Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

So kommt man auch ohne Erbschein an das Bankkonto des Erblassers heran!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Banken fordern im Erbfall vom Erben regelmäßig einen Erbschein
  • BGH: Es geht auch ohne Erbschein, wenn ein Testament vorliegt
  • Banken nutzen im Einzelfall eine Nachlassverfügung mit Haftungserklärung

Ist ein Erbfall eingetreten, dann wollen potentielle Erben möglichst rasch auf die ihnen hinterlassenen Vermögenswerte des Erblassers zugreifen.

Während die Erben in spe nach dem Erbfall oft noch relativ unproblematisch beispielsweise über den Hausstand oder das Auto des Erblassers verfügen können, so bereitet ein Zugriff auf Bankkonten des Erblassers regelmäßig Schwierigkeiten.

Taucht nämlich nach dem Erbfall ein Erbe bei der Bank des Erblassers auf und ersucht dieser Erbe die Bank, ein vorhandenes Kontoguthaben entweder auszuzahlen oder auf ein Konto des Erben zu transferieren, dann wird die betroffene Bank diesem Wunsch des Erben regelmäßig nur zögerlich nachkommen.

Die Bank weiß nicht, wer der wahre Erbe ist

In aller Regel kennt die Bank den Erben nämlich nicht persönlich und wird von dem Erben einen Nachweis anfordern, wonach er tatsächlich der Erbe und Rechtsnachfolger des Erblassers ist.

Ein solches Verhalten der Bank ist in aller Regel auch nur allzu verständlich.

Zahlt die Bank nämlich Geldbeträge an eine Person aus, die sich im Nachhinein als nicht berechtigt und eben als Nicht-Erbe herausstellt, dann darf die Bank ein zweites Mal an den tatsächlichen Erben des Erblassers bezahlen.

In der Regel fordert die Bank einen Erbschein

Die Bank wird vor diesem Hintergrund im Normalfall nur an denjenigen Erben Nachlassgelder ausbezahlen, der sich durch einen Erbschein legitimieren kann.

Für den potentiellen Erben, der mit Nachlassgeldern gegebenenfalls die Kosten für die Beerdigung des Erblassers oder Erbschaftsteuerforderungen des Finanzamtes begleichen will, kann die Forderung der Bank nach einem Erbschein relativ lästig sein.

Zum einen kostet ein Erbschein, abhängig vom Nachlasswert, unter Umständen eine nicht unbeträchtliche Menge Geld.

Viel gravierender ist für den Erben jedoch, dass die Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht regelmäßig viel Zeit, manchmal sogar Jahre, in Anspruch nimmt.

BGH-Urteil hilft den Erben

Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, dann kann der Erbe versuchen, die betroffene Bank zwar ohne Erbschein aber dafür mit Hilfe eines BGH-Urteils aus dem Jahr 2016 (Urteil v. 05.04.2016, XI ZR 440/15) zu einer Freigabe der Nachlassgelder zu überreden.

Seinerzeit hat der BGH nämlich folgenden Rechtsgrundsatz aufgestellt:

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Und weiter:

Nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge ist die Bank berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen.

In der Praxis sind die Banken in Anbetracht solcher vagen Vorgaben des Bundesgerichtshofes natürlich eher zurückhaltend.

Je größer der Geldbetrag, desto schwieriger wird es

Je größer der Geldbetrag ist, der vom potentiellen Erben kraft Erbrecht bei der Bank abgerufen wird, desto größer ist auch das Haftungsrisiko für die Bank und umso nachhaltiger wird die Bank auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen.

Um hier aber einen potentiellen zukünftigen Kunden nicht zu verärgern und auch der Rechtsprechung des BGH zu folgen, haben die Banken einen weiteren Weg ersonnen, wie sie mit Erben ohne Erbschein umgehen.

Bei vielen Banken werden nämlich für solche Fälle Formulare vorgehalten, die die Überschrift „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ tragen.

Potentieller Erbe soll für den Ernstfall Haftung übernehmen

In diesem Formular vereinbaren die Bank und der potentielle Erbe, dass die Bank auf die Vorlage eines Erbscheins verzichtet und sich zum Nachweis des Erbrechts (vorerst) alleine auf die Angaben in dem eröffneten Testament verlässt.

Im Gegenzug übernimmt der potentielle Erbe gegenüber der Bank eine Haftung auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf etwaige Einreden für den Fall, dass sich die Erbfolge doch anders als angenommen darstellen sollte.

Zahlt die Bank demnach auf Grundlage einer solchen „Nachlassverfügung mit Haftungserklärung“ Gelder an den Testamentserben aus und meldet sich der wirkliche Erbe in der Folge bei der Bank, dann wird die Bank den Nichterben sehr schnell aus der von ihm abgegebenen Haftungserklärung in Anspruch nehmen.

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