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Anspruch auf Unterhalt – Was geschieht nach dem Erbfall?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es gilt der Grundsatz: Unterhaltsansprüche erlöschen mit dem Tod
  • Es gibt zahlreiche gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz
  • War der Unterhaltsanspruch zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits zur Zahlung fällig?

Ein Erbfall berührt nahezu immer auch laufende Unterhaltsansprüche.

Verstirbt beispielsweise ein Vater und Ehemann, so hat der Erbfall Auswirkungen auf seine unterhaltsberechtigten Kinder und die unterhaltsberechtigte Ehefrau.

Unterhaltsansprüche können aber nicht nur im Verhältnis von nächsten Familienangehörigen betroffen sein. So sind nach § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nämlich nicht nur „Verwandte in gerader Linie“ verpflichtet, sich einander Unterhalt zu gewähren.

Auch Eheleute oder eingetragene Lebenspartner übernehmen mit der Eingehung der Ehe bzw. der amtlichen Lebenspartnerschaft gegenüber dem jeweiligen Partner Unterhaltsverpflichtungen.

Und schließlich bestehen unter Umständen auch nach Scheidung einer Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft Unterhaltsansprüche des einen Partners gegen den anderen.

Verstirbt aber der Unterhaltsverpflichtete bzw. der Unterhaltsberechtigte, dann muss eine Klärung über die bis zum Erbfall bestehenden Unterhaltsansprüche erfolgen.

Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod

Einen zentralen Grundsatz, der bei Ableben eines Menschen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch gilt, beschreibt § 1615 Abs. 1 1. Hs. BGB in dankenswerter Klarheit:

Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten.

Danach sind Unterhaltsansprüche im Normalfall keine Materie, mit denen man sich im Erbfall näher beschäftigen müsste.

Insbesondere fallen Unterhaltsansprüche im Normalfall nicht in den Nachlass und sie gehen im Normalfall nicht auf den Erben über.

Verstirbt beispielsweise eine unterhaltsberechtigte Ehefrau, dann kann das einzige Kind der Erblasserin als alleiniger Erbe den gegen den Ehemann und Witwer gerichteten Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht weiter verfolgen und gegen den ehemaligen Schuldner geltend machen.

Ebensowenig sind die Erben eines verstorbenen Unterhaltsschuldners als dessen Rechtsnachfolger im Normalfall verpflichtet, die Unterhaltszahlungen an den ehemals Berechtigten fortzusetzen.

Ausnahmen vom dem Grundsatz

Wie immer im deutschen Recht, gilt jedoch auch bei der Regelung von Unterhaltsansprüchen im Erbfall: Keine Regel ohne Ausnahme.

Bereits in § 1615 Abs. 1 BGB ist normiert, dass Unterhaltsansprüche dann nicht mit dem Tod des Berechtigten bzw. Verpflichteten erlöschen, wenn der Unterhaltsanspruch

„auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.“

Dieser etwas schwer verdauliche Satz meint folgendes:

Waren Unterhaltsleistungen zum Zeitpunkt des Ablebens des Unterhaltsberechtigten bzw. der Unterhaltsverpflichteten bereits zur Zahlung fällig, oder bestanden nach § 1613 BGB bis zum Erbfall unerledigte Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit, dann fallen diese Ansprüche mit dem Erbfall nicht einfach weg.

Vielmehr muss der Erbe des Unterhaltsschuldners die Ansprüche in diesem Fall die offenen Unterhaltsansprüche als Nachlassverbindlichkeit übernehmen und an den Unterhaltsberechtigten bezahlen.

Korrespondierend kann in diesem Ausnahmefall der Erbe des ehemals Unterhaltsberechtigten die Unterhaltsforderung beim Unterhaltspflichtigen einfordern, da der Unterhaltsanspruch in diesem Fall zum Nachlass gehört.

Sondervorschriften für den nachehelichen Unterhalt und den Unterhaltsanspruch nicht verheirateter Eltern

Neben den oben dargestellten und in § 1615 Abs. 1 BGB Ausnahmen gibt es weitere Fälle, bei denen der Unterhaltsanspruch mit dem Tod eines Menschen nicht erlischt.

So bestimmt beispielsweise § 1586 b Abs. 1 S. 1 BGB für den nachehelichen Unterhalt, dass die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Stirbt also der Unterhaltsverpflichtete, dann muss sein Erbe den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich weiter bezahlen.

Diese Haftung auf Unterhaltszahlungen ist für den Erben des Unterhaltsschuldners allerdings der Höhe nach begrenzt. Der Erbe haftet nämlich nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Unterhaltsberechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Schließlich gibt es noch spezielle Vorschriften für den Unterhaltsanspruch von nicht verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes.

Gemäß § 1615 l Abs. 3 S. 4 BGB erlischt nämlich der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gegen den Kindsvater nicht mit dessen Tod.

Wenn der Nachlass des Kindsvaters entsprechend werthaltig ist, haften die Erben des Kindsvaters für den Unterhaltsanspruch der Mutter seines Kindes.

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