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Waffen im Nachlass – Waffenrechtliche Erlaubnis muss vom Erben binnen einer Frist von einem Monat beantragt werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OVG – Beschluss vom 20.01.2021 – 11 N 119/20

  • Erbe erbt von seinem Vater drei Handfeuerwaffen
  • Erbe versäumt nach dem Erbfall eine im Gesetz vorgesehene Monatsfrist
  • Erbe muss die Waffen abgeben oder verkaufen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte über den Antrag eines Erben auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Sohn seinen Vater beerbt.

Im Nachlass des Vaters befanden sich drei Handfeuerwaffen nebst Munition.

Erbe versäumt nach dem Erbfall die Monatsfrist nach dem Waffengesetz

Der Sohn versäumte es aber nach dem Erbfall, binnen der in § 20 Abs.1 WaffG vorgesehenen Monatsfrist für die geerbten Waffen bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Seine nach Ablauf der entscheidenden Monatsfrist unternommenen Bemühungen, für die geerbten Waffen in den Besitz der waffenrechtlichen Erlaubnis zu gelangen, scheiterten sowohl bei der zuständigen Behörde als auch nachfolgend bei dem Verwaltungsgericht.

Die Klage des Erben wurde von dem Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass er nach dem Erbfall die Monatsfrist in § 20 Abs. 1 WaffG versäumt habe.

Erbe will die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht akzeptieren

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragte der betroffene Erbe die Zulassung der Berufung.

Der Erbe machte geltend, dass er seinen Anspruch unabhängig von der unstreitig nicht eingehaltenen Monatsfrist auch auf die Regelung in § 20 Abs. 3 WaffG stützen könne.

Das Oberverwaltungsgericht konnte dieser Argumentation aber wenig abgewinnen und wies den Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet ab.

Nach Versäumung der Frist hat der Erbe keine Chance

In der Begründung der Entscheidung wies das OVG darauf hin, dass sich der Erbe einer Waffe gerade nicht isoliert auf § 20 Abs. 3 WaffG berufen könne, um nach Versäumung der entscheidenden Monatsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG doch noch in den Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu gelangen.

Die Absätze 1 bis 3 des § 20 WaffG würden, so das OVG, aufeinander aufbauen.

In § 20 Abs. 1 WaffG sei die vom Erben zwingend zu beachtende Monatsfrist für die Beantragung der waffenrechtlichen Erlaubnis geregelt.

Fristwahrung ist für den Erben essentiell

§ 20 Abs. 2 WaffG könne entnommen werden, dass dem Erben die beantragte Erlaubnis erteilt werden könne, wenn

  • der Antrag binnen Monatsfrist und damit rechtzeitig gestellt worden ist,
  • der Erblasser berechtigter Besitzer der Waffen gewesen, und
  • der Erbe selber zuverlässig und geeignet sei.

§ 20 Abs. 3 WaffG sehe dann aber als Korrektiv vor, dass die geerbten Waffen dann durch ein Blockiersystem unbrauchbar gemacht werden müssen, wenn der Erbe kein anerkennenswertes Bedürfnis zum Besitz der erlaubnispflichtigen Waffe geltend machen kann.

Erbe muss die Waffen abgeben oder verkaufen

Der Erbe müsse die geerbte scharfe Waffe nur dann nicht unbrauchbar machen, wenn er – den fristgerechten Antrag vorausgesetzt – bereits nach § 8 oder §§ 13 ff. WaffG berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sei.

Dessen ungeachtet verbleibe es aber jedenfalls dabei, dass eine Erlaubniserteilung dann nicht mehr in Frage komme, wenn der Erbe die Einmonatsfrist des § 20 Abs. 1 WaffG versäumt habe.

Im Ergebnis musste der betroffene Erbe die geerbten Waffen damit entweder abgeben oder verkaufen.

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