Ehemann schlägt nach dem Tod seiner Frau das testamentarische Erbe aus und will gesetzlicher Erbe werden – Geht das?
OLG Brandenburg – Beschluss vom 14.02.2023 – 3 W 60/22
- Ehemann schlägt sein Testamentserbe nach dem Tod seiner Frau aus
- Mit der Ausschlagung verliert der Ehemann auch sein gesetzliches Erbrecht
- Alleiniger Erbe wird der Sohn des Ehepaares
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte die Erbfolge nach dem Tod einer Ehefrau und Mutter zu klären.
Die Erblasserin hatte am 01.04.1997 ein Testament verfasst und in diesem letzten Willen ihren Sohn als alleinigen Erben eingesetzt.
Am 27.08.2000 verfasste die Erblasserin gemeinsam mit ihrem Ehemann ein weiteres Testament.
Gemeinsames Ehegattentestament mit Sohn als Schlusserben
In diesem gemeinschaftlichen Testament hatten sich die Eheleute für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben und ihren Sohn als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners eingesetzt.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde offenbar weder das Einzeltestament noch das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin beim Nachlassgericht abgeliefert.
Vielmehr beantragte der Sohn bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der Vater und Sohn als je hälftige gesetzliche Erben der Erblasserin ausweisen sollte.
Nachlassgericht erteilt einen Erbschein
Dieser Erbschein wurde in der Folge vom Gericht am 25.11.2011 auch erlassen.
Zehn Jahre später legte der Sohn dann aber doch das Einzeltestament seiner Mutter aus dem Jahr 1997 vor und beantragte einen Erbschein als Alleinerbe.
In der Folge wurde der im Jahr 2011 erteilte Erbschein im September 2021 vom Gericht eingezogen.
Der Ehemann der Erblasserin legte seinerseits im März 2021 dem Gericht das gemeinsame Testament aus dem Jahr 2000 im Original vor.
Erbe nach Testament wird vom Ehemann ausgeschlagen
Gleichzeitig erklärte der Ehemann der Erblasserin die Ausschlagung der angefallenen testamentarischen Erbfolge sowie die Annahme des gesetzlichen Erbes.
Im September 2021 beantragte der Ehemann der Erblasserin dann einen Erbschein als Alleinerbe seiner Ehefrau.
Der Ehemann der Erblasserin trug in diesem Zusammenhang vor, dass seine noch im März erklärte Ausschlagung unwirksam sei.
Nachlassgericht gibt dem Ehemann Recht
Das Nachlassgericht favorisierte in Anbetracht dieses etwas verworrenen Sachverhalts die Version des Ehemannes der Erblasserin und kündigte an, den vom Ehemann beantragten Erbschein als Alleinerbe erlassen zu wollen.
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legte der Sohn Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG gab der Beschwerde statt und urteilte, dass der Sohn alleiniger Erbe seiner Mutter geworden war.
Man kann alleine das Testamentserbe ausschlagen
Das OLG stützte seine Entscheidung auf die Vorschrift in § 1948 BGB:
Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.
Danach kann ein durch Testament eingesetzter Erbe grundsätzlich seine Erbschaft als Testamentserbe ausschlagen und gleichzeitig erklären, dass er das Erbe als gesetzlicher Erbe annehmen will.
Ehemann der Erblasserin verliert sein gesamtes Erbe
Wenn das Testament aber z.B. durch die Einsetzung eines Ersatzerben vorsehe, dass die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen sein soll, komme, so das OLG, die Regelung in § 1984 BGB gar nicht zur Anwendung.
Vorliegend wertete das OLG das gemeinschaftliche Testament aber dahingehend, dass mit der Schlusserbeneinsetzung des Sohnes zugleich die Einsetzung des Sohnes als Ersatzerbe für den ersten Erbfall gewollt war.
Damit war die Vorschrift in § 1984 BGB nicht anwendbar.
Mit der – wirksamen – Ausschlagung des Erbes hatte sich der Ehemann dem folgend sowohl um sein gesetzliches Erbe als auch um seine Erbenstellung kraft Testament gebracht.
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