Verwandtschaft zur Erblasserin kann nicht nachgewiesen werden – Antrag auf Erbschein scheitert!
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 22.01.2020 – I-3 Wx 162/16
- Verwandte der Erblasserin beantragen im Jahr 2005 einen Erbschein
- Antragsteller können die Verwandtschaft nicht durch Urkunden belegen
- 15 Jahre später wird der Antrag auf den Erbschein abgewiesen
Das Oberlandesgericht hatte in Anbetracht unklarer Verwandtschaftsverhältnisse über einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu entscheiden.
In der Angelegenheit war die Erblasserin kinderlos und verwitwet verstorben.
Die Beteiligten A und B beantragten nach dem Tod der Erblasserin am 26.01.2005 (!) die Erteilung eines Erbscheins.
Der Erbschein sollte laut Antrag die Beteiligten A und B als Erben zu je ¼ und eine weitere Beteiligte C als Erbin zu ½ ausweisen.
Erbschein wird auf gesetzliche Erbfolge gestützt
Die Antragsteller stützen ihren Antrag auf die gesetzliche Erbfolge.
Nachdem die Erblasserin kein Testament hinterlassen habe, seien die Beteiligten A, B und C gesetzliche Erben der Erblasserin.
Die Beteiligte C sei, so der Erbscheinsantrag, eine Schwester der Erblasserin. A und B seien Kinder einer weiteren aber bereits vorverstorbenen Schwester der Erblasserin.
Das Nachlassgericht hatte Probleme, sich von dem Umstand zu überzeugen, dass die Beteiligte C sowie die Mutter der Beteiligten A und C dieselben Eltern hatte.
Die von den Beteiligten in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden reichten dem Nachlassgericht nicht aus, um sich von der dargestellten Erbfolge und den Familienverhältnissen zu überzeugen.
Geburtsurkunde der Erblasserin fehlt bis zuletzt
So war es den Antragstellern offenbar bis zuletzt nicht gelungen, bei den (spanischen) Behörden eine Geburtsurkunde der Erblasserin zu beschaffen.
Im Ergebnis wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag ab.
Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein.
Die Beschwerdeführer warfen dem Nachlassgericht unter anderem vor, Beweise nicht ausreichend gewürdigt, eidesstattliche Versicherungen der Beteiligten ignoriert, Zeugen nicht gehört und eine angeregte DNA-Untersuchung nicht vorgenommen zu haben.
OLG weist Beschwerde als unbegründet ab
Die so begründete Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet abgewiesen.
Das OLG stellte in seiner Entscheidungsbegründung fest, dass ein Nachlassgericht nur dann zur Erteilung eines Erbscheins berechtigt und verpflichtet sei, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Soweit ein Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt wird, müsse der Antragsteller das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser angeben und vor allem durch Urkunden belegen.
Andere Beweismittel müssen zu einem klaren Ergebnis führen
Nur wenn die maßgeblichen Urkunden nicht oder nur sehr schwer zu beschaffen sind, lässt das Gesetz alternativ auch andere Beweismittel gelten.
Mit diesen anderen Beweismitteln müssten aber „ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen“ ermöglicht werden, wie durch die (fehlenden) Urkunden.
Bestehende Beweisschwierigkeiten seien, so das OLG, nicht geeignet, „die Anforderungen an die Überzeugungskraft der (anderen) Beweismittel“ zu senken.
Das OLG räumte zwar ein, dass die von den Beteiligten vorgetragene Erbfolge durchaus möglich sei, am Ende aber eben nicht bewiesen werden konnte.
Aussagen von Zeugen hätten nicht weiter geführt
Eine Zeugeneinvernahme hätte das Nachlassgericht ebenfalls nicht durchführen müssen, da hiervon eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht zu erwarten gewesen sei.
Auch hätten es die Beteiligten im vorliegenden Fall versäumt, eidesstattliche Versicherungen Dritter als Ersatz für die fehlenden Urkunden vorzulegen.
Und schließlich sei auch ein von den Antragstellern angeregtes DNA-Verfahren kein im Rahmen eines Nachlassverfahrens geeignetes Beweismittel.
Im Ergebnis wurde das Erbscheinverfahren 15 Jahre nach seiner Einleitung mit einem für die Antragsteller enttäuschenden Ergebnis abgeschlossen.
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