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Großmutter kann Vaterschaftsanfechtung ihres Sohnes nach dessen Tod nicht fortsetzen

Von: Dr. Georg Weißenfels

BVerfG – Beschluss vom 23.11.2015 – 1 BvR 2269/15

  • Mann leitet Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein, um verwandschaftliche Beziehungen zu einem Kind zu kappen
  • Nach dem Tod des Mannes will die Mutter des Mannes das Verfahren weiterführen
  • Gerichte verneinen das Recht der Mutter des Betroffenen, das Verfahren weiterzuführen

Nach dem Tod ihres Sohnes ging eine Großmutter bis zum Bundesverfassungsgericht um dort klären zu lassen, ob ihr das Recht zusteht, eine von ihrem Sohn noch zu Lebzeiten angestrengte Vaterschaftsanfechtung nach dem Tod des Sohnes fortzusetzen.

Die Angelegenheit hatte bereits neben einem Amts- und einem Oberlandesgericht bereits den Bundesgerichtshof beschäftigt.

Mann will seine Vaterschaft zu einem Kind klären lassen

Den verstorbenen Sohn hatte zu seinen Lebzeiten der Verdacht beschlichen, dass ein ihm präsentiertes Kind gar nicht von ihm gezeugt worden war. Er leitete daher ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren mit dem Ziel ein klären zu lassen, ob er tatsächlich auch der biologische Vater des Kindes ist.

Im Ergebnis beabsichtigte der Vater mit dem gerichtlichen Verfahren die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind zu kappen und dem Kind auf diesem Weg auch jedes gesetzliche Erbrecht aus der Hand zu nehmen.

Nach Einleitung aber noch vor Abschluss des Verfahrens verstarb dann aber der vorgebliche Vater des Kindes.

Großmutter des Kindes will Verfahren fortsetzen

Dies rief dann aber die Mutter des vermeintlichen Kindsvaters und Großmutter des Kindes auf den Plan. Sie wollte sich nach dem Tod ihres Sohnes an dem bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahren beteiligen und dieses Verfahren bis zum Ende fortsetzen.

Die Großmutter argumentierte, dass ihr anderenfalls ein Enkelkind „aufgedrängt“ würde, zu dem keinerlei Blutsverwandtschaft besteht.

Der Bundesgerichtshof verneinte ein solches Beteiligungsrecht der Großmutter des Kindes.

Gegen die Entscheidung des BGH legte die Großmutter Verfassungsbeschwerde ein. Vor dem höchsten deutschen Gericht trug sie vor, dass unzulässig in ihre Grundrechte eingegriffen würde, wenn ihr die Fortführung des Vaterschafts­anfechtungsverfahrens an der Stelle ihres Sohnes verwehrt werde.

Bundesverfassungsgericht nimmt Sache nicht zur Entscheidung an

Das Verfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde erst gar nicht zur Entscheidung an. Es ließ die Beschwerdeführerin wissen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes sie nicht in ihren Grundrechten betreffen würde.

Aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten nach Art. 6 Abs. 1 GG; folge nicht umgekehrt, so das Verfassungsgericht, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, „durch Fortführung des von ihrem Sohn eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung zu ihrem - nach Einschätzung des verstorbenen Sohnes mutmaßlich nicht biologisch von diesem abstammenden - Enkelkind zu lösen.“

Mit dieser Entscheidung blieb das Verwandtschaftsverhältnis der Großmutter zu ihrem Enkelkind bestehen.

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