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Bestattungspflichtige Angehörige können nur im Ausnahmefall die Bezahlung von Beerdingungskosten verweigern

Von: Dr. Georg Weißenfels

Schleswig-Holsteinisches OVG – Beschluss vom 26.05.2014 – 2 O 31/13

  • Sohn soll die Bestattungskosten seiner Mutter übernehmen
  • Sohn wendet ein, er habe zu seiner Mutter ein schlechtes Verhältnis gehabt
  • Gericht entscheidet: Der Sohn muss zahlen!

Das Schleswig-Holsteinische hatte darüber zu entscheiden, ob ein Sohn die Bestattungskosten für seine verstorbene Mutter übernehmen muss.

Der Sohn hatte sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten mit dem Argument gewehrt, dass er zu Lebzeiten seiner Mutter mit dieser diverse Meinungsverschiedenheiten gehabt habe und sogar einen Rechtsstreit habe führen müssen. Die Übernahme der Bestattungskosten betrachtete der Sohn vor diesem Hintergrund als unbillige Härte.

Der Sohn war von der zuständigen Ordnungsbehörde auf Grundlage des § 13 Abs. 2 Bestattungsgesetz des Landes Schleswig Holstein zur Übernahme der Kosten aufgefordert worden, die bei der von der Behörde durchgeführten Beerdigung seiner Mutter entstanden waren.

Sohn weigert sich die Kosten zu übernehmen

Nachdem das Verhältnis zwischen Sohn und Mutter zu Lebzeiten der Mutter offenbar nicht das allerbeste war, weigerte sich der Sohn diese Kosten zu übernehmen. Um gegen den Kostenbescheid der Behörde vor Gericht vorgehen zu können, beantragte der Sohn beim Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe. Diese wurde ihm vom Verwaltungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Sache verweigert.

Gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss legte der Sohn Beschwerde zum OVG ein. Doch auch dort hatte man wenig Verständnis für das Anliegen des Sohnes und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

In dem sehr ausführlich begründeten Beschluss wies das OVG darauf hin, dass es zumindest im Bundesland Schleswig Holstein nach der Rechtsprechung anerkannt sei, dass eine unbillige Härte im Ausnahmefall dazu führen könne, dass ein naher Angehöriger nicht für die Kosten der Bestattung eines Verstorbenen herangezogen werden kann.

Gericht verneint unbillige Härte

Eine solche unbillige Härte konnte das Beschwerdegericht aber bei dem Beschwerdeführer auf Grundlage der vorgetragenen Tatsachen nicht erkennen.

Ergänzend wies das OVG auf die in den einzelnen Bundesländern zu vergleichbaren Sachverhalten ergangene Rechtsprechung hin, die inhaltlich im Einzelfall durchaus erheblich voneinander abweicht.

So könnten nach dem Urteil eines bayerischen Verwaltungsgerichts gestörte Familienverhältnisse nie als Grund für eine unbillige Härte bei der Übernahme von von öffentlicher Seite verauslagter Beerdigungskosten herangezogen werden. Eine Ausnahme könne „nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen“ gemacht werden.

Im Bundesland Hamburg stellt die dortige Rechtsprechung mangels landesgesetzlicher Grundlage sogar generell in Frage, ob – unter welchen Voraussetzungen auch immer – von einer Inanspruchnahme von Bestattungspflichtigen für entstandene Kosten abgesehen werden könne.

In anderen Bundesländern urteilten die Gerichte, dass von einer Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen ausnahmsweise dann abgesehen werden könne, wenn der Verstorbene gegen den bestattungspflichtigen Hinterbliebenen sehr schwere Straftaten begangen hatte (Tötungsversuch, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch).

Nachdem diese Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall aber nicht gegeben waren, erhielt der Beschwerdeführer keine Prozesskostenhilfe und musste die Kosten für die Bestattung seiner Mutter übernehmen.

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