Testamentsvollstrecker darf Nachlassgegenstände nicht verschenken
BGH – Urteil vom 24.02.2016 – IV ZR 342/15
- Testamentsvollstrecker überträgt sich eine Nachlassimmobilie
- Grundbuchamt verweigert den Vollzug des Vertrages
- Der Kaufpreis für die Immobilie war zu niedrig
Der Bundesgerichtshof hatte sich in dritter und letzter Instanz mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Umständen ein Testamentsvollstrecker eine Nachlassimmobilie an sich selber veräußern darf.
In der Angelegenheit war die Erblasserin am 17.12.2004 verstorben. Die Erblasserin wurde von mehreren Erben beerbt. Einen dieser Miterben hatte die Erblasserin in ihrem letzten Willen als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Zum Nachlass gehörte ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstück.
Neben der Erbengemeinschaft nach der Erblasserin waren weitere Eigentümer dieser Immobilie eine Schwester des als Testamentsvollstrecker eingesetzten Miterben zu ¼, der als Testamentsvollstrecker eingesetzten Miterbe selber zu ⅛ und eine aus diesem beiden Personen bestehende Erbengemeinschaft ebenfalls zu ⅛.
Der als Testamentsvollstrecker eingesetzte Miterbe beabsichtigte nunmehr, die Immobilie zu alleinigem Eigentum zu erwerben.
Testamentsvollstrecker lässt Kaufvertrag bei einem Notar beurkunden
Er suchte zu diesem Zweck einen Notar auf und ließ am 14.05.2008 einen notariellen Kaufvertrag für das Grundstück beurkunden.
Für den ½-Anteil, der der Erbengemeinschaft gehörte, handelte der Miterbe bei diesem Kaufvertrag als Testamentsvollstrecker. In dem Kaufvertrag wurde ein Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von 388.444 Euro vereinbart.
Auf die Erbengemeinschaft nach der Erblasserin entfiel hiervon ein hälftiger Betrag in Höhe von 194.222 Euro. Die auf die Beteiligten, so auch die Miterben, entfallenden Beträge wurden in der Folge von dem Testamentsvollstrecker ausgekehrt.
Nach Durchführung dieser Transaktion verlor der Testamentsvollstrecker aber sein Amt. Auf Betreiben der Miterben wurde der Testamentsvollstrecker am 04.09.2008 aus seinem Amt entlassen.
Grundbuchamt verweigert den Vollzug des Vertrages
Das Grundbuchamt bekam von der Entlassung des Testamentsvollstreckers Wind und weigerte sich, den notariellen Kaufvertrag vom 14.05.2008 zu vollziehen. Das Grundbuchamt teilte dem Ex-Testamentsvollstrecker mit, dass mit seiner Entlassung aus dem Amt auch seine Verfügungsbefugnis erloschen sei.
Der Ex-Testamentsvollstrecker wollte dieses Ergebnis aber nicht hinnehmen und bat sämtliche Miterben, erneut zum Notar zu kommen und dort zu bestätigen, dass sie mit dem Erwerb der Immobilie durch den Ex-Testamentsvollstrecker einverstanden seien.
Diesem Aufruf folgten aber nur drei der insgesamt fünf Miterben.
Miterben werden auf Zustimmung verklagt
Nach diesem nur teilweise erfolgreichen Notartermin zog der Ex-Testamentsvollstrecker vor Gericht und verklagte die beiden sich sträubenden Erben auf Zustimmung zu der Immobilientransaktion.
Das Landgericht wollte in erster Instanz wissen, welchen Wert das fragliche Grundstück denn tatsächlich habe und holte ein Sachverständigengutachten ein. Nach Eingang dieses Gutachtens wurde die Klage vom Landgericht abgewiesen.
Die vom Testamentsvollstrecker als Kläger hiergegen zum Oberlandesgericht eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos.
Schließlich legte der Kläger auch noch gegen das für ihn ungünstige Berufungsurteil Revision zum BGH ein. Allerdings unterlag der Kläger auch dort.
In der Begründung seiner Entscheidung wies der BGH den Kläger darauf hin, dass der notarielle Kaufvertrag deswegen unwirksam sei, da es dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 S. 3 BGB kraft Gesetz verwehrt sei, unentgeltlich über Nachlassgegenstände zu verfügen.
BGH nimmt ein teilweise unentgeltliches Rechtsgeschäft an
Eine solche unzulässige unentgeltliche Verfügung liege immer dann vor, so der BGH, „wenn ein Opfer aus dem Nachlass erbracht werde und der Testamentsvollstrecker entweder wisse, dass diesem keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe, oder dies hätte erkennen müssen.“
Vorliegend habe zumindest eine teilunentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers vorgelegen, da der zu zahlende Kaufpreis für den Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft zu gering bemessen gewesen sei.
Insoweit habe der vom Landgericht eingeschaltete Sachverständige den Verkehrswert des Grundstücks auf insgesamt 450.000 Euro taxiert. Wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt ordnungsgemäß ausgeübt hätte, so hätte er erkennen müssen, dass die Gegenleistung für den weggegebenen Nachlassgegenstand unzulänglich gewesen sei.
Dem Kläger halfen auch Argumentationsversuche, wonach der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils geringer als die Hälfte des Verkehrswerts des gesamten Objekts einzustufen sei, nicht weiter.
Der BGH ließ den Kläger zu solchen Gedanken wissen, dass es keine allgemeinen Grundsätze gebe, wonach bei einem „Miteigentumsanteil an einem Grundstück wegen dessen eingeschränkter Verkehrsfähigkeit und Verwertbarkeit Wertabschläge vorzunehmen“ seien.
Nachdem von dem durch Gutachten ermittelten Wert des hälftigen Grundstücksanteils mithin keine wie auch immer gearteten Abschläge vorzunehmen waren, lag der vom Kläger als Testamentsvollstrecker angenommene Wert zu niedrig. Dies hätte der Kläger, so das Gericht, auch erkennen müssen, verschloss sich dieser Erkenntnis aber offensichtlich vor dem Hintergrund, dass er selber der Begünstigte des Geschäfts sein sollte.
Im Ergebnis verblieb der Miteigentumsanteil damit bei der Erbengemeinschaft. Die beim Ex-Testamentsvollstrecker hierbei entstandenen Gerichtskosten dürften dem fehlenden Mehrwert der Immobilie dabei locker entsprochen haben.
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