Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Vermieter hat Anspruch auf einen Nachlasspfleger, wenn die Erben des Mieters unbekannt sind

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben schulden rückständige Mietzinsen des Erblassers
  • Sind die Erben unbekannt, kann der Vermieter des Erblassers eine Nachlasspflegschaft anregen
  • Für eine Beendigung des Mietverhältnisses ist der Nachlasspfleger dann Ansprechpartner des Vermieters

Das Vermieten von Wohnraum ist für die Vermieterseite nicht immer einfach.

Insbesondere über die pünktliche Zahlung des Mietzinses und auch die Räumung der vermieteten Immobilie müssen sich Vermieter zuweilen vor Gericht mit ihrem Mieter auseinander setzen.

Schwierig wird die Lage für den Vermieter dann, wenn sein Mieter verstirbt und offene Mietschulden hinterlässt.

In diesen Fällen muss sich der Vermieter an die Erben seines Mieters halten und die ausstehende Mietforderung als Nachlassverbindlichkeit bei den Erben als Rechtsnachfolger des Mieters einfordern.

Gänzlich prekär wird die Lage für den Vermieter aber dann, wenn die Erben für ihn unbekannt sind und absehbar ist, dass es für rückständige Mietzinsforderungen aus dem Nachlass kaum etwas zu holen gibt. In diesen Fällen hat der Vermieter insbesondere für Fragen der Räumung der Wohnung unmittelbar nach dem Erbfall als Ersatz für den verstorbenen Mieter keinen Ansprechpartner.

Vermieter kann Nachlasspfleger einsetzen lassen

Mit einem solchen Fall hatte es im Jahr 2015 das OLG Zweibrücken zu tun (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.05.2015, Az.: 8 W 49/15).

Der Vermieter hatte beim Nachlassgericht Koblenz den Antrag gestellt, dass für den Nachlass seines verstorbenen Mieters vom Gericht ein Nachlasspfleger eingesetzt werden möge, damit er, der Vermieter, eine Räumung der Wohnung in Angriff nehmen kann.

Das Nachlassgericht wies den Antrag des Vermieters noch mit der Begründung ab, dass in der Sache kein Nachlassvermögen existiere und der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig sei.

Der Vermieter ging daraufhin aber zur nächst höheren Instanz und bekam vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken auch Recht.

Das OLG führte in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass es für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gerade nicht Voraussetzung sei, dass für den Nachlass ein Sicherungsbedürfnis bestehe.

Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft ist nicht, dass der Nachlass solvent ist

Auch bei einem allem Anschein nach dürftigen Nachlass, bei dem voraussichtlich keinerlei Nachlassvermögen existiert, könne vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger eingesetzt werden.

Ausreichend für einen Antrag eines Vermieters auf Einsetzung eines Nachlasspflegers für den Nachlass seines verstorbenen Mieters sei vielmehr ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters, so das OLG.

Solange die Erben unbekannt sind, reicht es für einen Antrag des Vermieters auf Einsetzung eines Nachlasspflegers also aus, wenn der Vermieter gegenüber dem Nachlassgericht ein berechtigtes Interesse an der Einsetzung des Nachlasspflegers nachweist.

Unbekannt sind die Erben für den Vermieter bereits dann, wenn sich die Erbfolge nach dem Mieter aus Sicht des Vermieters sehr unübersichtlich und komplex gestaltet.

Räumung einer Wohnung rechtfertigt ein berechtigtes Interesse des Vermieters

Schließlich werden die Vollziehung der Räumung einer Mietwohnung und die damit zusammenhängenden rechtlichen und praktischen Fragen ein erforderliches „berechtigtes Interesse“ des Vermieters an der Einsetzung eines Nachlasspflegers in aller Regel begründen.

Der Vermieter hat bei Beantragung einer Nachlasspflegschaft allerdings zu berücksichtigen, dass ihm hierbei Kosten entstehen können, §§ 22, 64 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz).

Nach § 64 Abs. 2 GNotKG ist in diesem Fall der Wert der Forderung des Vermieters gegen seinen verstorbenen Mieter für die Bestimmung des Geschäftswertes entscheidend.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Kosten einer Nachlasspflegschaft - Was kostet der Nachlasspfleger?
Gläubiger des Erblassers findet keinen Ansprechpartner – Nachlasspflegschaft bei Gericht anregen
Nachlasspfleger kann für seine Tätigkeit im Raum Frankfurt einen Stundensatz von 100 Euro abrechnen
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht