Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbe setzt Vereinsmitgliedschaft der Erblasserin auch dann nicht fort, wenn er nach dem Erbfall jahrelang Mitgliedsbeiträge bezahlt

Von: Dr. Georg Weißenfels

AG München – Urteil vom 23.03.2016 – 242 C 1438/16

  • Vereinsmitglied verstirbt
  • Erbe zahlt jahrelang Mitgliedsbeiträge weiter
  • Durch diese Zahlung wird keine Mitgliedschaft des Erben begründet

Das Amtsgericht München hatte über die Klage des Haus- und Grundbesitzervereins München gegen die Erben eines im Jahr 2005 verstorbenen ehemaligen Vereinsmitglieds zu entscheiden.

Die Erblasserin war im Jahr 1980 dem Haus- und Grundbesitzerverein beigetreten und zahlte seither auch regelmäßig ihre Mitgliedschaftsbeiträge in Höhe von 160 Euro im Jahr.

Die Satzung des Vereins sah vor, dass die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitgliedes endete. Die Erben des verstorbenen Mitgliedes waren jedoch nach dem Inhalt der Satzung berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.

Anfang 2005 verstarb die Erblasserin.

Für die die kommenden vier Jahre bezahlte der Erbe die Mitgliedschaftsbeiträge weiter. Im Jahr 2010 stellte er die Zahlung ein.

Verein geht zunächst gegen die verstorbene Erblasserin vor

Nachdem mehrere Jahre kein Beitrag mehr bezahlt worden war, beantragte der Haus- und Grundbesitzerverein zunächst gegen die verstorbene Erblasserin einen Mahnbescheid, mit dem die ausstehenden Beiträge geltend gemacht wurden.

Erst im Februar 2013 erfuhr der Haus- und Grundbesitzerverein vom Gericht, dass das ehemalige Vereinsmitglied bereits im Jahr 2005 verstorben war.

Daraufhin verklagte der Verein den Erben auf Bezahlung der rückständigen Beiträge. Der Haus- und Grundbesitzerverein argumentierte, dass der Erbe durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe.

Amtsgericht weist Klage ab

Diese Auffassung wurde vom Amtsgericht München nicht geteilt. Die Klage des Haus- und Grundbesitzervereins auf Beitragszahlung wurde kostenpflichtig abgewiesen.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass die Mitgliedschaft der Erblasserin nach der Satzung des Vereins mit deren Tod beendet worden sei.

Der Passus in der Vereinssatzung, wonach Erben „berechtigt“ sein sollen, die Mitgliedschaft fortzuführen, führe nicht zu einem automatischen Übergang der Mitgliedschaft auf den Erben.

Vielmehr müsse der Erbe gegenüber dem Verein ausdrücklich erklären, dass er für die Zukunft ebenfalls Mitglied sein wolle.

Der Umstand, dass vom Erben über mehrere Jahre der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, stelle, so das Gericht, gerade nicht eine solche erforderliche Erklärung dar. Aus der Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Erbe selbst den Vertrag mit dem Haus- und Grundbesitzerverein hätte fortsetzen wollen.

Ob der Haus- und Grundbesitzerverein nach diesem Urteil auch die in den Jahren 2005 bis 2009 vom Erben entrichteten Beiträge wieder zurückzahlen musste, ist nicht übermittelt.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Verträge des Erblassers – Was geschieht mit den Verträgen nach dem Tod des Erblassers?
MUSTER: Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft des Erblassers
Benötigt der Erbe für die Kündigung von Erblasserverträgen einen Erbschein?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht