Die Bankvollmacht für den Todesfall

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Bankvollmacht kann unproblematisch erteilt werden
  • Der Erblasser bestimmt Bestand und Umfang der Bankvollmacht
  • Eine Bankvollmacht alleine stellt keinen Grund zum Behaltendürfen von Geld dar

Einem Erblasser stehen verschiedene Wege zur Regelung seiner Erbfolge offen. Er kann sich dabei alleine auf das erbrechtliche Instrumentarium verlassen und in einem Testament oder in einem Erbvertrag bestimmen, an wen sein Vermögen nach dem Eintritt des Erbfalls gehen soll.

Der Erblasser ist aber nicht alleine auf Testament und Erbvertrag beschränkt, wenn er im Todesfall Vermögen an Dritte weitergeben will.

So ist es in der Praxis durchaus gängig, dass Erblasser dritten Personen, die nicht zwingend mit den Erben identisch sein müssen, eine Bankvollmacht erteilen, die auch über den Tod hinaus Geltung haben soll.

Die Erteilung einer solchen Bankvollmacht kann durchaus Sinn machen. Alle Beteiligten, insbesondere der Erblasser und der Bevollmächtigte, sollten sich aber über Voraussetzungen und Rechtswirkungen einer Vollmachtserteilung im Klaren sein. Anderenfalls drohen nach Eintritt des Erbfalls kostenträchtige rechtliche Auseinandersetzungen.

Erblasser erteilt Bankvollmacht

Die Erteilung einer Bankvollmacht durch den Erblasser ist schnell und unproblematisch umsetzbar.

Bei jeder Bank liegen hierfür entsprechende Vollmachtsformulare zur Verwendung bereit. Eine notarielle Beurkundung einer Bankvollmacht ist ausdrücklich nicht erforderlich.

Solange der Erblasser noch voll geschäftsfähig ist, kann er jedem beliebigen Dritten mit einer solchen Bankvollmacht ausstatten. Dabei entscheidet der Erblasser alleine, welchen Inhalt diese Bankvollmacht haben soll.

Bankvollmachten können bereits zu Lebzeiten des Erblassers gelten oder eben ausdrückliche erst mit dem Todesfall wirksam werden. Weiter kann der Erblasser jederzeit den Umfang der Vollmacht beschränken und dem Bevollmächtigten beispielsweise aufgeben, die Vollmacht nur bis zu einer bestimmten Betragshöhe einzusetzen. Schließlich obliegt es alleine dem Vollmachtgeber festzulegen, wie lange die Vollmacht wirksam sein soll.

Bank und Bevollmächtigter haben sich streng an jegliche vom Erblasser angeordnete Beschränkung der Vollmacht zu halten.

Welche Wirkung hat eine Bankvollmacht?

Ist die Bankvollmacht erst einmal wirksam erteilt, dann verleiht sie dem Bevollmächtigten in den durch den Inhalt der Vollmacht definierten Grenzen Handlungsmacht.

Hat der Erblasser also beispielsweise einer Person X wirksam eine unbeschränkte Bankvollmacht erteilt, die auch nach dem Tod des Erblassers gelten soll, dann kann die Person X einen Tag nach dem Eintritt des Erbfalls bei der Bank des Erblassers vorstellig werden und eine Verfügung über das komplette Guthaben des Erblassers treffen.

Die Bank ist in diesem Fall regelmäßig nicht verpflichtet, die Hintergründe einer solchen Transaktion näher aufzuklären. Weder hat es die Bank zu interessieren, was die Erben von dem Vorgehen des Bevollmächtigten halten, noch muss die Bank einen sonstigen Legitimationsnachweis bei dem Bevollmächtigten anfordern.

Darf der Bevollmächtigte das Geld auch behalten?

Der Bevollmächtigte ist also aufgrund der Bankvollmacht rein tatsächlich in der Lage, auch große Geldbeträge von A nach B zu transferieren.

Eine ganz andere Frage ist hingegen, ob die vom Bevollmächtigten vorgenommene Transaktion auch auf Dauer Bestand hat.

Eine Bankvollmacht alleine stellt nämlich in rechtlicher Hinsicht nie einen ausreichenden Grund dafür dar, dass der Bevollmächtigte das von ihm bewegte Geld auch behalten darf.

Rechtsnachfolger des Erblassers und Eigentümer des Bankguthabens ist nämlich mit dem Eintritt des Erbfalls einzig und allein der Erbe.

Ist der Erbe aber personenverschieden zum Bevollmächtigten, dann muss der Bevollmächtigte, der über Erblassergelder verfügt, schon einen guten Grund vorweisen können, warum er das Geld am Ende auch behalten darf.

Vollmacht ist kein Grund, Geld behalten zu dürfen

Eine Vollmacht alleine stellt nie einen Grund zum Behaltendürfen dar.

In diesem Spannungsverhältnis zwischen Bevollmächtigten und Erben spielen sich regelmäßig heftige Auseinandersetzungen ab.

Trägt der Bevollmächtigte vor, dass ihm das Geld, über das er kraft Vollmacht verfügt hat, vom Erblasser geschenkt worden ist, dann muss er diese Behauptung beweisen. Gerichte haben in diesem Punkt in einer umfassenden Vollmachtserteilung allerdings bereits ein Indiz dafür gesehen, dass der Erblasser dem Bevollmächtigten ein Angebot für eine Schenkung unterbreitet hat.

Liegen hier aber keine deutlichen Hinweise für eine Schenkung vor, ist Ärger jedenfalls vorprogrammiert.

Erbe kann (und sollte) die Bankvollmacht widerrufen

Jeglichen Streitigkeiten rund um die Frage, wem das Geld des Erblassers am Ende zusteht, kann der Erbe allerdings nach Eintritt des Erbfalls sehr schnell einen Riegel vorschieben.

Dem Erben steht nämlich als Rechtsnachfolger des Erblassers nach dem Eintritt des Erbfalls jederzeit das Recht zu, die vom Erblasser erteilte Bankvollmacht zu widerrufen.
Mit erfolgtem Widerruf ist die Handlungsmacht des Bevollmächtigten Geschichte.

Dabei kann ein Widerruf von einem Erben auch dann angebracht werden, wenn der Erblasser einen Miterben mit einer Bankvollmacht ausgestattet hat.

Will der Erbe sichergehen, dass mit einer existierenden Bankvollmacht nach dem Eintritt des Erbfalls kein Schindluder getrieben wird, sollte er sich unverzüglich bei der Bank des Erblassers melden und einen entsprechenden Widerruf der Bankvollmacht erklären.

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