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Vater misshandelt seinen Sohn schwer – Trotzdem muss der Sohn die Bestattung des Vaters bezahlen!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OVG Lüneburg – Beschluss vom 03.05.2021 – 10 LA 233/20

  • Vater misshandelt seinen Sohn schwer
  • Nach dem Tod des Vaters fordert die Behörde den Sohn auf, für die Bestattung seines Vaters zu sorgen
  • Eine Klage des Sohnes gegen diese Anordnung bleibt erfolglos

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte die Frage zu klären, ob ein Sohn für die Beerdigung seines Vaters aufkommen muss, selbst wenn der Vater den Sohn zu Lebzeiten massiv misshandelt hat.

In der Angelegenheit war der ledige Vater im Jahr 2019 verstorben.

Der Sohn lehnte es nach dem Tod seines Vaters ab, für die Bestattung zu sorgen.

Behörde gibt dem Sohn die Bestattung der Urne des Vaters auf

Die zuständige Behörde sorgte in der Folge für die Einäscherung des Verstorbenen.

Gleichzeitig ordnete die Behörde mit Bescheid vom 6. 12. 2019 gegenüber dem Sohn an, für die Bestattung der Urne mit der Asche seines Vaters zu sorgen.

In dem Bescheid der Behörde wurde dem Sohn angedroht, dass die Behörde eine mit Kosten in Höhe von 613 Euro verbundene Ersatzvornahme durchführen werde, wenn sich der Sohn nicht um die Bestattung der Urne kümmern würde.

Sohn erhebt Klage zum Verwaltungsgericht

Gegen diesen Bescheid erhob der Sohn Klage zu Verwaltungsgericht.

Er begründete seine Weigerung mit dem Hinweis auf den Umstand, dass eine Übernahme der Kosten der Beerdigung seines Vaters für ihn unzumutbar sei.

Er führte an, dass er im Jahr 1979 von seinem Vater schwer körperlich misshandelt worden sei.

Sohn schildert schwere Misshandlung durch den Vater

Sein Vater habe aus nichtigem Anlass mit einer Hundekette aus Eisen auf ihn eingeschlagen. Außerdem habe sein Vater so gut wie nie Unterhalt für ihn bezahlt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Sohnes mit Urteil vom 30.09.2020 als unbegründet ab.

Der Sohn wollte sich aber nicht geschlagen geben und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

OVG lässt Berufung gegen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu

Diesen Antrag wies das Oberverwaltungsgericht ebenfalls als unbegründet ab.

Das OVG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe.

Das OVG betonte dabei, dass es nicht unzumutbar sei, den Sohn für die Kosten der Bestattung seines Vaters heranzuziehen.

Grundsätzlich ordne § 8 Abs. 3 des niedersächsischen Bestattungsgesetzes an, dass nach einem Ehepartner die Kinder eines Verstorbenen bestattungspflichtig sind.

Gesetz sieht keine Ausnahme von der Bestattungspflicht vor

Im Gesetz selber ist eine Ausnahme von dieser Bestattungspflicht nicht vorgesehen.

Möglich sei unter Umständen eine Befreiung von der Bestattungspflicht, wenn mit der Pflicht eine unverhältnismäßige Belastung des Bestattungspflichtigen verbunden sei.

Dies könne zum Beispiel angenommen werden, wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat.

Bestattungspflicht muss offenkundig unzumutbar sein

Erforderlich sei jedenfalls, dass die Unzumutbarkeit für die Behörde „ohne erforderliche Nachprüfungen offenkundig unzumutbar ist.“

Die Bestattungspflicht müsse, so das OVG, eine für den Betroffenen „schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung sein.“

Diese Voraussetzungen sahen die Richter in dem vorliegenden Fall nicht als gegeben an.

Die vom Sohn geschilderte Misshandlung habe zwar zu einer „Beeinträchtigung der psychischen und physischen Integrität“ des Sohnes geführt, rechtfertige aber noch nicht eine Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und eine damit verbundene Verlagerung der Kosten für die Bestattung auf die Allgemeinheit.

Das Gericht wies den Sohn abschließend noch darauf hin, dass er sich gegebenenfalls die von ihm verauslagten Kosten für die Beerdigung nach § 1968 BGB bei einem Erben, nach § 426 BGB bei einem weiteren Bestattungspflichtigen oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 SGB XII bei dem zuständigen Sozialhilfeträger wiederholen könne.

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