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Der Todeszeitpunkt muss vom Standesamt in der Sterbeurkunde korrekt angegeben werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig-Holstein – Beschluss vom 17.12.2021 – 2 Wx 30/21

  • Sterbeurkunde einer Ehefrau enthält unzutreffenden Todeszeitpunkt
  • Ehemann will die Sterbeurkunde korrigieren lassen
  • Standesamt und Amtsgericht verweigern die Korrektur

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Ehemann nach dem Tod seiner Frau im Hinblick auf den vom Standesamt in der Sterbeurkunde angegebenen Todeszeitpunkt eine Berichtigung verlangen kann.

In der Angelegenheit hatte die Ehefrau am 29.09.2020 ein Zimmer in einem Hotel bezogen.

Die Ehefrau wurde am 29.09.2020 gegen 21:30 noch von ihrer Schwester und ihrem Schwager gesehen.

Ehefrau sucht nachts nach Informationen zum Thema Herzinfarkt

Am 30.09.2020 um 00:30 Uhr verzeichnete das Handy der Ehefrau eine Suchanfrage bei Google zu dem Thema „Herzinfarkt bei Frauen“.

Am Vormittag des 30.09.2020 wurde die Ehefrau tot im Bett ihres Hotelzimmers aufgefunden. Ihr Handy lag auf dem Nachttisch neben ihrem Bett.

Eine hinzugerufene Ärztin stellte am 30.09.2020 eine Todesbescheinigung aus.

In dieser Bescheinigung war als „Zeitpunkt der Leichenauffindung“ der 30.9.2020, 11.00 Uhr angegeben. Weiter war in der Todesbescheinigung der letzten Kontakt der Verstorbenen zur ihrer Schwester und deren Ehemann auf den 29.09.2020, ca. 21.30 Uhr, angegeben.

Das Standesamt legt sich bei dem Todestag nicht fest

Auf Grundlage dieser Todesbescheinigung beurkundete das Standesamt den Todeszeitpunkt der Verstorbenen auf „zwischen dem 29.9.2020, gegen 21:30 Uhr, und dem 30.9.2020, 11:00 Uhr“.

Einen Monat später wandte sich der Ehemann an das Standesamt und beantragte, die Sterbeurkunde dahingehend zu berichtigen, dass der Todestag seiner Ehefrau der 30.09.2020 sei.

Das Standesamt weigerte sich, die Korrektur vorzunehmen.

Ehemann wendet sich an das Amtsgericht

Daraufhin wandte sich der Ehemann an das Amtsgericht und suchte dort um eine Korrektur der Sterbeurkunde nach.

Er begründete seinen Antrag mit dem Hinweis, dass er gegenüber Behörden verbindliche Angaben zum Todeszeitpunkt seiner Ehefrau machen müsse und wies darauf hin, dass nächste Angehörigen aus rechtsethischen Gründen ein allgemeines Recht auf eine zutreffende Angabe des Todeszeitpunkts in einer Sterbeurkunde haben würden.

Der Ehemann wies darauf hin, dass die im Handy seiner Frau nachgewiesenen Aktivitäten beweisen würden, dass seine Frau am Morgen des 30.09.2020 noch gelebt habe.

Amtsgericht weist den Berichtigungsantrag des Ehemannes zurück

Das Amtsgericht hielt diesen Antrag sowohl für unzulässig als auch für unbegründet.

So wollte es das Amtsgericht nicht ausschließen, dass ein Dritter Zugang zu dem Hotelzimmer der Verstorbenen gehabt habe und dieser Dritte auf dem Mobiltelefon der Verstorbenen am 30.09.2020 eine entsprechende Suche zu dem Thema „Herzinfarkt bei Frauen“ vorgenommen habe.

Ehemann legt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der betroffene Ehemann Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG gab der Beschwerde statt und ordnete gegenüber dem Standesamt an, dass die Sterbeurkunde der Verstorbenen dahingehend abzuändern sei, dass Zeitpunkt des Todes der „30.09.2020, zwischen 00:30 Uhr und 11:00 Uhr“ gewesen ist.

Der Antrag des Ehemannes auf Berichtigung der Sterbeurkunde sei, so das OLG, sowohl zulässig als auch begründet.

Der Ehemann sei durch die unrichtige Angabe des Todeszeitpunkts im Sterberegister seiner Ehefrau unmittelbar in seinen eigenen Rechten betroffen.

Das Standesamt hat die Sterbeurkunde zu berichtigen

Es könne „mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit davon ausgegangen werden“, dass die im Mobiltelefon der Verstorbenen nachgewiesenen Aktivitäten von der Ehefrau selber in den ersten Stunden des 30.09.2020 vorgenommen worden seien.

Es würden insbesondere keine Indizien darauf hinweisen, dass das Telefon der Verstorbenen von einem Dritten benutzt wurde, noch würde so ein Szenario irgendwie nahe liegen.

Entsprechend stand für das OLG fest, dass die Ehefrau in den ersten Stunden des 30.09.2020 noch gelebt hatte.

Die Sterbeurkunde der Verstorbenen war entsprechend zu korrigieren.

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