Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Tod eines Bevollmächtigten – Was wird aus der Vollmacht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vollmacht kann - muss aber nicht - nach dem Tod des Bevollmächtigten erlöschen
  • Hatte der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten einen Auftrag erteilt?
  • Klarstellung durch den Vollmachtgeber jederzeit möglich

§ 1922 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass ein Erbe im Erbfall „Gesamtrechtsnachfolger“ des Erblassers wird.

Der Erbe tritt demnach in Bezug auf alle vererblichen Rechtspositionen in die Stellung des Erblassers ein.

War der Erblasser zu Lebzeiten von einem Dritten mit einer Vollmacht ausgestattet worden, so stellt sich die Frage, ob der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers auch in diese Rechtsposition als Bevollmächtigter nachrückt und nunmehr seinerseits von der dem Erblasser erteilten Vollmacht Gebrauch machen kann.

Wann erlischt eine Vollmacht?

§ 168 BGB enthält zu diesem Problem folgenden Grundsatz:

Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.

Die weitere Existenz oder das Erlöschen einer Vollmacht im Falle des Ablebens des Bevollmächtigten wird vom Gesetz also zunächst neutral gesehen. Die Frage, ob die Vollmacht weiter gilt und vom Erben benutzt werden kann, entscheidet sich nach § 168 BGB vielmehr nach dem Schicksal desjenigen Rechtsgeschäftes, das hinter der erteilten Vollmacht steckt.

Regelmäßig schwebt eine Vollmacht nämlich nicht luftleer im Raum. Hinter der Vollmacht steht in aller Regel ein Auftrag an den Bevollmächtigten, eine bestimmte Angelegenheit im Interesse des Vollmachtgebers unentgeltlich zu erledigen, § 662 BGB. Alternativ kommt auch ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag als Grund für die Bevollmächtigung in Frage, § 675 BGB.

Die Frage, was aus der Vollmacht nach Tod des Bevollmächtigten wird, entscheidet sich also danach, was aus dem Auftrags- bzw. dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten wird.

Auftrag erlischt im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten

§ 673 BGB trifft hierzu folgende Aussage:

Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten.

Danach geht das Gesetz davon aus, dass ein Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis „im Zweifel“ mit dem Tod des Beauftragten erlischt. Mit dem Erlöschen dieses Grundverhältnisses erlischt aber auch die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht.

Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn es abweichende Anweisungen durch den Vollmachtgeber gibt oder die Umstände deutliche Rückschlüsse darauf zulassen, dass das Auftragsverhältnis und damit die Vollmacht über den Tod des Bevollmächtigten hinaus mit dessen Erben fortgesetzt werden soll.

Vollmachtgeber sollte Klarheit schaffen

Für Vollmachtgeber, die von dem Ableben eines von ihnen beauftragten Bevollmächtigten erfahren, empfiehlt es sich, im Zweifel für klare Verhältnisse zu sorgen.

Hat man als Vollmachtgeber kein Interesse daran, dass die erteilte Vollmacht von den Erben des Bevollmächtigten genutzt wird, dann sollte dies unter Hinweis auf die Regelungen in §§ 169, 673 BGB deutlich geäußert werden.

Weiter schadet es in solchen Fällen nicht, die erteilte Vollmacht gegenüber den Erben des Bevollmächtigten vorsorglich zu widerrufen.

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