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Die Mängelhaftung beim Erbschaftskauf

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe kann seinen Erbteil jederzeit an einen Miterben oder einen Dritten veräußern
  • Die Haftung des Erben für Sach- oder Rechtsmängel seines Erbteils ist relativ locker
  • Die Parteien können vom Gesetz abweichende Haftungsregelungen vereinbaren

Der Verkauf einer kompletten Erbschaft oder auch nur eines Erbteils kommt immer mehr in Mode.

Insbesondere in den Fällen, in denen sich die Auseinandersetzung einer aus mehreren Erben bestehenden Erbengemeinschaft absehbar hinzieht oder sich einzelne Nachlassgegenstände als nur schwer verkäuflich erweisen, kann der Verkauf der Erbschaft oder auch des Erbteils eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft ein durchaus sinnvolles Instrument sein, um dem Erben zeitnah nach dem Erbfall die materiellen Früchte seiner Erbschaft zu sichern.

Wenn ein Erbe für seine Erbschaft einen potentiellen Käufer gefunden hat, müssen Erbe und Käufer einen Notar aufsuchen und dort einen Vertrag über die Erbteilsveräußerung beurkunden lassen, § 2371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Vertrag wird dann durch Übertragung des Erbteils auf den Erwerber und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises an den Erben vollzogen.

Haftung des Erben für Sach- und Rechtsmängel

Wie bei jedem anderen Kaufvertrag kann es auch beim Erbschaftskauf zu Störungen beim Leistungsaustausch kommen. Für den Erwerber eines Erbteils ist das, was er da erwirbt, regelmäßig eine black box. Auf der anderen Seite hat auch ein Erbe in aller Regel keine gesicherten Informationen über Zustand und Bestand der einzelnen Erbschaftsgegenstände.

Dieser besonderen Situation versucht beim Erbschafts- und Erbteilskauf die gesetzliche Haftungsregelung in § 2376 BGB gerecht zu werden. Dort sind spezielle Regelungen sowohl für so genannte Rechts- als auch für Sachmängel beim Erbschaftskauf zu finden.

Sachmängelhaftung beim Erbschaftskauf

Die Regelung zur Haftung für Sachmängel nach § 2376 Abs. 2 BGB weicht deutlich von der üblichen kaufrechtlichen Gewährleistung ab.

Der Erbe und Verkäufer eines Erbteils haftet dem Erwerber nämlich nur dann für Sachmängel einzelner Nachlassgegenstände, wenn der Erbe dem Erwerber einen ihm bekannten Mangel im Einzelfall arglistig verschwiegen hat oder der Erbe eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit eines Erbschaftsgegenstandes übernommen hat.

Gehört zur verkauften Erbschaft also beispielsweise ein PKW, dann muss der Erbe grundsätzlich nicht haften, wenn sich nach Vollzug des Rechtsgeschäftes herausstellt, dass der PKW einen kolossalen Motorschaden hat. Anderes würde nur gelten, wenn der Erbe um den Zustand des PKWs wusste oder dem Erwerber gegenüber den einwandfreien Zustand des PKWs garantiert hätte.

Kommt es dem Erwerber auf den einwandfreien Zustand eines bestimmten Erbschaftsgegenstandes an, dann spricht nichts dagegen, dass er sich im Kaufvertrag entsprechende (haftungsverschärfende) Zusagen vom Erben machen lässt.

Die für den Erben günstige Regelung des § 2376 Abs. 2 BGB kann von den Vertragsparteien jederzeit einvernehmlich abgeändert werden.

Die Haftung für Rechtsmängel beim Erbschaftskauf

Auch die Rechtsmängelhaftung des veräußernden Erben ist in § 2376 Abs. 1 BGB abweichend vom Kaufrecht geregelt.

Danach haftet der Erbe als Veräußerer nur dafür, dass

  • sein Erbrecht tatsächlich besteht und er das Erbrecht nicht bereits vorab an einen Dritten abgetreten oder verpfändet hat, und
  • dass sein Erbrecht nicht durch das Recht eines Nacherben, durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, und
  • dass das Erbrecht nicht durch Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen belastet ist, oder
  • der Erbe zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht bereits unbeschränkt für Nachlassforderungen haftet.

Der Erwerber eines Erbteils soll die Erbschaft also grundsätzlich frei von einer der vorgenannten Belastungen erhalten. Sollten eine oder mehrere dieser Belastungen vorhanden sein, kann man dies im Kaufvertrag klarstellen und die Haftung des Erben hierfür entweder ausschließen oder eine Einigung finden, wie die Belastung aus der Welt geschaffen wird (z.B. durch Erfüllung von Vermächtnissen oder Ausgleich von Pflichtteilsansprüchen).

Es stellt aber ausdrücklich keinen Rechtsmangel dar, wenn ein konkreter Nachlassgegenstand wider Erwarten doch nicht zum Nachlass gehört, sondern ein Dritter Eigentümer dieses Gegenstandes ist.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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