Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man eine Vorsorgevollmacht widerrufen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich jederzeit frei widerruflich
  • Für den Widerruf der Vollmacht muss der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein
  • Ein Kontrollbetreuer kann einem unseriösen Bevollmächtigten Einhalt gebieten

Wenn man ein gewisses Alter erreicht hat und die Erledigung der täglichen Angelegenheiten alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr so reibungslos funktioniert, dann sollte man zwingend über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht nachdenken.

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht bestimmt man eine Person aus seinem Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die stellvertretend für den Vollmachtgeber Entscheidungen treffen soll, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, die Entscheidungen selber zu treffen.

Mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet kann der Bevollmächtigte dann im Bedarfsfall sämtliche Handlungen vornehmen, bei denen die Rechtsordnung eine Stellvertretung zulässt. Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten insbesondere, für den Vollmachtgeber Entscheidungen in Bezug auf die Finanzen oder auch den Aufenthaltsort des Vollmachtgebers zu treffen.

Vorsorgevollmacht verhindert Betreuung

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht kann man verhindern, dass im Bedarfsfall das Betreuungsgericht tätig wird und vom Gericht ein Betreuer bestellt wird, zu dem die betroffene Person keinerlei Beziehungen hat.

Eine vom Gericht angeordnete Betreuung ist grundsätzlich dann entbehrlich, wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht existiert.

So gut und wichtig eine Vorsorgevollmacht im Einzelfall sein kann, um auch im hohen Alter selbstbestimmt leben zu können, so belastend kann eine bereits erteilte Vorsorgevollmacht sein, wenn dem Vollmachtgeber Bedenken kommen, ob er auch die richtige Person als Bevollmächtigten ausgesucht hat.

Vorsorgevollmacht verschafft weitreichende Handlungsbefugnisse

Ist die Vollmacht erst einmal erteilt, kann der Bevollmächtigte schließlich weitreichende Entscheidungen für den betroffenen Vollmachtgeber treffen. Ist das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem aber deutlich abgekühlt, so will der Vollmachtgeber an dieser Situation aus nachvollziehbaren Gründen etwas ändern.

Tatsächlich hat der Vollmachtgeber grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen und damit unwirksam zu machen.

In diesem Zusammenhang kann der Vollmachtgeber vom Bevollmächtigten auch verlangen, dass dieser ihm die Vollmachtsurkunde herausgibt, § 175 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Widerruf einer Vorsorgevollmacht muss nicht begründet werden

Ein solcher Widerruf einer Vorsorgevollmacht muss nicht begründet werden, ist weder an eine bestimmte Form noch an Fristen gebunden.

Ist die Vorsorgevollmacht erst einmal widerrufen, dann ist der ehedem Bevollmächtigte nicht mehr berechtigt, Entscheidungen mit Wirkung für den Vollmachtgeber zu treffen.

Die Situation ändert sich allerdings grundlegend, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig ist, § 104 BGB. Eine geschäftsunfähige Person kann eine Vorsorgevollmacht nicht mehr widerrufen.

Ist der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig?

Nachdem die Vorsorgevollmacht regelmäßig für den Fall erteilt wird, dass der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, kommt es in der Praxis gar nicht selten vor, dass eine Vorsorgevollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers nicht mehr widerrufen werden kann.

Erkennt man die Problematik, dass ein Widerruf einer Vorsorgevollmacht nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht mehr möglich ist, rechtzeitig, so kann der Vollmachtgeber reagieren.

Zwei Bevollmächtigte kontrollieren sich gegenseitig

Ist man sich im Hinblick auf die Person des Bevollmächtigten nicht absolut sicher, so spricht nichts dagegen, in der Vorsorgevollmacht zwei Bevollmächtigte gleichzeitig zu benennen, die dann auch nur gemeinsam Entscheidungen treffen können.

Durch eine solche Konstruktion ist eine wechselseitige Kontrolle der beiden Bevollmächtigten gewährleistet.

Dritte, die merken, dass eine Vorsorgevollmacht nicht unbedingt nur im Sinne des Vollmachtgebers eingesetzt wird, haben schließlich die Möglichkeit, beim Betreuungsgericht die Einsetzung eines Kontrollbetreuers anzuregen und auf diesem Weg für ein Gegengewicht zu einem auf Abwegen befindlichen Bevollmächtigten zu sorgen.

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