Der Nachlass kann von dem Voraus des Ehegatten geschmälert werden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  1. Der Erbe erhält grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers
  2. Der Ehepartner des Erblassers kann allerdings vorab auf Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke zugreifen
  3. Diesen Voraus kann der überlebende Ehepartner nur als gesetzlicher Erbe einfordern

Ist nach dem Ableben eines Erblassers eine Erbschaft zu verteilen, so müssen zunächst die Erben und ihre jeweiligen Erbquoten ermittelt werden.

Anhand der Erbquoten wird dann das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen des Erblassers an die Erben verteilt.

Zur Verteilung steht dabei grundsätzlich das komplette und ungeschmälerte positive Vermögen des Erblassers an.

Der überlebende Ehepartner kann vorab Forderungen stellen

Unter besonderen Umständen kann das Erblasservermögen aber vorab um bestimmte Nachlassgegenstände geschmälert werden, die exklusiv und vorab dem Ehepartner des Erblassers zustehen.

In § 1932 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist dieses Recht des Ehegatten normiert.

Unter bestimmten Voraussetzungen soll der überlebende Ehegatte die Überlassung von Haushaltsgegenständen verlangen und auch ihm gemachte Hochzeitsgeschenke behalten können.

Seinen Grund hat dieses besondere Recht in der Erwägung des Gesetzgebers, dass der Ehepartner, der mit dem Erblasser möglicherweise jahrzehntelang zusammen gelebt hat, nach dem Erbfall nicht mit radikal geänderten Umständen konfrontiert werden soll.

Es soll ihm erspart bleiben, mit Angehörigen des Erblassers darüber zu diskutieren, ob er noch weiter im vom Erblasser angeschafften Ehebett schlafen oder über Küchenutensilien des Erblassers verfügen darf, um sich Mahlzeiten zuzubereiten.

Ehegatte muss gesetzlicher Erbe sein

Zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung des Voraus durch einen Ehepartner ist, dass dieser nach § 1931 BGB gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Ehegatten geworden ist.

Der Voraus kann also ausdrücklich dann nicht vom überlebenden Ehepartner geltend gemacht werden, wenn er vom Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde.

Ein Recht auf den Voraus besteht auch dann nicht, wenn der überlebende Ehepartner in Testament oder Erbvertrag vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde oder wenn der überlebende Ehegatte auf sein Erbrecht verzichtet hat oder die Erbschaft ausgeschlagen hat (letzteres strittig).

Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) kann der überlebende Ehegatte den Voraus in jedem Fall, neben Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel und Urenkel) nur dann beanspruchen, soweit er die Gegenstände „zur Führung eines angemessenen Haushalts“ benötigt.

Was gehört zum Voraus?

Ist der Ehegatte gesetzlicher Erbe, dann hat er unter den Voraussetzungen des § 1932 BGB das Recht auf den so genannten Voraus. Zum Voraus gehören zunächst nach dem Gesetzeswortlaut Hochzeitsgeschenke und vor allem sämtliche Haushaltsgegenstände.

Zu den Letzteren gehören sämtliche Gegenstände, die zum gemeinsamen Lebensbereich gerechnet werden. Hierzu werden insbesondere Möbel, Kücheneinrichtung, PC, Radio und Fernseher, CD und DVDs und Bücher gehören.

Es ist für die Definition des Begriffs eines Haushaltsgegenstandes nicht entscheidend, ob der jeweilige Gegenstand wertvoll ist oder nicht.

Es können also sehr wohl auch teure Gemälde, Kunstgegenstände oder Teppiche Haushaltsgegenstände sein und damit zum Voraus gehören. Auch ein PKW (als „Familienauto“) kann im Einzelfall den Begriff des Haushaltsgegenstand erfüllen.

Ausdrücklich nicht zum Voraus gehören Gegenstände, die Grundstückszubehör sind.

Wie macht man den Voraus geltend?

Der Ehegatte als gesetzlicher Erbe kann sein Recht auf den Voraus als Vorausvermächtnis geltend machen. Er kann die Sachen, die zum Voraus gehören, in Besitz nehmen oder nötigenfalls vom Besitzer herausverlangen.

Er muss sich seinen Voraus nicht auf seine Erbquote anrechnen lassen. Der Nachlass wird also abzüglich des Voraus entsprechend der Erbquoten verteilt.

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