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Nachlassgericht darf nach Wegfall des alten einen neuen Testamentsvollstrecker ernennen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamburg – Beschluss vom 08.02.2017 – 2 W 91/15

  • Eltern ordnen für ihren Nachlass Testamentsvollstreckung an
  • Testamentsvollstreckers soll vom Gericht ernannt werden
  • Gericht ernennt nach Entlassung des ersten Testamentsvollstreckers mit Recht einen Nachfolger

Das Oberlandesgericht Hamburg hatte über die Frage zu befinden, ob das Nachlassgericht einen neuen Testamentsvollstrecker ernennen darf, wenn der zunächst eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen worden ist.

In der Angelegenheit hatten sich Eheleute in einem Erbvertrag zunächst wechselseitig als Vorerben und den gemeinsamen Sohn als Nacherben eingesetzt.

Gleichzeitig ordnete das Ehepaar für die Nacherbschaft des Sohnes für die Dauer von 30 Jahren nach dem Nacherbfall Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker sollte nach dem Willen der Eheleute vom Nachlassgericht benannt werden.

Der Grund für die Anordnung der Testamentsvollstreckung lag in dem Umstand, dass der Sohn des Ehepaares infolge seiner leichten Intelligenzminderung leicht beeinflussbar war. Die Eheleute wollten durch die Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass sich ein Dritter um die Belange des Sohnes kümmert.

Zu diesem Zweck hatten die Eheleute auch mit einer Nichte vereinbart, dass diese dem Sohn für den Nacherbfall ein lebenslanges Wohnrecht für eine Wohnung auf dem Grundstück der Nichte einräumt und dass die Nichte den Sohn für die Zeit seines Aufenthalts in der Wohnung pflegt und versorgt.

Nichte wird als Testamentsvollstreckerin eingesetzt

Nach dem Ableben des Ehepaares in den Jahren 2013 bzw. 2014 wurde die Nichte zum Testamentsvollstrecker ernannt. Der Sohn zog allerdings nicht, wie von den Eltern vorgesehen, zu der Nichte, sondern verblieb in seiner eigenen Wohnung.

In der Folge kam es zwischen der Nichte als Testamentsvollstreckerin zu Unstimmigkeiten über Geldabhebungen, die die Nichte von Konten des Sohnes vorgenommen hatte.

Der Sohn zeigte diesen Umstand dem Nachlassgericht an und ersuchte das Nachlassgericht, die Nichte als Testamentsvollstreckerin zu entlassen.

Das Nachlassgericht kam diesem Ersuchen nach und entließ die Testamentsvollstreckerin. Gleichzeitig setze das Nachlassgericht aber einen bisher unbeteiligten Dritten als neuen Testamentsvollstrecker ein.

Sohn legt gegen erneute Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Beschwerde ein

Die erneute Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gefiel dem Sohn aber gar nicht. Er legte gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem der neuen Vollstrecker eingesetzt wurde, Beschwerde ein. Er argumentierte, dass er auch ohne Testamentsvollstrecker gut zurecht komme und allenfalls eine ihm genehme Vertrauensperson als neuer Testamentsvollstrecker benannt werden dürfe.

Die Beschwerde wurde vom OLG als unbegründet zurückgewiesen.

Das Beschwerdegericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass vom Nachlassgericht mit Recht ein neuer Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sei.

Es sei insbesondere davon auszugehen, dass die Eheleute ihren Sohn „ganz allgemein und auf Dauer in geschäftlicher Hinsicht als unterstützungsbedürftig angesehen haben“.

Nachlassgericht hat bei der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Ermessen

Das Nachlassgericht habe zwar bei der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ein gewisses Ermessen. Die Neueinsetzung eines Testamentsvollstreckers sei aber, so das OLG, nur dann nicht geboten, wenn „eine solche Anordnung aufgrund veränderter Umstände ihren Sinn verloren hat, so dass davon auszugehen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Umstände von der Anordnung abgesehen hätte.“

Diese Voraussetzungen sah das OLG im vorliegenden Fall aber nicht als gegeben. Auch eine für den Sohn und alleinigen Erben zwischenzeitlich angeordnete Betreuung ändere nichts an dem Umstand, dass der Sohn zu eigenverantwortlichen Entscheidungen über sein Vermögen nicht befähigt und leicht beeinflussbar sei.

Dem könne nur durch eine Testamentsvollstreckung begegnet werden. Und auch an der Ernennung eines objektiven Dritten als neuen Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht konnte das OLG nichts Kritikwürdiges erkennen.

Im Ergebnis verblieb es bei der von den Eltern gewünschten und vom Nachlassgericht angeordneten Testamentsvollstreckung und der Sohn war damit auf Dauer in seiner Verfügungsmacht über den geerbten Nachlass massiv eingeschränkt.

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