Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wer verteilt das Erbe, wenn kein Testament vorliegt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Erben müssen sich selber um die Verteilung des Erbes kümmern!
  • Jeder Erbe kann die unverzügliche Aufteilung der Erbschaft fordern!
  • Jeder Erbe hat bei der Verteilung gleiche Rechte!

Wenn einen die Nachricht erreicht, dass man Erbe geworden ist, dann ist dies in aller Regel zumindest finanziell positiv.

Alleine im Jahr 2023 wurde in Deutschland Vermögen im Wert von sage und schreibe 121 Milliarden (121.000 000.000) Euro vererbt oder verschenkt.

Man wird entweder Erbe, weil der so genannte Erblasser (die verstorbene Person) dies in seinem Testament so festgelegt hat.

Oft hinterlässt der Verstorbene mehr als nur einen Erben

Wenn, wie in der Mehrzahl der Erbfälle, kein Testament existiert, dann bestimmt das Gesetz in den §§ 1922 ff. BGB, wer Erbe wird.

Kinder, Ehepartner, Enkelkinder, Lebenspartner, Geschwister, Nichten und Neffen.

Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, dann kommen die Erben in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle aus dieser Gruppe von nahen Familienangehörigen.

In vielen Fällen wird der Verstorbene dabei nicht nur von einem, sondern von mehreren Erben beerbt.

Jeder Erbe kann und sollte bei der Teilung aktiv werden

Wenn dann beispielsweise zwei oder mehr Kinder eines Verstorbenen als Erbe berufen sind, dann stellt sich relativ schnell die Frage, wer denn für die Verteilung des Erbes zuständig ist.

Für die Erben ist in diesem Fall grundlegend zu wissen, dass sie sich selber um die Aufteilung der Erbschaft kümmern müssen.

Von staatlicher Seite, sei es durch Nachlassgerichte oder staatliche Notariate, gibt es bei der Verteilung des Erbes keine Unterstützung.

Gleiche Rechte für jeden einzelnen Erben

Wichtig ist für die Erben weiter die Erkenntnis, dass jeder Erbe bei der Verteilung der Erbschaft grundsätzlich gleiche Rechte hat.

Es mag Erben geben, denen ein größerer Erbteil als den Miterben zusteht (z.B. Mutter als Erbin zu ½, Kind 1 Erbe zu ¼, Kind 2 Erbe zu ¼).

Im Rahmen der Verwaltung und der anschließenden Verteilung müssen die Erben aber grundsätzliche gemeinsame und einvernehmliche Entscheidungen treffen.

Es kann also weder der Erbe mit dem größten Erbteil, noch der älteste Erbe und auch nicht derjenige Erbe, der sich selber für wirtschaftlich am kompetentesten hält, einfach seine Vorstellung von einer „gerechten“ Verteilung des Erbes durchsetzen. 

Die Verteilung des Erbes kann unverzüglich nach dem Erbfall gefordert werden

In zeitlicher Hinsicht ist für jeden einzelnen Erben wichtig zu wissen, dass jeder Erbe die Aufteilung des Erbes am Tag 1 nach dem Tod des Erblassers verlangen kann.

Zumindest aus rechtlichen Gründen muss man als Erbe also keine Anstandsfrist nach dem Eintritt des Erbfalls abwarten, bevor man auf seine Miterben zugeht und eine Aufteilung des Erbes fordert, § 2042 Abs. 1 BGB.

Wenn sich die Erben dann zusammengefunden haben, um die Verteilung des Erbes zu besprechen, dann sind die Erben zwingend dazu aufgerufen, sich einvernehmlich zu einigen.

Die Erben sollten sich besser einigen

Kein Erbe kann gegen den Willen seiner Miterben einseitig seine Wünsche in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände verwirklichen.

Natürlich kann sich jeder Erbe bei einer solchen Besprechung zur Aufteilung des Nachlasses von einer dritten Person, z.B. einem Rechtsanwalt, vertreten lassen.

Gerade bei unteilbaren Nachlassgegenständen, wie z.B. einem Auto oder einer Immobilie, müssen sich die Erben aber zwingend einigen, damit z.B. ein Erbe allein den konkreten Nachlassgegenstand übernehmen kann.

Finden die Erben mit ihren unterschiedlichen Vorstellungen zur Verteilung des Erbes nicht zusammen, dann bietet die Rechtsordnung am Ende eine zwangsweise Aufteilung des Nachlasses an.

Eine Einigung unter den Erben ist der zwangsweisen Teilung des Erbes vorzuziehen

Eine solche Zwangsteilung des Erbes läuft in der Praxis auf eine Veräußerung aller Nachlassgegenstände heraus.

Der durch eine solche Veräußerung erzielte Erlös kann dann unter den einzelnen Erben verteilt werden.

Eine solche zwangsweise Aufteilung eines Erbes ist aber in jedem Fall mit erheblichen finanziellen Kosten und auch einem großen zeitlichen Aufwand verbunden.

Besser beraten sind die Erben mithin in jedem Fall, wenn eine einvernehmliche Einigung zur Teilung der Erbschaft angestrebt wird.

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