Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der geschiedene Ehepartner des Erblassers hat Unterhaltsansprüche gegen den Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Geschiedener Ehepartner hat grundsätzlich kein Erbrecht
  • Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehepartners können gegen den Erben geltend gemacht werden
  • Die Haftung des Erben für Unterhalt ist begrenzt

Mit der Scheidung einer Ehe wird die rechtliche Verbindung zwischen Mann und Frau weitestgehend gekappt.

Ein zur Zeiten des Bestands der Ehe bestehendes gesetzliches Erbrecht erlischt mit der Scheidung, § 1933 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ein Testament oder ein Erbvertrag, in dem der Ehepartner bedacht wurde, wird mit der Scheidung in aller Regel unwirksam, § 2077 BGB.

Auch ein Pflichtteilsrecht des geschiedenen Ehepartners existiert nicht.

Unterhaltsansprüche leben nach dem Tod des Erblassers weiter

Häufig hören die geschiedenen Ex-Ehepartner nach Rechtskraft der Scheidung aber noch in Sachen Unterhalt voneinander. Der unterhaltsverpflichtete Teil muss seinem unterhaltsberechtigten Gegenüber regelmäßig Unterhaltszahlungen leisten.

Mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten bzw. des Unterhaltsverpflichteten erlöschen grundsätzlich die Unterhaltsansprüche.

Eine – kleine – Ausnahme von diesem Grundsatz enthält der § 1969 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Erbe den unterhaltsberechtigten Familienangehörigen des Erblassers für einen Zeitraum von 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls weiter Unterhalt zu gewähren.

Eine – größere – Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Ableben einer Person zum Erlöschen von Unterhaltsansprüchen führt, enthält für den geschiedenen Ehepartner der § 1586 b  BGB.

Danach setzt sich der Unterhaltsanspruch, den ein geschiedener Ehepartner gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten hatte, im Umfang grundsätzlich unverändert gegen den Erben fort.

Gesetzlicher Unterhaltsanspruch erforderlich

Voraussetzung für den Anspruch zugunsten des geschiedenen Ehepartners ist grundlegend, dass dieser gegen den Erblasser einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff. BGB bzw. § 16 LPartG hatte.

Dabei gewährt der  § 1586 b BGB dem geschiedenen Ehepartner des Erblassers einen Anspruch gegen den Erben nur für zukünftige Unterhaltsansprüche, die nach dem Erbfall fällig werden. Sollte der Erblasser noch zu Lebzeiten mit Unterhaltszahlungen in Verzug geraten sein, so stellen diese Forderungen reine Nachlassverbindlichkeiten dar.

Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner

Sind mehrere Erben vorhanden, dann haften sie für die Unterhaltsforderungen des geschiedenen Ehepartners als so genannte Gesamtschuldner nach § 2058 BGB. Der geschiedene Ehegatte des Erblassers kann danach von nur einem Miterben die Zahlung des Unterhalts verlangen.

Dem Erbe kommt allerdings nach § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB eine Haftungsbeschränkung zugute. Er haftet dem geschiedenen Ehepartner des Erblassers nämlich nicht über den Pflichtteil hinaus, der dem geschiedenen Ehepartner zustehen würde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

§ 1586 b BGB stellt dabei auf den so genannten „kleinen Pflichtteil“ des Ehepartners ab. Dieser beträgt neben vorhandenen Abkömmlingen des Erblassers ⅛ des Nachlasswertes, neben Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) ¼ und ansonsten ½

des Nachlasswertes.

Sobald diese dem kleinen Pflichtteil entsprechende Summe erreicht ist und vom Erben an den unterhaltsberechtigten Ex- Partner des Erblassers bezahlt wurde, besteht der Anspruch nach § 1586 b BGB nicht mehr und der Erbe kann seine Zahlungen einstellen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Das Pflichtteilsrecht des geschiedenen Ehegatten …
Die Auswirkung der Scheidung auf das Erbrecht des Ehegatten
Das Erbrecht des Ehegatten in der Trennungsphase vor einer Scheidung
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht