Ein Mensch ist verschollen – Auswirkungen auf das Erbrecht
- Ein Mensch muss über mehrere Jahre verschollen sein, um für tot erklärt werden zu können
- Für Flugzeug- und Schiffsunglücke gelten kürzere Zeiten
- Gericht erklärt einen Verschollenen in einem definierten Verfahren für tot
Stirbt ein Mensch, dann wird sein Tod in Deutschland regelmäßig durch einen amtlichen Totenschein beurkundet.
In der Folge wird der Tod des Menschen durch Eintrag in das Sterberegister bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person verstorben ist, auch amtlich registriert. Nachfolgend kann eine Sterbeurkunde ausgestellt und die erbrechtlichen Folgen nach dem Verstorbenen abgewickelt werden.
Komplizierter ist die Sachlage in all den Fällen, in denen der Tod eines Menschen nicht durch einen Totenschein amtlich bestätigt werden kann, weil der Betreffende verschwunden ist und seine Leiche nicht aufgefunden wurde. Auswirkungen auf erbrechtliche Beziehungen können sich in diesem Fall in verschiedener Hinsicht ergeben.
Verschollener kann selber Erbe sein oder auch eine Erbschaft hinterlassen
So können der verschollenen Person in einem anderen Erbfall selber kraft gesetzlicher oder auch gewillkürter Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag Vermögenswerte hinterlassen worden sein. Wenn die Person, der ein Erbe hinterlassen oder zu deren Gunsten ein Vermächtnis ausgesetzt wurde gar nicht greifbar, sondern verschollen ist, dann besteht ein Bedürfnis für eine Interims-, gegebenenfalls auch für eine endgültige Lösung der unsicheren Rechtslage.
Das Gleiche gilt für den Erbgang nach der verschollenen Person. Wenn eine Person jahrelang verschwunden ist und sich auch weder bei Freunden noch Verwandten gemeldet hat, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Person verstorben ist. Auch für diesen Fall besteht ein Interesse daran, dass die Rechtslage geklärt wird und auch das Erbrecht nach der verschollenen Person umgesetzt werden kann.
Das rechtliche Instrumentarium für den Fall des längerfristigen Verschwindens von Menschen liefert in Deutschland das Verschollenheitsgesetz (VerschG).
Verschollener kann für tot erklärt werden
Ein Verschollener kann nämlich unter bestimmten Umständen für tot erklärt werden, auch ohne dass die Leiche des Verschollenen aufgefunden wird, § 2 VerschG.
Die Bedeutung des Verschollenheitsrechtes in der Praxis ist dabei eher überschaubar. Nach Erhebungen aus dem Jahr 1992 hat es in ganz Deutschland pro Jahr rund 4.000 Verschollenheitsverfahren gegeben (so Heinrichs, NJW 1994, 1711).
Verschollen ist nach § 1 VerschG, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
Wer kann einen Antrag stellen, jemanden für tot zu erklären?
Unter im Verschollenheitsgesetz definierten Voraussetzungen können unter anderem der gesetzliche Vertreter des Verschollenen, der Ehegatte, der Lebenspartner, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat bei Gericht im Rahmen eines so genannten Aufgebotverfahrens beantragen, den Verschollenen für tot erklären zu lassen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten Wohnsitz hatte.
In einer Tageszeitung oder in einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird der Verschollene dann aufgefordert, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden kann.
Wie lange muss jemand verschollen sein?
Die Todeserklärung ist unter anderem dann zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind. Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er allerdings in keinem Fall für tot erklärt werden.
Kürzere Fristen gelten, wenn der Verschollene mutmaßlich bei einem Schiffs- oder Flugzeugunglück ums Leben gekommen ist, §§ 5 und 6 VerschG.
Erfolgt die Todeserklärung durch das Amtsgericht, so begründet sie die Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss des Gerichts festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Nachfolgend kommen die erbrechtlichen Folgen zum Tragen, die nach dem Tod eines Menschen nach deutschem Recht anzuwenden sind.
Durch die Todeserklärung wird der Tod des Verschollenen bewiesen. Erben können nachfolgend beispielsweise einen Erbschein beantragen oder ein vom Verschollenen hinterlassenes Testament kann eröffnet werden.
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