Miterbe ist nicht verpflichtet, an einer Veräußerung von Nachlassgrundstücken mitzuwirken!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Köln – Beschluss vom 21.04.2021 – 19 O 41/21

  • Im Nachlass befinden sich neben Geld einige landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
  • Ein Erbe verlangt von einer Miterbin die Zustimmung zur Veräußerung der Grundstücke
  • Gericht lehnt Anspruch auf Zustimmung zum Verkauf der Immobilie ab

Das Landgericht Köln hatte einen Streit innerhalb einer Erbengemeinschaft zu klären.

In der Angelegenheit verlangte ein Erbe A von seiner Miterbin B, dass diese an einer Veräußerung und Übertragung von zum Nachlass gehörenden Grundstücken teilnimmt.

Nachdem die Miterbin B sich weigerte, wollte der Erbe A seinen Anspruch gerichtlich klären lassen.

Prozesskostenhilfe soll Klage ermöglichen

Für ein Klageverfahren fehlten dem Erben A aber die notwendigen Mittel, sodass er sich gezwungen sah, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen.

Das zuständige Landgericht Köln lehnte diesen Prozesskostenhilfeantrag aber ab, da eine Klage des Erben A keine Aussicht auf Erfolg habe.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Landgericht auf folgende Grundsätze zur Erbauseinandersetzung zwischen mehreren Erben hin:

Jeder Erbe hat Anspruch auf Teilung der Erbschaft

Jedem Erbe stehe nach § 2042 BGB ein Anspruch zu, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen und damit den Nachlass unter den Erben zu verteilen.

Soweit sich die Erben über das Schicksal einer Nachlassimmobilie nicht einigen können, gelte folgendes:

Da Grundstücke regelmäßig real nicht geteilt werden können, müssten in den Nachlass fallende Grundstücke vor einer Aufteilung des Nachlasses zunächst im Wege einer Zwangsversteigerung versilbert werden.

Nach Zwangsversteigerung wird der Erlös verteilt

Der Erlös aus der Zwangsversteigerung sei sodann unter den Erben zu verteilen.

Ein Anspruch eines Erben gegen einen Miterben auf Zustimmung zu einer Veräußerung eines Nachlassgrundstücks ergebe sich auch insbesondere nicht aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB und der dort normierten Pflicht eines jeden Erben an einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses teilzunehmen.

Zwar könne auch die Veräußerung eines Nachlassgegenstandes zu einer Verwaltungsmaßnahme im Sinne von § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB zählen.

Eine Veräußerung eines Nachlassgegenstandes müsse im Einzelfall aber jedenfalls im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sein.

Nachlass muss bis zur Teilung grundsätzlich unverändert bleiben

Durch eine Veräußerung eines einzelnen Nachlassgegenstandes dürfe der Nachlass aber nicht in „einschneidender Weise“ geändert werden.

Im vorliegenden Fall würde, so das LG Köln, der Nachlass durch eine Veräußerung der im Nachlass befindlichen Grundstücke wesentlich verändert.
Entsprechend sei die Miterbin auch nicht verpflichtet, einer solchen wesentlichen Veränderung des Nachlasses durch Mitwirkung bei einer Veräußerung der Grundstücke zuzustimmen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde vor diesem Hintergrund abgelehnt.

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