Erbe setzt Vereinsmitgliedschaft der Erblasserin auch dann nicht fort, wenn er nach dem Erbfall jahrelang Mitgliedsbeiträge bezahlt
AG München – Urteil vom 23.03.2016 – 242 C 1438/16
- Vereinsmitglied verstirbt
- Erbe zahlt jahrelang Mitgliedsbeiträge weiter
- Durch diese Zahlung wird keine Mitgliedschaft des Erben begründet
Das Amtsgericht München hatte über die Klage des Haus- und Grundbesitzervereins München gegen die Erben eines im Jahr 2005 verstorbenen ehemaligen Vereinsmitglieds zu entscheiden.
Die Erblasserin war im Jahr 1980 dem Haus- und Grundbesitzerverein beigetreten und zahlte seither auch regelmäßig ihre Mitgliedschaftsbeiträge in Höhe von 160 Euro im Jahr.
Die Satzung des Vereins sah vor, dass die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitgliedes endete. Die Erben des verstorbenen Mitgliedes waren jedoch nach dem Inhalt der Satzung berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
Anfang 2005 verstarb die Erblasserin.
Für die die kommenden vier Jahre bezahlte der Erbe die Mitgliedschaftsbeiträge weiter. Im Jahr 2010 stellte er die Zahlung ein.
Verein geht zunächst gegen die verstorbene Erblasserin vor
Nachdem mehrere Jahre kein Beitrag mehr bezahlt worden war, beantragte der Haus- und Grundbesitzerverein zunächst gegen die verstorbene Erblasserin einen Mahnbescheid, mit dem die ausstehenden Beiträge geltend gemacht wurden.
Erst im Februar 2013 erfuhr der Haus- und Grundbesitzerverein vom Gericht, dass das ehemalige Vereinsmitglied bereits im Jahr 2005 verstorben war.
Daraufhin verklagte der Verein den Erben auf Bezahlung der rückständigen Beiträge. Der Haus- und Grundbesitzerverein argumentierte, dass der Erbe durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe.
Amtsgericht weist Klage ab
Diese Auffassung wurde vom Amtsgericht München nicht geteilt. Die Klage des Haus- und Grundbesitzervereins auf Beitragszahlung wurde kostenpflichtig abgewiesen.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass die Mitgliedschaft der Erblasserin nach der Satzung des Vereins mit deren Tod beendet worden sei.
Der Passus in der Vereinssatzung, wonach Erben „berechtigt“ sein sollen, die Mitgliedschaft fortzuführen, führe nicht zu einem automatischen Übergang der Mitgliedschaft auf den Erben.
Vielmehr müsse der Erbe gegenüber dem Verein ausdrücklich erklären, dass er für die Zukunft ebenfalls Mitglied sein wolle.
Der Umstand, dass vom Erben über mehrere Jahre der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, stelle, so das Gericht, gerade nicht eine solche erforderliche Erklärung dar. Aus der Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Erbe selbst den Vertrag mit dem Haus- und Grundbesitzerverein hätte fortsetzen wollen.
Ob der Haus- und Grundbesitzerverein nach diesem Urteil auch die in den Jahren 2005 bis 2009 vom Erben entrichteten Beiträge wieder zurückzahlen musste, ist nicht übermittelt.
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