Lebensversicherung darf im Versicherungsfall noch die volle Jahresprämie berechnen
BGH – Beschluss vom 23.07.2014 – IV ZR 204/13
- Versicherungsnehmerin verstirbt Mitte des Jahres 2010
- Lebensversicherung zieht von der Versicherungsleistung für das komplette Jahr 2010 den Beitrag ab
- Begünstigter Ehemann moniert diese Praxis und unterliegt vor Gericht
Der Bundesgerichtshof hatte in dritter Instanz über die Klage eines in einer Lebensversicherung als Begünstigten eingesetzten Ehemannes zu entscheiden.
Der Ehemann und Kläger warf der Versicherung vor, dass sie nach dem Tod seiner Ehefrau, der Versicherungsnehmerin, unzulässigerweise noch eine komplette Jahresprämie von dem auszuzahlenden Versicherungsbetrag abgesetzt hat.
Die Ehefrau des Klägers hatte bei einem Versicherungsunternehmen einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen. Die vertragliche Laufzeit der Lebensversicherung begann am 01.05.1998 und endete am 01.05.2012. Die Versicherungssumme in Höhe von DM 53.483,00 sollte am Ende der Versicherungszeit oder alternativ früher im Falle des Ablebens der Versicherungsnehmerin zur Auszahlung kommen.
Ehemann erhält die Versicherungsleistung abzüglich der Jahresprämie für das Todesjahr seiner Frau
Als Begünstigter war der Ehemann der Versicherungsnehmerin eingesetzt.
In den Versicherungsbedingungen behielt sich das Versicherungsunternehmen folgendes Recht vor:
"Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir alle noch nicht gezahlten Raten des laufenden Versicherungsjahres und etwaige Beitragsrückstände verrechnen."
Die Versicherungsnehmerin verstarb am 11.06.2010 noch vor Ablauf des vereinbarten Versicherungszeitraums. Das Versicherungsunternehmen zahlte nach Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Versicherungssumme an den Ehemann aus. Dabei brachte das Versicherungsunternehmen aber eine volle Jahresprämie von 01.05.2010 bis zum 30.04.2011 in Höhe von 1.742,48 Euro in Abzug.
Ehemann klagt 1.544,03 Euro bei der Versicherung ein
Der Ehemann wollte sich dies nicht gefallen lassen und vertrat die Auffassung, dass die Versicherung allenfalls einen Anspruch auf die Versicherungsprämie bis zu dem Todestag seiner Ehefrau, mithin vom 1.05.2010 bis zum 11.06.2010 in Höhe von 198,45 habe. Das Delta in Höhe von 1.544,03 Euro machte der Ehemann klageweise gegen den Versicherer geltend.
Der Kläger unterlag mit seiner Klage sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht. Und auch die vom Kläger beim BGH beantragte Zulassung der Revision brachte nicht den erwünschten Erfolg. Nach einem Hinweisbeschluss des BGH, wonach die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm der Kläger seinen Antrag zurück.
In dem Beschluss wies der BGH darauf hin, dass bereits die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben seien. Im Übrigen habe das Rechtsmittel der Revision aber auch der Sache nach keine Aussicht auf Erfolg.
BGH folgt der Rechtsauffassung der Versicherung
Insbesondere würden sich aus § 39 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) keine für den Kläger günstigen Rechtsfolgen ableiten lassen.
§ 39 Abs. 1 VVG hat folgenden Wortlaut:
„Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.“
Der BGH wies aber darauf hin, dass die nahezu einhellige Meinung in der Kommentarliteratur die Anwendung des § 39 VVG auf die Fälle beschränkt, in denen es „zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vor Ablauf der Versicherungsperiode gekommen ist, weil entweder der Versicherer vom Vertrag Abstand genommen oder der Versicherungsnehmer ein ihm zustehendes besonderes Lösungsrecht vom Vertrag ausgeübt hat.“
§ 39 VVG erfasse, so der BGH, allerdings nicht den Fall der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages infolge des Eintritts des Versicherungsfalles durch den Tod der versicherten Person. Dies folge jedenfalls aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
Im Ergebnis konnte sich der Lebensversicherer also auf seine Versicherungsbedingungen stützen und nahm den Abzug einer vollen Jahresprämie zu Recht vor.
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