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Erbe, der die Versäumung der sechswöchigen Ausschlagungsfrist angefochten hat, kann kein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Beschluss vom 19.05.2011 – IX ZB 74/10

  • Vater beerbt seinen Sohn und schlägt die Erbschaft aus
  • Ein nachfolgender Antrag des Vaters auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens scheitert
  • Für ein Nachlassinsolvenzverfahren muss man Erbe sein

Einen in der Praxis immer wieder auftretenden Fall zur Frage der Haftung des Erben hatte der BGH zu klären.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 13.01.2009 verstorben. Erbe war der Vater des Verstorbenen. Am 22.07.2009, also ein halbes Jahr nach Erbfall, erklärte der Vater gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft.

Ein Jahr nach dem Erbfall, am 13.01.2010 beantragte der Vater dann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass, da dieser überschuldet sei.

Dem Vater des Erblassers fehlt die Berechtigung für den Antrag auf ein Nachlassinsolvenzverfahren

Das Insolvenzgericht hatte den Eröffnungsantrag jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Vater die Antragsberechtigung für den Insolvenzantrag fehlen würde.

Hiergegen legte der Vater das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zum Landgericht ein. Nachdem das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen hatte, verfolgte der Antragsteller sein Ziel, ein Nachlassinsolvenzverfahren in die Wege zu leiten, vor dem BGH mit der so genannten Rechtsbeschwerde weiter.

Doch auch der BGH stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt sei, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

Nur der Erbe kann ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es demjenigen, der als Erbe ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt, obliege nachzuweisen, dass er tatsächlich Erbe ist. Der BGH ließ es dabei dahinstehen, ob sich der Erbe in diesem Fall mittels eines Erbscheins legitimieren müsse oder ob es ausreichend sei, wenn der Erbe seine Erbenstellung auf andere Weise glaubhaft macht.

Im zu entscheidenden Fall habe der Antragsteller, so das Gericht, nicht einmal behauptet, dass er Erbe nach seinem Sohn sei, sondern vielmehr vorgetragen, dass er die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam angefochten und damit auch die Erbschaft ausgeschlagen habe.

Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert ein Erbe allerdings auch das Recht, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

Dem BGH war bei dieser Entscheidung durchaus bewusst, dass damit für den die Ausschlagung erklärenden Erben eine eher ungewisse Zeit anbricht. Stellt sich nämlich am Ende der Tage heraus, dass weder Ausschlagung noch Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist je wirksam erklärt worden sind, droht dem Erben eine unbeschränkte Haftung auch in sein Privatvermögen und nicht nur in den übernommenen Nachlass.

Erbenstellung anerkennen oder Nachlasspflegschaft anregen

Für diese für den (ausschlagenden) Erben unerfreuliche Situation bot der BGH in seiner Entscheidung zwei Lösungswege an:

Sollte der Erbe von Nachlassgläubigern vor Gericht für Schulden des Erblassers in Anspruch genommen werden, könne der Erbe „seine Verurteilung zum Anlass nehmen“ um seine Erbenstellung anzuerkennen. In diesem Fall könne der Erbe auch wieder einen Antrag auf Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen und auf diesem Weg eine Beschränkung seiner Haftung auf den übernommenen Nachlass nach § 1975 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) herbeiführen.

Die zweite Möglichkeit für den Erben, der die Annahme der Erbschaft unter eher ungewissen Vorzeichen angefochten hat, besteht nach Auffassung des BGH in der Beantragung einer Nachlasspflegschaft. Nach § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB kann das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen, wenn ungewiss ist, ob eine Erbschaft überhaupt angenommen wurde.

Dieser vom Gericht auf Betreiben des ausschlagenden Erben einzusetzende Nachlasspfleger sei dann dazu zu bewegen, seinerseits einen Nachlassinsolvenzantrag zu stellen. Auch in diesem Fall beschränke sich die Haftung des Erben auf den Nachlass, § 1975 BGB.

Dem ausschlagenden Erben ein eigenes Recht zur Beantragung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zuzubilligen, würde, so der BGH, die Rechte des wahren Erben verletzen, der mit den Konsequenzen des Insolvenzverfahrens ohne eigenes Zutun konfrontiert würde.

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