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Waffe im Nachlass – Was muss der Erbe tun?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn scharfe Waffen im Nachlass sind, muss man dies bei den Behörden anzeigen
  • Waffe muss gegebenenfalls unbrauchbar gemacht werden
  • Erbe kann die geerbte Waffe auch an einen Dritten veräußern

Eine Erbschaft birgt für den Erben zuweilen auch Überraschungen.

Gar nicht so selten finden sich nämlich im Nachlass Gegenstände, die beim Erben zunächst einmal für Stirnrunzeln sorgen.

Hatte der Großvater nämlich seine alte Wehrmachtspistole während der letzten Jahrzehnte in einer Truhe auf dem Speicher verwahrt oder stellt der Erbe nach Sichtung des Nachlasses fest, dass der eigene Vater eine geheime Leidenschaft hatte und in Besitz mehrerer erlaubnispflichtiger Schusswaffen war, so muss der Erbe nach Entdeckung dieser Erbstücke unverzüglich reagieren, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Jäger als Erblasser hinterlässt Waffen

Das gleiche gilt für die Erben von passionierten Jägern, die von Vornherein von der Existenz scharfer Waffen im Nachlass ausgehen.

Hat man sich dazu entschlossen, eine Erbschaft anzutreten, dann gehen sämtliche Nachlassgegenstände in den Besitz des Erben über. Eine nur partielle Annahme einer Erbschaft unter Ausschluss von vielleicht gar nicht gewollten Nachlassgegenständen gibt es nach deutschem Recht nicht. So kann also auch ein erklärter Pazifist auf dem Weg einer Erbschaft in den Besitz von Gegenständen kommen, zu denen er eigentlich so gar keinen Bezug hat.

Findet der Erbe also eine Waffe oder auch nur Munition im Nachlass, so gilt folgendes:

Erbe muss Besitz der Waffe bei den Behörden anzeigen

Wer beim Tod eines Waffenbesitzers erlaubnispflichtige Waffen oder Munition im Nachlass in Besitz nimmt, hat dies nach § 37 WaffG (Waffengesetz) unverzüglich bei der zuständigen Behörde (Landratsamt) anzuzeigen. Wer diese Anzeige unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 53 WaffG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Erbe darf legale Waffe behalten

Hatte der Erblasser für den Besitz der Waffe eine Erlaubnis, so darf auch der Erbe die geerbte Waffe regelmäßig behalten. Nach § 20 Abs. 1 WaffG hat der Erbe, der die Waffe behalten will, bei der zuständigen Behörde binnen einen Monats nach der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft bzw. binnen einen Monats nach dem Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist bei der Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Ist der Erbe selber bereits (legaler) Waffenbesitzer, kann er binnen der Monatsfrist auch die Eintragung der Erbstücke in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.

Soweit der Erbe der Behörde als zuverlässig und persönlich geeignet erscheint, erhält der Erbe die Erlaubnis zum Besitz der Waffe.

Wer die Waffenbesitzkarte nicht binnen der Monatsfrist beantragt, begeht wiederum eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

Geerbte Waffen sind in der Regel unbrauchbar zu machen

Der Staat hat selbstverständlich kein Interesse daran, dass sich scharfe Waffen durch Erbschaften ungehindert im Land verbreiten. Daher besagt die Tatsache, dass ein Erbe im Regelfall die geerbte Waffe behalten darf, noch lange nicht, dass er die Waffe auch im funktionsfähigen Zustand zu Hause in den Schrank legen darf.

Im Regelfall ist daher vom Erben gegenüber der Behörde nachzuweisen, dass die Waffe „durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem“ gesichert worden ist. Von einem entsprechend zertifizierten Waffenhändler ist also der Lauf der Waffe zu blockieren. Diese Aktion ist für den Erben mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die – je nach Waffentyp – einige Hundert Euro betragen können.

Funktionsfähige Waffe darf nur bei Bedürfnis behalten werden

Um legal eine geerbte Waffe im funktionsfähigen Zustand behalten zu können, muss der Erbe gegenüber der Behörde ein hierfür erforderliches Bedürfnis nachweisen. Ein solches Bedürfnis können regelmäßig lediglich die Angehörigen folgender Gruppen geltend machen:

Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler und Bewachungsunternehmer.

Verkauf der Waffe als Alternative für den Erben

Wenn man sich die Kosten für die Unbrauchbarmachung der Waffe sparen will, kann man die geerbte Waffe auch verkaufen.

Hier sollte man nur zwingend darauf achten, dass der Käufer der Waffe in Besitz einer entsprechenden Waffenhandelserlaubnis ist oder Waffen des fraglichen Typs besitzen darf.

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