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Die wichtigsten Urkunden im Erbfall

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Totenschein wird vom Arzt ausgestellt
  • Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus
  • Ein Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht

Ein Todesfall in der eigenen Familie kommt für die Betroffenen meist überraschend und ist mit Formalien verbunden, die nur den wenigsten Hinterbliebenen geläufig sind.

Zu einer formal ordnungsgemäßen Abwicklung eines Sterbefalls gehören auch amtliche Dokumente, die von den Betroffenen bei verschiedenen Stellen einzuholen sind. Folgende Urkunden begleiten nahezu jeden Sterbefall in Deutschland:

Der Totenschein

Im Falle des Ablebens einer Person muss ein Arzt die Leiche vor der Bestattung zur Feststellung des Todes, der Todesart (natürlicher oder nicht natürlicher Tod) und der Todesursache untersuchen.

Die Rechtsgrundlage für diese gesetzliche Verpflichtung findet sich in den diversen Bestattungsgesetzen der Länder.

Über diese Untersuchung hat der Arzt einen so genannten Totenschein auszustellen.

Diese vom Arzt ausgestellte Totenbescheinigung ist bei dem Standesamt für die Beantragung einer Sterbeurkunde vorzulegen.

Die Sterbeurkunde

Weiter muss der Tod eines Menschen bei dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, § 28 PStG (Personenstandsgesetz).

Soweit der Erblasser in einem Krankenhaus oder in einem Alten- oder Pflegeheim gestorben ist, wird die Anzeige beim Standesamt verpflichtend von dort aus vorgenommen. Hat sich der Todesfall zu Hause ereignet, ist jeder, der mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, zur Anzeige beim Standesamt aufgerufen.

Beim Standesamt ist dann auch eine amtliche Sterbeurkunde zu beantragen, die als Nachweis für das Ableben eines Menschen gilt, § 62 PStG.

Die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde wird zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht benötigt.

Der Erbschein

Ein Erbschein ist eine vom Nachlassgericht ausgestellte amtliche Urkunde, die darüber Auskunft gibt, wer Erbe der verstorbenen Person geworden ist.

Man ist als Erbe nicht gezwungen, einen Erbschein zu beantragen, dessen Erteilung durch das Nachlassgericht, je nach Wert des Nachlasses, auch mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Wenn zum Nachlass jedoch unter anderem auch Bankkonten gehören oder sich im Nachlass eine Immobilie befindet, die auf den Erben umgeschrieben werden muss, dann wird man häufig an der Beantragung eines Erbscheins nicht vorbei kommen.

Ein Erbschein gibt immer nur die vorläufige Meinung des Nachlassgerichts zur Erbfolge wieder. Ein Erbschein schafft kein Erbrecht.

Wenn sich nach Ausstellung eines Erbscheins herausstellt, dass die Erbfolge in dem Erbschein ganz oder auch nur zum Teil falsch wiedergegeben ist, muss der Erbschein von Amts wegen vom Nachlassgericht als unrichtig eingezogen werden.

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