Wer darf Geld vom Konto eines Verstorbenen abheben?
- Nur ein Berechtigter darf auf das Konto eines Verstorbenen zugreifen
- Kontovollmacht, Erbschein oder notarielles Testament öffnen den Weg zum Bankkonto
- Strafrechtliche Konsequenzen für einen Nichtberechtigten, der auf das Konto zugreift
Wenn ein Mensch verstorben ist, besteht manchmal ein Bedürfnis dafür, auf das Bankkonto des Verstorbenen zuzugreifen.
Dabei geht es oft nicht darum, dass sich Beteiligte unzulässig an dem Vermögen des Verstorbenen bereichern wollen.
Vielmehr müssen nach einem Erbfall von den Hinterbliebenen regelmäßig Rechnungen beglichen werden.
Nach einem Todesfall muss die Bestattung bezahlt werden
Diese Rechnungen können mit dem Todesfall in Zusammenhang stehen. So fallen nach dem Tod eines Menschen z.B. regelmäßig Kosten für eine Bestattung an.
Aber auch beispielsweise die Kosten für eine Räumung einer vom Verstorbenen Mietwohnung müssen von irgendjemandem beglichen werden.
Welche Person sich auch immer solcher oder ähnlicher Rechnungen annehmen will, benötigt Geld.
Verfügt der Betroffene nicht selber über genügend Barschaften, dann liegt es nahe, dass man solche Kosten über das Konto des Verstorbenen reguliert.
Wer kann auf das Konto des Verstorbenen zugreifen?
Ob dies aber im Einzelfall gelingt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Einfach ist es, wenn der Verstorbene mit einer anderen Person, z.B. seiner Ehefrau, ein Bankkonto geführt hat, auf das schon immer beide zugreifen konnten.
Ein solches als Oder-Konto bezeichnetes Bankkonto verschafft dem Mitberechtigten an dem Konto auch nach dem Tod des Erblassers die volle Verfügungsgewalt über das Kontoguthaben.
Eine Kontovollmacht ermöglicht den Zugriff auf das Konto
Einfach ist die Frage der Verfügungsgewalt über ein Bankkonto des Verstorbenen auch in den Fällen zu klären, in denen der Verstorbene zu Lebzeiten weitsichtig war und einer bestimmten Person eine Kontovollmacht ausgestellt hat, die über seinen Tod hinausgeht.
Mit einer Kontovollmacht ausgestattet kann jeder Bevollmächtigte nach dem Erbfall auf das Konto des Verstorbenen zugreifen und fällige Rechnungen begleichen.
Wenn aber weder Vollmacht noch gemeinsames Konto vorliegen, dann wird es kompliziert.
Ein notarielles Testament ist für den Erben überaus hilfreich
Einfach ist es noch in den Fällen, in denen der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlassen hat und dieses notarielle Testament auch zeitnah nach dem Erbfall vom Nachlassgericht eröffnet wird.
Die Erben des Verstorbenen können sich nämlich mit diesem notariellen Testament und einem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll gegenüber der Bank als die legitimen Rechtsnachfolger des Verstorbenen ausweisen und auf das Bankkonto des Verstorbenen zugreifen.
Liegt aber nur ein privates, vom Verstorbenen handschriftlich verfasstes Testament vor oder hat der Erblasser gar keinen letzten Willen hinterlassen, dann kann sich die Bank im Einzelfall querstellen und auf der Vorlage eines so genannten Erbscheins bestehen.
Ein Erbschein wird von den Banken akzeptiert
Ein Erbschein ist ein offizielles Zeugnis, das bestätigt, wer Erbe geworden ist.
Die Ausstellung eines solchen Erbscheins durch das Nachlassgericht kann allerdings je nach den Umständen des Einzelfalls jahrelang dauern.
Wer also in einem strittigen Erbfall auf einen Erbschein wartet, um endlich auf das Konto des Erblassers zugreifen zu können, der benötigt manchmal viel Geduld.
Im Ergebnis wird man sich ohne ein bestehendes Oder-Konto, eine Vollmacht, einen Erbschein oder ein notarielles Testament im Erbfall schwer tun, auf ein Konto des Verstorbenen zuzugreifen.
Wer sich allerdings als Nichtberechtigter beispielsweise einfach mithilfe der Kontokarte am Konto des Verstorbenen zu schaffen macht, riskiert relativ schnell strafrechtliche Konsequenzen.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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