Neffe plündert seine Tante aus – Gericht verhängt nach dem Erbfall Arrest über Vermögen des Neffen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 22.12.2015 – 24 W 40/15

  • Erblasserin erteilt ihrem Neffen zu Lebzeiten umfassende Vollmachten
  • Neffe hebt mit Hilfe der Vollmachten 135.000 Euro vom Konto der Erblasserin ab
  • OLG bestätigt einen Schadensersatzanspruch der Erbin gegen den Neffen der Erblasserin

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einer Erbsache über ein Arrestgesuch zu entscheiden.

Ein Arrest dient dazu, eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme wegen einer Geldforderung auf schnellem Weg abzusichern.

Der Angelegenheit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erblasserin war am 21.10.2015 verstorben. Die Erblasserin wurde von ihrer Tochter beerbt.

Erblasserin ist an Demenz erkrankt

Die Erblasserin war vor ihrem Ableben seit 2014 nicht mehr in der Lage gewesen, zu lesen. Im August und September 2015 wurde bei der Erblasserin Demenz sowie ein Zustand nach wahnhafter Störung diagnostiziert.

Im Juli 2015 erteilte die Erblasserin ihrem Neffen eine Vorsorgevollmacht und räumte dem Neffen damit auch die Verfügungsmacht über ihr gesamtes Vermögen ein. Bis zum 29.10.2015 war der Neffe darüber hinaus zeichnungsberechtigt für zwei Bankkonten der Erblasserin.

Von diesen Rechten machte der Neffe auch ausgiebig Gebrauch. Im Zeitraum vom 14.09.2015 bis zum 29.10.2015 überwies der Neffe in mehreren Einzelbeträgen von 5.000 und 10.000 Euro insgesamt 135.000 Euro vom Konto der Erblasserin auf sein Konto.

Alleinerbin macht Schadensersatzanspruch geltend

Am 17.11.2015 wollte die Tochter der Erblasserin ihre Rückzahlungsansprüche gegen den Neffen der Erblasserin absichern und beantragte beim Landgericht die Anordnung eines dinglichen Arrests.

Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, dass sich die Tochter in Bezug auf den Arrestanspruch alleine auf Vermutungen stützen würde. Die Tochter der Erblasserin habe insbesondere nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so das Landgericht, dass die Vermögenstransaktionen des Neffen missbräuchlich gewesen seien.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts erhob die Tochter sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht und bekam dort auch Recht. Der Arrest wurde, wie beantragt, angeordnet.

In der Begründung seiner Entscheidung verwies das OLG darauf, dass die Antragstellerin genügend Fakten vorgetragen habe, die nahe legen, dass die Vollstreckung eines Urteils gegen den Neffen der Erblasserin vereitelt oder zumindest erschwert würde.

Arrestanspruch und Arrestgrund wird vom OLG bejaht

Ein Anspruch auf den Arrest ergebe sich für die Antragstellerin aus den §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ging der OLG-Senat mit der Antragstellerin davon aus, dass der Neffe seine von der Erblasserin erteilten Vollmachten missbraucht habe, der Erbin mithin ein Schadensersatzanspruch gegen den Neffen der Erblasserin zusteht.

Und auch einen Arrestgrund bejahte das OLG.

Insbesondere der Umstand, dass der Neffe auch nach dem Tod der Erblasserin noch einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro vom Konto der Erblasserin auf sein Konto fließen ließ und diese Überweisungen als „Schenkungen“ oder „Spenden“ titulierte, würden die Vermutung nahe legen, „dass er nicht dazu bereit ist, nicht nur den Belangen der Erblasserin, sondern ebenfalls denen der Erben auch nur ansatzweise Rechnung zu tragen“.

Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wurde daher vom OLG wegen und in Höhe eines Anspruchs der Alleinerbin aus unerlaubter Handlung von 135.000 Euro nebst einer Kostenpauschale in Höhe von 2.611,93 Euro der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Neffen der Erblasserin angeordnet.

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