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Testamentsvollstrecker nimmt im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zurück – Welche Kostenfolgen hat das?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 03.09.2019 – 31 Wx 118/18

  • Testamentsvollstrecker nimmt Antrag auf Testamentsvollstreckerzeugnis im Beschwerdeverfahren zurück
  • Beschwerdeführer wollen Kosten erstattet bekommen
  • OLG bezweifelt Kostenerstattunsgpflicht

Das Oberlandesgericht München hatte über die Frage zu befinden, welchen Kostenfolgen es hat, wenn ein Testamentsvollstrecker seinen Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses im Beschwerdeverfahren zurücknimmt.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Als Testamentsvollstrecker hatte der spätere Erblasser einen Rechtsanwalt eingesetzt, der ihn bereits seit Jahren beraten und vertreten hatte.

Testamentsvollstreckerzeugnis wird beantragt

Nach dem Tod des Erblassers beantragte der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Anwalt im September 2017 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die weiteren an der Erbschaft beteiligten Personen legten jedoch gegen die Einsetzung des Testamentsvollstreckers Widerspruch ein.

Das Nachlassgericht hielt die Einsetzung des Testamentsvollstreckers aber für wirksam und kündigte an, das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen zu wollen.

Beschwerde zum Oberlandesgericht

Gegen diese Entscheidung legten die weiteren Beteiligten Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Die Beschwerden der weiteren Beteiligten hatten offenbar Substanz. Das OLG gab dem Testamentsvollstrecker nach Prüfung der Angelegenheit nämlich einen schriftlichen Hinweis. Daraufhin zog der Testamentsvollstrecker seinen Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses gegenüber dem OLG zurück.

Kniffelig wurde sie Sache dann aber dadurch, dass die Beschwerdeführer beim OLG beantragten, dem verhinderten Testamentsvollstrecker die Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Nachlassgericht als auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Keine Erstattung von außergerichtlichen Kosten

Das OLG entschied, dass den Beschwerdeführern keinerlei außergerichtliche Kosten zu erstatten seien.

Durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sei, so das OLG, das Verfahren beendet und die Entscheidung des Nachlassgerichts gegenstandslos geworden.

Nach Antragsrücknahme und der damit verbundenen Verfahrensbeendigung sei keine Entscheidung des Gerichts mehr erforderlich.

Fakultative Kostenentscheidung durch das Gericht

Auch eine Kostenentscheidung sei nicht zwingend geboten, nach §§ 81 ff. FamFG aber möglich.

Mit Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Nachlassgerichts seien auch etwaige Nebenentscheidungen, so etwa zu den Kosten, nicht mehr wirksam.

Das Nachlassgericht müsse gegebenenfalls nach Antragsrücknahme im Beschwerdeverfahren noch einmal separat über die Kosten entscheiden.

Dabei vertrat das OLG aber die Ansicht, dass gerichtliche Kosten nach erfolgter Antragsrücknahme nicht angefallen seien.

Außergerichtliche Kosten seien den Beschwerdeführern darüber hinaus nicht zu erstatten, da eine Sachprüfung durch das OLG nicht erfolgt sei und der Antrag unmittelbar nach dem Hinweis des OLG zurückgenommen wurde.

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