Werdende Mutter eines Erben hat Unterhaltsanspruch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn sich die Mutter des Erben nicht selbst versorgen kann, erhält sie Unterhalt
  • Unterhaltsanspruch bis zur Geburt des Erben
  • Bedarf der Mutter bestimmt die Höhe des Unterhalts

Erbe kann eigentlich nur werden, wer bereits geboren ist.

Ausnahmsweise eröffnet § 1923 Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch Menschen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls zwar noch nicht auf der Welt, aber zumindest schon gezeugt sind, die Möglichkeit, eine Erbschaft anzutreten. Der so genannte nasciturus kann also in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden oder auch als gesetzlicher Erbe zum Zuge kommen.

In diesem Zusammenhang haben die Väter des BGB in § 1963 BGB für die werdende Mutter des Erben eine eigenständige Anspruchsgrundlage für Unterhaltszahlungen gegen den Nachlass geschaffen.

Unterhaltsanspruch bis zur Geburt des Erben

Für den Fall, dass die werdende Mutter des Erben außerstande ist, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, so kann die Mutter bis zur Geburt des Erben einen angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass verlangen bzw. aus dem Erbteil ihres Kindes, soweit das Kind nicht als Alleinerbe eingesetzt ist.

Unterhaltsberechtigt ist die werdende Mutter nur dann, wenn sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 BGB. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die Mutter vom Todestag des Erblassers bis zum Tag der Geburt des Erben eine Zahlungsanspruch auf angemessenen Unterhalt anmelden und durchsetzen.

Praktisch hat die Mutter den Zahlungsanspruch gegenüber einem Testamentsvollstrecker oder, falls es einen solchen nicht geben sollte, gegenüber einem Nachlasspfleger geltend zu machen.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird nach den gleichen Prinzipien bemessen, wie sie auch bei rein familienrechtlichen Unterhaltsfragen zur Anwendung kommen, § 1610 BGB. Die konkrete Höhe des aus dem Nachlass zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung der werdenden Mutter und umfasst jedenfalls den gesamten Lebensbedarf.

Zwillinge erhöhen den Unterhalt nicht

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird nicht davon berührt, dass die werdende Mutter gegebenenfalls Zwillinge oder Drillinge auf die Welt bringt. Mehrlingsgeburten ändern den der Mutter zustehenden Unterhalt nicht. Das Gesetz ordnet vielmehr ausdrücklich an, dass bei der Bemessung des Erbteils, aus dem der Unterhaltsanspruch bei Vorhandensein von Miterben zu regulieren ist, anzunehmen ist, dass nur ein Kind geboren wird.

Eine solche Unterhaltsrente kann von Gläubigern der werdenden Mutter nicht im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden, § 850 b ZPO (Zivilprozessordnung). Der Unterhaltsanspruch ist vielmehr unpfändbar.

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