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Wann ist ein Mensch verschollen und kann für tot erklärt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Schleswig-Holstein – Beschluss vom 12.11.2014 – 2 W 56/14

  • Schwester will ihren Bruder für tot erklären lassen
  • Amtsgericht entspricht dem Antrag
  • OLG hebt die Entscheidung des Amtsgerichts auf

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hatte zu klären, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Mensch nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt werden kann.

Der gerichtliche Streit fand vor dem Hintergrund einer Pflichtteilsauseinandersetzung statt.

Ein Vater einer Tochter und eines Sohnes hatte nach der Scheidung von seiner Ehefrau, der Mutter der Kinder, ein zweites Mal geheiratet. Der Vater hatte in seinem Testament seine zweite Ehefrau als seine alleinige Erbin eingesetzt.

Die Mutter der Kinder war bereits im Jahr 2001 vorverstorben, der Vater verstarb am 18.10.2012.

Nach dem Tod ihres Vaters machte die Tochter Pflichtteilsansprüche gegen die zweite Ehefrau und Alleinerbin geltend. Tatsächlich einigte sich die Tochter mit der zweiten Ehefrau zur Abgeltung ihres Pflichtteils auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 34.846,68 Euro.

Schwester hat seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Bruder

Die Idee der Tochter des Erblassers war aber nun, dass man diesen Betrag auch verdoppeln könnte. Ihr Bruder war nämlich im Alter von 25 Jahren im Jahr 1984 von Schleswig-Holstein nach Amerika ausgesiedelt. Dort heiratete der Bruder und betrieb eine Autoreparaturwerkstatt. Zu seiner Schwester hatte er aber ab dem Zeitpunkt seiner Aussiedlung keinen Kontakt mehr.

Vor diesem Hintergrund beantragte die Schwester nunmehr mit an das Amtsgericht Kiel gerichteten Schriftsatz vom 11.07.2013, dass ihr Bruder für tot erklärt werden soll. Sie begründete diesen Antrag mit dem Umstand, dass sich ihr Bruder das letzte Mal vor 12 Jahren bei seiner leiblichen Mutter gemeldet habe. Nachfolgend habe es keinerlei Lebenszeichen mehr von ihm gegeben.

Die Schwester wollte mit diesem Antrag ihren Pflichtteil verdoppeln. Nach erfolgter Todeserklärung ihres Bruders, so ihr Kalkül, stünde ihr gegen die zweite Ehefrau ihres Vaters auch der eigentlich auf ihren Bruder entfallende Pflichtteil zu.

Das Amtsgericht Kiel holte daraufhin bei diversen Behörden Informationen ein.

Behörden finden keine Lebenszeichen von dem Bruder

Verschiedene Amtsgerichte und auch die Staatsanwaltschaft wurden kontaktiert und um Mitteilung gebeten, ob sie Erkenntnisse über den Verschollenen haben und es aus deren Sicht Gründe gebe, die gegen den von der Schwester beantragten Verwaltungsakt sprechen würden. Weitere Erkenntnisse ergaben sich aus diesen Recherchen nicht.

Das Amtsgericht Kiel forderte den betroffenen Bruder weiter im Rahmen eines öffentlichen Aufgebotes (ausgehängt an der örtlichen Gerichtstafel und veröffentlicht in den Kieler Nachrichten) auf, sich zu melden, anderenfalls er für tot erklärt würde. Eine Reaktion des Auswanderers erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 24.04.2014 hat das Amtsgericht Kiel dann den vermissten Bruder für tot erklärt. Als Todeszeitpunkt wurde in dem Beschluss der 31. Dezember 2006 festgehalten.

Stiefmutter legt gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein

Jetzt trat aber die zweite Ehefrau des verstorbenen Erblassers auf den Plan. Sie hatte von dem Todeserklärungsverfahren Wind bekommen und konnte sich unschwer ausrechnen, dass die Tochter des Erblassers an eine Verdoppelung ihres Pflichtteils interessiert war.

Die zweite Ehefrau und Alleinerbin legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel, mit dem der ausgewanderte Sohn ihres verstorbenen Ehemannes für tot erklärt wurde, Beschwerde ein. Dieser Beschwerde wollte das Amtsgericht nicht abhelfen, sodass das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen war.

Das OLG hob den Beschluss, mit dem der Betroffene für tot erklärt worden war, auf.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Argument, dass die Voraussetzungen für eine Todeserklärung im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin sei nicht davon auszugehen, dass der Betroffene verschollen sei.

Dabei ging das OLG von folgender Definition des Verschollenseins aus:

„Verschollen ist nach der Legaldefinition derjenige, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.“

30 Jahre ohne Kontakt sind kein Grund für eine Todeserklärung

Es reiche für die Annahme eines Verschollenseins jedenfalls nicht aus, so das OLG, dass man seit nahezu 30 Jahren keinen Kontakt mehr zu dem Betroffenen habe und dass keine Lebenszeichen des Betroffenen vorliegen.

Das OLG verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine Todeserklärung auf Grundlage des Verschollenheitsgesetzes allenfalls dann in Betracht komme, wenn „unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vom Standpunkt des vernünftig denkenden Menschen ernste Zweifel an dem Fortleben des Vermissten bestehen“ (BGHZ 3, 230, 235).

Auf dieser Grundlage hatte der Senat „keine ernsten Zweifel am Fortleben“ des Betroffenen. Insbesondere das Alter des im Jahr 1958 geborenen Betroffenen würde gegen sein Ableben sprechen. Alleine aus der Tatsache, dass sich ihr Bruder über mehrere Jahrzehnte nicht gemeldet habe, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser nicht mehr am Leben sei.

Nur ergänzend wies der Senat darauf hin, dass bereits eine einfache Internetrecherche zu zahlreichen Treffern führe, die eine weitere Suche nach dem angeblich Verstorbenen Erfolg versprechend erscheinen lassen.

Die Tochter des Erblassers musste die Kosten des Verfahrens bezahlen und durfte weiter davon ausgehen, dass sie einen Bruder hat.

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