Kann der Vorerbe ein eigenes Testament machen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Testierfreiheit gilt auch für einen Vorerben
  • Der Vorerbe kann aber Vermögen, das zur Vorerbschaft gehört nicht vererben
  • Vermögen, das zur Vorerbschaft zählt, ist bei dem Vorerben ein Sondervermögen

Die Frage, ob der Vorerbe seine Erbfolge durch ein eigenes Testament regeln kann, mutet auf den ersten Blick seltsam an.

Selbstverständlich kann auch eine als Vorerbe eingesetzte Person von ihrer Testierfreiheit Gebrauch machen und in einem Testament verfügen, was nach dem Ableben gelten soll.

Zunächst ist demnach die Feststellung wichtig, dass auch ein Vorerbe selbstverständlich mit Hilfe eines Testaments oder Erbvertrages bestimmen kann, wer sein Erbe werden soll oder wer nach Eintritt des Todesfalls ein Vermächtnis erhalten soll.

Und trotz dieser Grundaussage, wonach der Vorerbe nicht gehindert ist, ein Testament zu errichten, hat ein Vorerbe bei der Regelung seiner Erbfolge einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Was ist ein Vorerbe?

Diese Besonderheiten resultieren aus der rechtlichen Stellung als Vorerbe. Vorerbe wird man nämlich immer nur dann, wenn dies ein Erblasser in seinem letzten Willen angeordnet hat. Nach § 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann der Erblasser einen Erben in seinem Testament nämlich in der Weise einsetzen, dass dieser erst dann Erbe wird, wenn zunächst ein anderer Erbe geworden ist.

Ein Erblasser kann also in seinem Testament für seinen Nachlass nicht nur mehrere Erben gleichzeitig einsetzen ("Zu meinen Erben bestimme ich meine Ehefrau und meinen Sohn zu gleichen Teilen"), sondern er hat die Möglichkeit Erben zeitlich gestaffelt hintereinander an seinem Nachlass teilhaben zu lassen. In diesem Fall gibt es eine Person, die zunächst Erbe wird - der so genannte Vorerbe.

Zu einem bestimmten Zeitpunkt und zumeist mit dem Ableben des Vorerben geht der komplette Nachlass des ursprünglichen Erblassers aber dann an eine andere vom Erblasser bereits benannte Person - den so genannten Nacherben.

Vorerbe und Nacherbe sind also gleichsam zwei Erbengenerationen, die beide am gleichen Nachlass partizipieren. Erst kann der Vorerbe die Erbschaft nutzen, dann geht die Erbschaft im Nacherbfall auf den Nacherben über. Vorerbe wie Nacherbe sind grundsätzlich vollwertige Erben.

Welche Folgen hat dies für das Testament des Vorerben?

Oben wurde festgestellt, dass es auch dem Vorerben freigestellt ist, sein eigenes Testament zu errichten und damit seine Erbfolge zu regeln.

Einschränkungen in seiner Testierfreiheit muss der Vorerbe aber hinsichtlich des Vermögensanteils hinnehmen, der ihm vom ursprünglichen Erblasser in seiner Eigenschaft als Vorerbe überlassen wurde.

Hinsichtlich dieser zur Vorerbschaft zählenden Vermögenswerte wird der Vorerbe zwar Erbe und auch Eigentümer. Dies gilt aber nur solange, wie die Vorerbschaft andauert. Ist der Tag gekommen, an dem der Nacherbfall eintritt, verliert der Vorerbe seine Erbenstellung und auch das Eigentum am Nachlass an den Nacherben, § 2139 BGB.

Bei dem Vermögen des Vorerben ist demnach streng zwischen zwei Vermögensmassen zu unterscheiden.

Auf der einen Seite steht das Privatvermögen des Vorerben. Über dieses Vermögen kann der Vorerbe ohne jede Einschränkung auch von Todes wegen durch ein Testament verfügen.

Vorerbschaft ist vom Privatvermögen des Vorerben zu trennen

Auf der anderen Seite steht das Vermögen, dass in die Vorerbschaft fällt. Dieses Vermögen ist rechtlich, nicht wirtschaftlich, von dem Privatvermögen zu trennen. Über dieses Vermögen kann der Vorerbe nicht durch Testament verfügen. Für diese Vermögensmasse hat bereits der ursprüngliche Erblasser in seinem Testament verfügt.

Über diese Anordnung und die Erbeinsetzung des Nacherben kann sich der Vorerbe nicht hinwegsetzen. Der in die Vorerbschaft fallende Nachlass stellt für den Vorerben gleichsam ein Sondervermögen dar.

Vererbt der Vorerbe in seinem Testament auch Vermögensgegenstände, die in die Vorerbschaft fallen, so ist das Testament in diesem Punkt unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkung. Eine solche Anordnung kommt den Fällen gleich, in dem ein Erblasser in seinem Testament Gegenstände vererbt, die ihm gar nicht gehören.

Danach hat der Vorerbe nach § 2112 BGB während der Vorerbschaft zwar das Recht, über in die Vorerbschaft fallende Gegenstände zu verfügen.

Eigenständig vererben kann er sie hingegen nicht.

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