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Wann haftet der Erbe unbeschränkt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe kann seine Haftung in aller Regel auf den übernommenen Nachlass beschränken.
  • Das Gesetz definiert die Fälle, in denen eine solche Haftungsbeschränkung nicht mehr möglich ist.
  • Bei unbeschränkter Erbenhaftung ist das Privatvermögen des Erben dem Zugriff von Nachlassgläubigern ausgesetzt.

Vielen ist bekannt, dass mit einer Erbschaft auch negative Aspekte verbunden sein können.

Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers, § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Er erhält das Vermögen des Erblassers „als Ganzes“. Dies bedeutet, dass nicht nur das positive Vermögen auf den Erben übergeht, sondern auch bestehende Schulden des Erblassers.

Für diese Schulden des Erblassers haftet der Erbe als so genannte Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB. Die Vorstellung des Gesetzes ist also, dass der Erbe die finanziellen Angelegenheiten des Erblassers regelt und bereinigt.

Bleibt nach Begleichung aller Erblasserschulden etwas für den Erben übrig, dann steht dieser Überschuss selbstverständlich dem Erben zu.

Unangenehm für den Erben ist es, wenn der Erblasser mehr Schulden hinterlassen hat, als positives Vermögen.

Nach dem oben dargestellten Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge wäre die Erbschaft in diesem Fall für den Erben ein schlechtes Geschäft.

Er würde bei der Regulierung aller Erblasserschulden nicht nur den kompletten Nachlass einbüßen, sondern müsste aus eigener Tasche noch etwas drauflegen, um am Ende schuldenfrei zu sein.

Erbe kann die überschuldete Erbschaft ausschlagen

Eine solche Situation will das Gesetz dem Erben nicht aufzwingen. Niemand ist verpflichtet, freiwillig für fremde Schulden aufzukommen.

Entsprechend kann der Erbe binnen einer Frist von sechs Wochen (sechs Monate wenn der Erblasser oder der Erbe Auslandsbezug hatten, § 1944 Abs. 3 BGB) nach Anfall die Ausschlagung der Erbschaft erklären, wenn er mit der Erbschaft und insbesondere mit den für ihn fremden Schulden des Erblassers nichts zu tun haben will, § 1944 BGB.

Die Ausschlagungsfrist von nur sechs Wochen ist extrem knapp bemessen.

In der Praxis reicht diese kurze Frist für den Erben oft nicht aus, um belastbar festzustellen, ob die Schulden des Erblassers sein positives Vermögen übersteigen.

Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren als Mittel zur Haftungsbeschränkung

Auch diesem Umstand hat das Gesetz Rechnung gezollt und eröffnet dem Erben auch nachträglich, das heißt nach Annahme der Erbschaft und nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Möglichkeit, seine Haftung auf den übernommenen Nachlass zu beschränken und auf diesem Weg das eigene Privatvermögen in Sicherheit zu bringen.

Durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung, eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder nötigenfalls durch die Erhebung der so genannten Dürftigkeitseinrede hat der Erbe regelmäßig auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken und auf diesem Weg größeren wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.

Wann haftet der Erbe unbeschränkt?

Das Gesetz sieht allerdings auch vor, dass der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass verlieren kann, § 2013 BGB. Es sind drei Fälle im Gesetz geregelt, wann dieser worst case für den Erben eintreten kann.

So haftet der Erbe unbeschränkt, wenn das Nachlassgericht ihm auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Frist zur Errichtung eines Inventars gesetzt hat und der Erbe diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen, § 1994 BGB.

Weigert sich der Erbe also, auf Antrag eines Nachlassgläubigers ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände zu erstellen, ist auch sein Privatvermögen in Gefahr.

Der unredliche Erbe verliert seine Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung

Weiter verliert der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, wenn er das Inventar zwar erstellt, dort aber absichtlich erheblich unvollständige Angaben macht, § 2005 BGB.

Fängt der Erbe also an zu tricksen, haftet er unbeschränkt.

Schließlich haftet der Erbe unbeschränkt, wenn er sich weigert, die Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihm erstellen Nachlassverzeichnis auf Verlangen des Nachlassgläubigers an Eides Statt zu versichern, § 2006 Abs. 3 BGB.

Das Gesetz unterstellt hier, dass der Erbe, der die eidesstattliche Versicherung scheut, genau weiß, warum er zur Bekräftigung der Richtigkeit seiner Erklärung nicht bereit ist.

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