Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man mit einer Vollmacht ein Erbe ausschlagen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Ausschlagung einer Erbschaft kann durch einen Bevollmächtigten erklärt werden
  • Der Vertreter muss eine öffentlich beglaubigte Vollmacht besitzen
  • Die Vollmacht muss bei der Erklärung vorgelegt werden

Niemand wird dazu gezwungen, eine Erbschaft anzutreten.

Wenn man nicht Erbe werden will, dann kann man eine Erbschaft binnen einer Frist von grundsätzlich sechs Wochen ausschlagen.

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist immer gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.

Welches Nachlassgericht ist für die Ausschlagung zuständig?

Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung ist dasjenige  Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 Abs. 1 FamFG.

Nach § 344 Abs. 7 FamFG kann die ausschlagende Person die Ausschlagung aber auch   bei dem Nachlassgericht erklären, in dessen Bezirk sie selber ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die ausschlagende Person kann sich bei der Abgabe der Ausschlagungserklärung auch von einer anderen Person vertreten lassen, § 1945 Abs. 3 BGB.

Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht ist zwingend erforderlich

Wichtig ist dabei aber, dass der Vertreter über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht des ausschlagenden Erben verfügt.

Eine öffentlich beglaubigte Vollmacht kann man sich über jedes Notariat in Deutschland besorgen.

Diese öffentlich beglaubigte Vollmacht muss von dem Vertreter der Ausschlagungserklärung beigefügt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgereicht werden.

Eine normale Anwaltsvollmacht reicht nicht aus

Auch wenn man einen Rechtsanwalt damit beauftragt, die Ausschlagung des Erben zu erklären, so muss auch der Anwalt beim Nachlassgericht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorlegen.

Die Vorlage einer gewöhnlichen Anwaltsvollmacht reicht für eine wirksame Erbausschlagung nicht aus.

Die Ausschlagung kann auch von einem Miterben erklärt werden, der von dem Erben zu diesem Zweck mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ausgestattet wurde.

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