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Urlaubsabgeltungsanspruch gegen Arbeitgeber ist vererblich

Von: Dr. Georg Weißenfels

EuGH - Urteil vom 12.06.2014 - C-118/13

  • Erben können Urlaubsabgeltungsanspruch des Erblassers geltend machen
  • Landesarbeitsgericht legt die Sache dem EuGH vor
  • EuGH entscheidet zugunsten der Erben

Der Europäische Gerichtshof war aufgerufen, über eine Frage des deutschen Erbrechts zu entscheiden.

Dem Europäischen Gerichtshof war vom Landesarbeitsgericht Hamm die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden, ob Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88 einer Entscheidung eines deutschen Gerichtes entgegensteht, wonach der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dann untergeht, wenn der betroffene Arbeitnehmer selber den Urlaub zunächst krankheitsbedingt, aber auch aufgrund seines Ablebens, nicht nehmen kann.

Dem vom EuGH entschiedenen Streitfall lag die Klage der Witwe eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ihres Ehemannes zugrunde. Der Ehemann war im Jahr 2009 arbeitsunfähig krank und konnte in diesem Jahr insgesamt acht Monate nicht arbeiten. Die Arbeitsunfähigkeit zog sich zum Teil auch noch im Jahr 2010 hin. Am 11.10.2010 verstarb der Arbeitnehmer.

140 offene Urlaubstage zum Zeitpunkt des Erbfalls

Zum Zeitpunkt seines Ablebens hatte der Arbeitnehmer 140 offene Urlaubstage, die er zu Lebzeiten nicht mehr hatte nehmen können.

Die Ehefrau machte im Hinblick auf diese offenen Urlaubstage beim Arbeitgeber als Alleinerbin den Urlaubsabgeltungsanspruch für die offenen Urlaubstage geltend. Der Arbeitgeber verweigerte jede Zahlung mit dem Hinweis, dass er Zweifel daran habe, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich sei.

Das in erster Instanz von der Erbin daraufhin angerufene Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Arbeitsgericht verwies die Erbin auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers ein Anspruch auf Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs nicht entstehe.

Landesarbeitsgericht legt die Sache dem EuGH vor

Die Ehefrau und Erbin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Landesarbeitsgericht ein. Und dort kamen den zur Entscheidung berufenen Richtern offenbar Bedenken, ob die deutsche Rechtsprechung zum Entstehen und zur Vererblichkeit eines Urlaubsabgeltunsganspruchs mit den europarechtlichen Normen vereinbar ist.

Das Landesarbeitsgericht setzte danach das Verfahren aus und legte dem EuGH die zentralen Fragen zum Verhältnis deutschen Rechts zu den einschlägigen europäischen Normen zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH entschied sich in seiner Entscheidung zugunsten der Klägerin und Erbin. Dabei stellte der EuGH zunächst heraus, dass der Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der europäischen Union ist.

Ebenfalls stellte der EuGH in seinem Urteil klar, dass auch die europäischen Richtlinien einem Arbeitnehmer, der seinen Jahresurlaub nicht in Natur nehmen kann, einen Abgeltungsanspruch zubilligen.

Finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist vererblich

Eine finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs sei immer dann zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat.

Dieser Grundsatz gelte aber sowohl für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses z.B. durch eine Kündigung als auch im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch den oder die Erben könne im letzteren Fall auch nicht deswegen verwehrt werden, weil der Arbeitnehmer selber zu Lebzeiten keinen Antrag auf Zahlung der Urlaubsabgeltung geltend gemacht habe.

Im Ergebnis bejahte der EuGH also einen Zahlungsanspruch der Erbin gegen den Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes.

Diese vom EuGH aufgestellten Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht nunmehr seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

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