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Verwirkungs- und Sanktionsklauseln im Testament – Vorsicht Falle!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sanktionsklauseln im Testament sind zulässig und wirksam
  • Der Inhalt von Sanktionsklauseln ist oft unklar
  • Gegen eine Sanktionsklausel muss objektiv und subjektiv verstoßen werden

Gerade Erblasser im fortgeschrittenen Alter beschränken sich häufig nicht darauf, in ihrem Testament ihr Vermögen zu verteilen und dort die Rechtsnachfolger und Erben zu benennen.

Vielmehr ist es Erblassern manchmal ein Anliegen, der Nachwelt konkrete Handlungsanweisungen für die Abwicklung des Nachlasses zu geben. Beliebt sind in diesem Zusammenhang Regelungen, die die Hinterbliebenen dazu anhalten sollen, sich bei der Aufteilung der Erbschaft friedlich zu verhalten und keinen Streit anzufangen.

Manchmal sind solche Gedanken des Erblassers im Testament als bloße Wünsche gekleidet, wonach sich die Hinterbliebenen „vertragen sollen“ oder „nicht streiten sollen“.

Klare Anordnungen des Erblassers ersparen viel Streit

Manchmal macht ein Erblasser in seinem Testament aber auch sehr deutlich, was passieren soll, wenn die Beteiligten nach Eintritt des Erbfalls den gewünschten Frieden nicht wahren:

„Wenn sich einer der Erben gegen mein Testament auflehnt, dann sind er und seine Abkömmlinge enterbt.“

Solche oder ähnliche so genannten Straf- oder Verwirkungsklauseln haben bereits wiederholt dazu geführt, dass streitlustige Hinterbliebene ihren Anteil an der Erbschaft ganz oder zum Teil verloren haben.

Unstreitig ist nämlich, dass die Aufnahme solcher Sanktions- oder Verwirkungsklauseln in ein Testament möglich und zulässig ist. Liegt der vom Erblasser in seinem Testament beschriebene Sachverhalt vor, dann besteht für den Betroffenen Alarmstufe rot.

Sanktionsklauseln sind oft unklar formuliert

Problematisch ist bei solchen Verwirkungsklauseln in der Praxis immer wieder, dass sowohl das sanktionierte Verhalten als auch die sich daran anschließende Sanktion vor allem in privat errichteten Testamenten nicht immer mit hinreichender Klarheit festgestellt werden müssen.

Allzu oft muss bei solchen Verwirkungsklauseln erst mühsam mit Hilfe der Auslegung ermittelt werden, welches Verhalten der Erblasser mit der Klausel genau missbilligte und verhindern wollte.

Und auch auf der Rechtsfolgeseite der Klausel stehen die Beteiligten und nachfolgend die angerufenen Gerichte oft vor einem großen Rätsel.

Je nach Inhalt der Klausel wird man in der Regel davon ausgehen können, dass von einem Beteiligten außergerichtlich geäußertes Unverständnis in Bezug auf die Erbfolgeregelung noch nicht ausreicht, um die Sanktionswirkung der Klausel in Gang zu setzen.

Dagegen sind gerichtliche Maßnahmen, die dem (mutmaßlichen) Willen des Erblassers widersprechen, regelmäßig geeignet, um die im Testament vorgesehenen Sanktionen auszulösen.

Bereits ein Erbscheinsantrag kann Sanktionen auslösen

Hier reicht im Zweifel also schon ein vorschnell gestellter Erbscheinsantrag, über den nachfolgend streitig verhandelt wird, um in die vom Erblasser vorgesehene Sanktion zu laufen.

Beteiligten, die sich mit der Auswirkung von Sanktionsklauseln in einem Testament beschäftigen müssen, haben allerdings verschiedene Möglichkeiten der Verteidigung:

So kann man gegen eine Sanktionsklausel einwenden, dass das vorgeblich sanktionierte Verhalten eines Beteiligten tatsächlich dazu diente, dem wahren Willen des Erblassers Geltung zu verschaffen. Bestreitet man zum Beispiel – mit Recht – die Echtheit oder die Wirksamkeit eines Testaments, dann kann ein solches Verhalten nicht im Nachhinein sanktioniert werden.

Weiter gehen die Gerichte davon aus, dass neben der objektiven Verwirklichung des Tatbestandes einer Sanktionsklausel immer auch eine „bewusste Auflehnung“ bzw. ein „bewusster Ungehorsam“ des betroffenen Beteiligten gegeben sein muss. Der Betroffene muss also auch subjektiv den Willen haben, sich gegen den im Testament niedergelegten Willen des Erblassers aufzulehnen.

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