Erbeinsetzung unter der Bedingung, sich um Tiere des Erblassers zu kümmern
AG Lüdinghausen - Beschluss vom 19.08.2015 - 27 VI 230/14
- Stiftung soll erben, wenn sie die Tiere des Erblassers bei sich aufnimmt
- Tiere werden nach dem Erbfall anderweitig untergebracht
- Stiftung erbt nicht - Antrag auf Erbschein wird zurückgewiesen
Das Amtsgericht Lüdinghausen hatte über einen Erbscheinsantrag einer gemeinnützigen Privatstiftung zu entscheiden.
Die Stiftung war von einem Erblasser in seinem Testament als alleinige Erbin eingesetzt worden. Der Erblasser verfügte in seinem letzten Willen, dass nach seinem Tod sein gesamtes Vermögen an die Stiftung übergehen solle.
Diese Erbeinsetzung hatte der Erblasser allerdings unter eine Bedingung gestellt. Die Stiftung sollte nur dann Erbe werden, wenn die Tiere des Erblassers, ein Hund und drei Katzen, nach dem Tod des Erblassers auf einem von der Stiftung betriebenen Anwesen aufgenommen werden.
Tiere des Erblassers kommen anderweitig unter
Nach dem Tod des Erblassers entwickelte sich die Situation anders als geplant. Der Hund des Erblassers kam bei einer anderen Organisation unter, die drei Katzen wurden anderweitig untergebracht.
Obwohl die als Erbin eingesetzte gemeinnützige Stiftung die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere selber unterzubringen, entschloss man sich dazu, die Unterbringungssituation so zu belassen, wie sie war. Die Unerbringung der Tiere sei, so die Auffassung der Stiftung, im Interesse des Erblassers gewesen.
Nichtsdestotrotz wollte die Stiftung auf den Nachlass des Erblassers zugreifen und stellte beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der die Stiftung als alleinige Erbin ausweisen sollte.
Antrag auf Erbschein wird zurückgewiesen
Dieser Erbscheinsantrag wurde vom Nachlassgericht allerdings mit knappen Worten als unbegründet zurückgewiesen.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Erbeinsetzung der Stiftung vom Erblasser ausdrücklich unter der Bedingung vorgenommen wurde, dass die Tiere des Erblassers nach Eintritt des Erbfalls auf einem Anwesen der Stiftung aufgenommen würden. Diese Bedingung sei nicht eingetreten, vielmehr habe sich die Stiftung ausdrücklich dagegen entschieden, die Tiere bei sich aufzunehmen.
Nachdem der Bedingungseintritt aber von der Stiftung vorsätzlich nicht herbeigeführt wurde, war auch die Erbeinsetzung hinfällig.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins wurde vom Nachlassgericht vor diesem Hintergrund zurückgewiesen.
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