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Betreuer, die testierunfähige Personen zur Abfassung eines Testaments bringen, können den Straftatbestand der Untreue verwirklichen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2013, 1 Ws 54/13

  • Betreuer und Betreiber einer Einrichtung für Senioren nehmen alten Leuten Geld in sechsstelliger Höhe ab
  • Staatsanwaltschaft will Vermögen der Betroffenen sicherstellen
  • Gericht geht von einem Strafatbestand der Untreue aus

Das OLG Celle hatte im Rahmen der Entscheidung über einen Arrestbeschluss über das Verhalten mehrerer berufsmäßiger Betreuer und eines Betreibers einer ambulanten Seniorenbetreuung zu urteilen.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hatte der Betreiber der Betreuungseinrichtung gemeinsam mit als Betreuern eingesetzten Anwältinnen und einem Notar ältere Menschen Geldbeträge in hoher sechsstelliger Höhe abgenommen.

Den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft zufolge veranlassten die Beschuldigten betreute und testierunfähige Senioren dazu, Testamente zu verfassen und als Begünstigte in diesem Testament entweder die Betreuer selber oder den Betreiber der ambulanten Seniorenbetreuung einzusetzen.

Notar wirkt bei der Abfassung von Testamenten mit

Der beteiligte Notar wirkte an der Abfassung der Testamente mit und beteiligte sich nach dem Ableben der Erblasser auch an der Testamentsvollstreckung.

Weiter leisteten die Anwältinnen als vom Gericht eingesetzte Betreuerinnen der älteren Menschen Gelder in sechsstelliger Höhe aus dem Vermögen der Betreuten an den Betreiber der ambulanten Seniorenbetreuung, ohne dass hierfür vom Geldempfänger eine adäquate Gegenleistung erbracht worden war.

Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft verursachten die Beteiligten auf diesem Weg bei den Betreuten einen finanziellen Gesamtschaden in Höhe von 787.766,66 Euro.

Gericht will das Vermögen der mutmaßlichen Straftäter arrestieren

Im Juli 2012 belegte das Amtsgericht das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines der Beschuldigten mit einem dinglichen Arrest in Höhe von 770.000 Euro. Mit dieser Maßnahme wollte das Gericht sicherstellen, dass zu erwartende Kosten wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens durch den Beschuldigten in jedem Fall bezahlt werden können und das Vermögen nicht anderweitig verschoben wird.

Gegen diese Anordnung des Arrests legte der Beschuldigte Rechtsmittel ein, dem das OLG, offenbar schweren Herzens, stattgeben musste.

In seinem Beschluss teilte das OLG jedoch ausdrücklich mit, dass das Verhalten der Beschuldigten, sollten sich die Vorwürfe in einem noch ausstehenden Strafverfahren bestätigen, geeignet ist, den Tatbestand der Teilnahme an einer Untreue nach § 266 StGB (Strafgesetzbuch) zu verwirklichen.

Betreuer können den Straftatbestand der Untreue verwirklichen

Das Gericht verwies darauf, dass Betreuern selbstverständlich eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne von § 266 StGB obliege, die auch über den Tod des Betreuten hinaus wirke.

Weiter führte das Gericht aus, dass ein Betreuter als so genanntes undoloses Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt werden kann, wenn er im erklärten Zustand der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB von seinem Betreuer dazu gebracht wird, ein Testament zugunsten des Betreuers zu errichten.

Ein solches Testament könne zwar auch sittenwidrig und damit unwirksam sein, dies ändere aber, so das OLG, nichts an der strafrechtlichen Beurteilung der Angelegenheit.

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