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Waffenbesitzkarte wird vom Erben zu spät beantragt – Geerbte Waffen müssen abgegeben werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

VG Düsseldorf – Urteil vom 12.09.2019 – 22 K 7170/16

  • Erblasser vererbt an seine Nachkommen vier Waffen
  • Sohn des Erblassers kümmert sich erst Monate nach dem Erbfall um eine Umschreibung der waffenrechtlichen Erlaubnis
  • 13 Jahre nach dem Erbfall fordert die Behörde die Herausgabe der Waffen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte über die Anordnung einer Behörde zu entscheiden, mit dem eine Waffenbesitzkarte von einem Erben zurückgenommen wurde.

In der Angelegenheit war dem Vater des späteren Klägers im Jahr 1973 von der zuständigen Behörde eine Waffenbesitzkarte erteilt worden.

Der Inhaber der Waffenbesitzkarte verstarb am 02.04.2003.

Ehefrau des Erblassers soll Auskunft geben

Am 09.01.2004 forderte das zuständige Polizeipräsidium die Ehefrau des Erblassers auf, Auskunft über die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen zu erteilen.

Gleichzeitig wies das Polizeipräsidium darauf hin, dass Erben nach § 20 WaffG (Waffengesetz) die Möglichkeit haben, eine Waffenbesitzkarte für Erben zu beantragen.

Wörtlich hieß es in diesem Schreiben:

"Gem. § 20 Waffen-Gesetz sind Sie verpflichtet, innerhalb eines Monats die Ausstellung einer WBK oder die Eintragung der Waffe(n) in eine bereits vorhandene WBK zu beantragen, sofern diese nicht vorher dem Berechtigten überlassen wurde. Diese Frist rechnet ab Zustellung."

Am 19.01.2004 wandte sich daraufhin der Sohn des Erblassers und spätere Kläger an die Behörde.

Ehefrau verzichtet zugunsten ihres Sohnes auf die Waffen

Der Sohn des Erblassers teilte mit, dass seine Mutter zu seinen Gunsten auf die im Nachlass vorhandenen Waffen zu seinen Gunsten verzichtet habe.

Weiter ließ er die Behörde wissen, dass er einen Möbeltresor und einen Waffenschrank zum Zweck der sicheren Verwahrung der Waffen angeschafft habe.

Daraufhin stellte das zuständige Polizeipräsidium am 17.02.2004 dem Sohn des Erblassers eine Waffenbesitzkarte aus. In dieser Waffenbesitzkarte waren die vier Schusswaffen, die zuvor in der Karte des Vaters des Klägers aufgeführt waren, eingetragen.

Die Waffen sollen mit einem Blockiersystem ausgestattet werden

Im Juni 2010 wurde der spätere Kläger von der Behörde weiter aufgefordert, die in seinem Besitz befindlichen Waffen mit einem Blockiersystem auszustatten.

Nach Veräußerung von zwei der Waffen wurden diese beiden Waffen in der Folge aus der Waffenbesitzkarte gestrichen.

Im Februar 2016 teilte das Polizeipräsidium dem späteren Kläger dann aber plötzlich mit, dass man festgestellt habe, dass die waffenrechtliche Erlaubnis im Wege der Erbfolge nie hätte erteilt werden dürfen.

Behörde nimmt die Waffenbesitzkarte zurück 

Die Behörde monierte, dass die Erlaubnis nach dem Erbfall des Vaters nicht, wie in § 20 WaffG vorgesehen, binnen einer Frist von einem Monat beantragt worden sei.

Im Mai 2016 nahm die Behörde die Waffenbesitzkarte offiziell zurück. Sie forderte den Sohn des Erblassers auf, die beiden noch vorhandenen Waffen entweder unbrauchbar zu machen oder abzugeben.

Gegen diesen Bescheid zog der Sohn des Erblassers vor das Verwaltungsgericht.

Dort wurde die Klage aber abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 WaffG gerechtfertigt sei, da die Erlaubnis nie habe erteilt werden dürfen.

Fristversäumnis wird dem Erben zum Verhängnis

Der Sohn des Erblassers habe seinen Antrag nach § 20 WaffG nicht innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Monatsfrist gestellt.

Der Antrag habe spätestens Mitte Juli 2003 gestellt werden müssen. Tatsächlich gestellt wurde der Antrag erst im Januar 2004.

Die im Gesetz vorgesehene Monatsfrist sei auch keine reine Förmelei, so das Gericht, und ebenso wenig sei eine Heilung der Fristversäumnis möglich.

Behörde hat keinen Ermessensspielraum

Auch habe die Behörde weder ausdrücklich noch konkludent auf die Einhaltung der Frist verzichtet.

Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung auch keinen Ermessensspielraum und der Anspruch auf Rücknahme der Erlaubnis sei auch nicht verwirkt. Der Sohn des Erblassers habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die  Behörde die Erlaubnis nicht zurücknimmt.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts konnte der Betroffene Berufung zum Oberverwaltungsgericht einlegen.

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