wer Erbe einer verstorbenen Person ist, ist nicht nur für den betroffenen Erben von größter Bedeutung.

Für den Erben steht naturgemäß das Vermögen des Erblassers im Zentrum seines Interesses. Der Erbe erhält alles, was dem Erblasser bis zu seinem Tod gehört hat. Geld, Forderungen, Immobilien und alle anderen Vermögenswerte gehen in der Sekunde des Ablebens des Erblassers kraft Gesetz auf den Erben über.

Aber in aller Regel hat nicht nur der Erbe selber ein Interesse an der Feststellung seiner Rechtsposition. Der Erbe erhält nämlich nicht nur das positive Vermögen des Erblassers, er muss auch für sämtliche Forderungen gerade stehen, die gegen den Erblasser oder den Nachlass gerichtet sind. Hatte der Erblasser demnach zum Zeitpunkt seines Todes bei einem Dritten Schulden, dann ist der Erbe nach Eintritt des Erbfalls verpflichtet, diese Schulden zu begleichen.

Verpflichtungen können für den Erben aber nicht nur aus Rechtsgeschäften und Verträgen herrühren, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt und abgeschlossen hat. Der Erbe muss sich nämlich auch um solche Forderungen kümmern, die erst mit dem Erbfall entstanden sind und sich gegen den Nachlass richten.

Hatte der Erblasser beispielsweise in seinem Testament ein Vermächtnis ausgesetzt, so ist es regelmäßig Sache des Erben, das Vermächtnis nach Eintritt des Erbfalls zu erfüllen. Ebenso verhält es sich mit Pflichtteilsansprüchen, die vom Erben zu erledigen sind, wenn der Erblasser einen nahen Verwandten oder seinen Ehepartner in seinem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Erblasser ist verstorben - Wer wird Erbe?

Für alle Beteiligten ist die Feststellung der Person, die als Erbe zur Rechtsnachfolge des Erblassers berufen ist, vor diesem Hintergrund von zentraler Bedeutung.

Bei der Ermittlung des Erben gibt es in rechtlicher Hinsicht eine große Weichenstellung. Es muss nämlich festgestellt werden, ob der Erblasser einen wirksamen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrags hinterlassen hat. Existiert eine solche so genannte letztwillige Verfügung des Erblassers, dann richtet sich die Erbfolge dem Grund nach insgesamt nach den Anordnungen, die in dem letzten Willen gemacht wurden.

Die Erbeinsetzung in einem Testament oder Erbvertrag geht immer der so genannten gesetzlichen Erbfolge vor. Der im Testament niedergelegte Wille des Erblassers ist immer vorrangig zu berücksichtigen.

Nur wenn kein (wirksames) Testament und kein Erbvertrag vorliegt, springt das Gesetz ein und klärt die Frage, wer Erbe des Erblassers wird. In den §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist detailliert geregelt, wer Erbe wird, wenn der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat. In erster Linie kommen bei der so genannten gesetzlichen Erbfolge die Verwandten und der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner als Erben in Betracht.

Wer ermittelt den Erben?

Die Hinterbliebenen sind nach dem Eintritt des Erbfalls bei der Ermittlung des Erben weitestgehend auf sich gestellt. Staatliche Institutionen und insbesondere die Justiz halten sich bei der Frage der Ermittlung der Erben eher zurück.

So baut die Rechtsordnung im Falle des Vorliegens eines Testaments zunächst darauf, dass derjenige, der in Besitz dieses letzten Willens ist, ihn beim Nachlassgericht zum Zweck der Testamentseröffnung abliefert, § 2259 BGB. Ist ein Testament vom Erblasser bereits zu Lebzeiten in die amtliche Verwahrung gegeben worden, so findet der letzte Wille mit Sicherheit seinen Weg zu dem Nachlassgericht, das für die Eröffnung des Testaments zuständig ist.

Wenige Wochen nach Eintritt des Erbfalls bekommen dann alle Beteiligten Post vom Nachlassgericht. Auf diesem Weg wird jedem Beteiligten der Inhalt des Testaments mitgeteilt und die Frage geklärt, welche Person nach dem Willen des Erblassers sein Erbe werden soll.

Wesentlich unspektakulärer vollzieht sich die Erbenermittlung, wenn der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat und die gesetzliche Erbfolge gilt. In diesem Fall gibt es - mangels Testament - keine Testamentseröffnung und die Hinterbliebenen haben den oder die gesetzlichen Erben nach den in den §§ 1924 ff. BGB niedergelegten Grundsätzen selber zu ermitteln.

Gilt die gesetzliche Erbfolge, so werden die Karten in aller Regel im Rahmen des so genannten Erbscheinverfahrens auf den Tisch gelegt. Beantragt ein Beteiligter nach Eintritt des Erbfalls beim Nachlassgericht einen Erbschein, so muss er sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, auf das er seine Rechte gründet, offen legen. Verwandte, die bessere Rechte zu haben glauben, können dies im Rahmen des Verfahrens ausführlich darlegen.

Im Ausnahmefall ermittelt auch das Nachlassgericht den Erben

Nur in wenigen Ausnahmefällen sehen landesrechtliche Bestimmungen vor, dass sich das Nachlassgericht aktiv an der Ermittlung der Erben zu beteiligen hat. So bestimmt beispielsweise in Bayern Art. 37 Abs. 1 AGGVG (Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes) folgendes:

Das Nachlassgericht hat die Erben von Amts wegen zu ermitteln.


Das Gesetz schränkt die Ermittlungspflicht des Nachlassgerichts aber sogleich wieder ein. So hat die Ermittlung des Erben durch die bayerischen Justizbehörden zu unterbleiben, wenn sich im Nachlass keine Immobilie befindet und der Nachlass voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Beerdigungskosten zu decken.

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