Die Erbschaft wird verkauft – Wer haftet dem Nachlassgläubiger?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe und Erwerber des Erbteils haften für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner
  • Gläubiger kann sich aussuchen, wen von beiden er in Anspruch nimmt
  • Mögliche Beschränkung der Haftung kann geltend gemacht werden

Die Auseinandersetzung einer Erbschaft kann durchaus sehr mühsam sein.

Ist man nicht als Alleinerbe eingesetzt worden, sondern muss man sich die Erbschaft mit mehreren Erben teilen, dann ordnet das Gesetz eine so genannte Auseinandersetzung des Nachlasses an, bevor der einzelne Erbe von den Früchten der Erbschaft profitieren kann. Die Erbschaft ist zu verwalten, Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen und die konkrete Aufteilung des Nachlasses mit den anderen Erben zu vereinbaren.

Nicht immer geht dieser Prozess konfliktfrei und in angemessener Zeit über die Bühne.

Eine Erbschaft kann sich aber auch aus anderen Gründen als eher belastend herausstellen. Muss man sich als Erbe nämlich mit Pflichtteilsansprüchen auseinander setzen, so kann einem dies in Anbetracht aufkommender Scharmützel über Auskunftsansprüche und Bewertungsfragen die Freude über die Erbschaft nachhaltig verderben.

Erbe kann seinen Erbteil jederzeit verkaufen

Auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den Erblasser kann einen Erben weiter von „seiner“ Erbschaft entfernen, als er glaubt.

In solchen Fällen ziehen Erben immer häufiger die Reißleine und verabschieden sich von ihrer Erbschaft. § 2371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sieht für einen Erben nämlich ausdrücklich das Recht vor, die ihm angefallene Erbschaft verkaufen zu dürfen. Ein Alleinerbe kann also die komplette Erbschaft, ein Miterbe den ihm zustehenden Erbteil an einen beliebigen Dritten verkaufen.

Die Motivation für den Erben liegt auf der Hand: Er erhält für sein Erbe einen fixen Geldbetrag, über den er unmittelbar verfügen kann. Der Erwerber des Erbes tritt in die Rechtsstellung des veräußernden Erben ein und kann, gegebenenfalls zu einem günstigen Preis, werthaltige Vermögensgegenstände oder zumindest einen Anteil an diesen Gegenständen erwerben.

Welche Rechte hat der Nachlassgläubiger im Verkaufsfall?

Neben dem weichenden Erben und dem Erwerber des Erbes hat aber naturgemäß auch noch ein Dritter ein Interesse an dem Vorgang: Jeder, der begründete Ansprüche gegen den Nachlass hat, muss sich die Frage stellen, an wen er sich mit seinen Ansprüchen nach der Veräußerung der Erbschaft wenden kann.

Diese Frage ist für den Altgläubiger des Erblassers ebenso relevant, wie sie auch beispielsweise einen Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer berührt, deren Ansprüche erst mit Eintritt des Erbfalls entstanden sind.

Das Gesetz hat hier für Nachlassgläubiger eine sehr komfortable Lösung geschaffen: § 2382 Abs. 1 BGB schreibt nämlich folgendes vor:

Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers.

Für den Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit bedeutet diese gesetzliche Regelung, dass er es sich ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbschaftskaufvertrag von Erbe und Erwerber bei einem Notar unterzeichnet wurde, aussuchen kann, ob er seinen Anspruch bei dem Erben oder bei dem Erbschaftserwerber anmelden und notfalls auch durchsetzen will. Erbe und Erwerber haften dem Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit als so genannte Gesamtschuldner.

Diese gesetzliche Regelung ist zwingend und kann nicht etwa durch anders lautende Vereinbarungen zwischen Erbe und Erwerber ausgeschlossen oder auch nur beschränkt werden, § 2382 Abs. 2 BGB.

Beschränkbare oder unbeschränkte Haftung des Erwerbers?

Freilich stehen dem Erwerber der Erbschaft die gleichen Mittel für eine Haftungsbeschränkung zur Verfügung, wie sie auch dem Erben zustehen, § 2383 BGB. Die Möglichkeit des Erwerbers, seine Haftung zu beschränken, richtet sich nach der Haftungslage, die ihm der Erbe als Veräußerer im Zeitpunkt des Verkaufs hinterlässt.

Haftet der Erbe zu diesem Zeitpunkt bereits unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten, so gilt auch für den Käufer des Erbes eine unbeschränkte Haftung.

Ist die (Erben-)Haftung beschränkt oder beschränkbar, so kann auch der Erwerber von diesen gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen, sein privates Vermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger in Sicherheit zu bringen.

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