90jährige soll auf Antrag des Halbbruders für tot erklärt werden – Der Antrag scheitert vor Gericht!
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 09.01.2020 – 3 Wx 211/19
- Geschwister haben seit 70 Jahren keinen Kontakt
- Bruder will seine Schwester für tot erklären lassen
- Gericht sieht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Ableben der Schwester
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob eine 90jährige Frau für tot erklärt werden kann.
Die Frau war am 09.08.1929 geboren. Von der Frau war lediglich für den Zeitraum von 1950 bis 1952 eine Meldeadresse bekannt. Über den weiteren Aufenthalt der Frau lagen keine Informationen vor.
Ein Halbbruder wandte sich im Jahr 2019 an das Amtsgericht Duisburg und beantragte dort, seine Halbschwester für tot erklären zu lassen.
Kein Kontakt zur Halbschwester seit dem Jahr 1952
Der Antragsteller trug in diesem Zusammenhang vor, dass er seit dem Jahr 1952 weder eine Adresse noch irgendeinen Kontakt zu seiner Halbschwester gehabt habe.
Er selber sei zu diesem Zeitpunkt drei oder vier Jahre alt gewesen. Nachforschungen seinerseits bei dem Deutschen Roten Kreuz bzw. bei der Rentenversicherung hätten keine Hinweise ergeben.
Der Antragsteller räumte zwar ein, dass es über 90jährige Frauen gebe. Es sei aber weder in seiner noch in der Familie seiner Ehefrau jemals vorgekommen, dass Frauen dieses Alter erreicht hätten.
Damit, so der Gedankengang des Antragstellers, würden die Voraussetzungen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz vorliegen und seine Halbschwester sei vom Gericht für tot zu erklären.
Amtsgericht lehnt den Antrag ab
Das angerufene Amtsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Es ließ den Antragsteller wissen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Halbschwester noch lebe, selbst wenn diese mittlerweile das statistische Durchschnittsalter überschritten habe.
Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legte der Antragsteller Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Voraussetzungen für eine Todeserklärung
Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung zunächst auf die Definition des Verschollenseins nach § 1 Abs. 1 VerschG hin:
Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
Ein Verschollener könnte u.a. dann für tot erklärt werden, wenn
seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.
Dabei sei, so das OLG, die Wahrscheinlichkeit eines Ablebens des Betroffenen „zwingend unter Berücksichtigung des Merkmals der Nachrichtenlosigkeit zu gewichten.“
Nachrichtenlosigkeit ist nicht entscheidend
Der Umstand, dass der Antragsteller seit seinem vierten Lebensjahr keine Nachrichten von seiner Halbschwester erhalten habe, würde den Antrag nicht stützen, da erst gar nicht zu erwarten war, dass die Betroffene Kontakt zu ihrem Halbbruder aufnehmen würde.
Wenn aber keine Nachrichten von der Betroffenen zu erwarten gewesen sind, dann müssten andere Faktoren vorliegen, „die die Wahrscheinlichkeit des Todes größer als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens erscheinen lassen.“
Solche einen Antrag nach dem Verschollenheitsgesetz stützenden Faktoren könnten z.B., so das OLG, im fortgeschrittenen Lebensalter oder dem Gesundheitszustand des Betroffenen liegen.
Im zu entscheidenden Fall sah das Gericht aber bei einer 90jährigen Frau noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie tatsächlich bereits verstorben ist.
Gegen eine solche Annahme spreche die verhältnismäßig große Anzahl von Menschen, die dieses Lebensalter heutzutage erreichen.
Im Ergebnis hatte der Antrag des Halbbruders danach keinen Erfolg.
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