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Laufende Sozialleistungen gehören nicht dem Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Sozialleistungen des Erblassers stehen im Erbfall Familienmitgliedern zu
  • Erbe muss Gelder gegebenenfalls herausgeben
  • Wann erlöschen Sozialleistungen mit dem Erbfall?

Das deutsche Erbrecht sieht in § 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vor, dass der oder die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers werden.

Alles was bisher dem Erblasser gehört hat, geht mit dem Erbfall auf den Erben über. Dazu gehören grundsätzlich auch Geldforderungen, die dem Erblasser zu seinen Lebzeiten gegenüber Dritten zugestanden haben.

Von diesem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gibt es Ausnahmen. So sieht das Sozialgesetzbuch in § 56 SGB I (Sozialgesetzbuch 1. Teil) vor, dass fällige Ansprüche des Erblassers auf laufende Sozialleistungen im Erbfall nicht an den Erben fallen sollen, sondern an dem Erblasser nahe stehende Personen, die mit diesem zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt haben.

Wem stehen die Sozialleistungen zu?

Fällige Sozialleistungen stehen nach § 56 Abs. 1 SGB I beim Tod des bisherigen Leistungsempfängers nacheinander

1. dem Ehegatten,

2. dem eingetragenen Lebenspartner,

3. den Kindern des Erblassers,

4. den Eltern des Erblassers, oder

5. derjenigen Person zu, die den Haushalt des Erblassers führt.

Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung der vorgenannten Personen ist, dass sie mit dem Erblasser zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.

Losgelöst von der Frage, wer den Erblasser beerbt, steht ein fälliger Anspruch z.B. auf Rente oder Arbeitslosengeld bei Tod des Erblassers zunächst seinem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, wenn dieser nicht zum Zuge kommt, den oben in Ziffer 3 bis 5 aufgeführten Personen in der Rangfolge zu.

Erbe muss Sozialleistungen unter Umständen herausgeben

Der Erbe muss hier also gegebenenfalls an die nächsten Verwandten (über eventuelle Pflichtteilsansprüche hinaus) fällige Sozialleistungen, die auf einem Konto des Erblassers eingegangen sind oder noch eingehen werden, an den oben dargestellten Personenkreis herausgeben.

Es geht bei der Sonderregelung in § 56 Abs. 1 SGB I jedoch immer nur um zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers fällige Ansprüche auf Sozialleistungen, die nicht in den Nachlass fallen und von dem vorgenannten Personenkreis beansprucht werden können.

Das Stammrecht aus dem sozialrechtlichen Verhältnis erlischt natürlich mit dem Tod des Erblassers. Das bedeutet, dass weder die oben aufgeführten Personen noch die Erben des Erblassers von dem jeweiligen Sozialversicherungsträger an Stelle des Erblassers die Weiterzahlung der Sozialleistung verlangen können.

Altersrente erlischt mit dem Ableben des Berechtigten

So erlischt zum Beispiel eine vom Erblasser bezogene Altersrente mit seinem Ableben. Weder Erben noch sonstige Personen können die Weiterzahlung der Rente verlangen.

Nur soweit eine Sozialleistung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits fällig aber noch nicht ausgezahlt war, greift die Sonderregel des § 56 Abs. 1 SGB I überhaupt ein.

Nach § 57 SGB I kann der nach § 56 SGB I Berechtigte auf die Zahlung der Sozialleistung verzichten.

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