Aktuelle Infos zum Erbrecht Anwalt für Erbrecht finden Über 1.000 Urteile zum Erbrecht Geschrieben von Anwälten

Deutsch-französisches Ehepaar: Der Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft beeinflusst das Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Wahlzugewinngemeinschaft gibt es nur bei einem franco-deutschen Ehepaar
  • Bei der Wahlzugewinngemeinschaft gibt es im Erbfall keinen pauschalen Ausgleich des Zugewinns
  • Berechnung des Zugewinns unterscheidet sich bei der Wahlzugewinngemeinschaft von den deutschen Regelungen

Das gesetzliche Erbrecht von Eheleuten nach deutschem Recht wird durch den Güterstand beeinflusst, in dem die Eheleute gelebt haben.

Die verschiedenen Güterstände der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft führen bei Tod eines der Partner zu unterschiedlichen erbrechtlichen Ergebnissen.

Seit dem 01. Mai 2013 ist zu den drei existierenden Güterständen ein vierter hinzugetreten: Der deutsch-französische Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft.

Nach § 1519 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können seit dem Mai 2013 deutsch-französische Ehegatten durch Ehevertrag den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft vereinbaren. In diesem Fall gelten für das Güterrecht der Eheleute die Vorschriften des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

Wahlzugewinngemeinschaft soll rechtliche Probleme vermeiden

Hintergrund dieser gesetzlichen Neuerung war das Bestreben sowohl des deutschen als auch des französischen Gesetzgebers, Probleme im Rechtsverkehr bei binantionalen Ehen zwischen einem deutschen und einem französischen Ehepartner zu vermeiden.

Vor Inkrafttreten der neuen Regelung kam es immer wieder zu Schwierigkeiten, da deutsches und französisches Recht verschiedene Konzepte bei der güterrechtlichen Zuordnung von während der Ehe erworbenen Vermögens vorsahen.

Während in Deutschland bei Ehepaaren die Zugewinngemeinschaft die Regel ist und bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung der jeweilige Zugewinn der Eheleute untereinander auszugleichen ist, sieht das französische Recht als Regelfall die so genannte Errungenschaftsgemeinschaft vor. In Frankreich wird während der Ehe erworbenes Vermögen grundsätzlich gemeinsames Vermögen der Eheleute und gehört beiden Eheleuten kraft Gesetz zur Hälfte.

Um hier offensichtliche Widersprüche zwischen deutschem und französischem Recht zu vermeiden, können sich deutsch-französische Ehepartner seit dem Mai 2013 dazu entschließen, eine durch das französische Recht modifizierte Zugewinngemeinschaft als Güterstand zu wählen.

Auswirkungen auf das Erbrecht

Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht eines deutsch-französischen Ehepaars hat der neue Güterstand insoweit, als die Regelung der §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB zu einem pauschalen Ausgleich des Zugewinns im Falle des Ablebens eines der Ehepartner nicht gilt.

Nach deutschem Recht erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten bei Ableben eines Ehepartners um ein Viertel der Erbschaft; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben, §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB.

Diese pauschale Regelung gibt es bei dem neuen deutsch-französischen Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft nicht. Vielmehr wird bei Wahl dieses Güterstandes nach dem Ableben eines Partners der Zugewinn in jedem Fall konkret berechnet und der Nachlass nachfolgend verteilt.

Abweichungen bei Vereinbarung des deutsch-französischen Güterstandes der Wahlzugewinngemeinschaft können sich bei der Berechnung des Zugewinns dabei auch aus im Vergleich zum deutschen Recht unterschiedlichen Bewertungszeitpunkten und Regelungen über Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung bestimmter Vermögenswerte im Anfangs- und/oder Endvermögen der Eheleute ergeben.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

Das könnte Sie auch interessieren:
Pflichtteil für Kinder wird durch den Güterstand der Eltern beeinflusst
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
Der Ehepartner kann zwischen dem großen und dem kleinen Pflichtteil wählen – Was bedeutet das?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

Erbrecht