Testament seit 30 Jahren in amtlicher Verwahrung – Gericht muss ermitteln, ob der Erblasser noch lebt
- Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden
- Die amtliche Verwahrung gewährleistet die Umsetzung des letzten Willens
- Nach 30 Jahren in amtlicher Verwahrung muss das Nachlassgericht ermitteln, ob der Verfasser noch lebt
Hat der Erblasser ein Testament verfasst, dann kann er seinen letzten Willen zuhause aufbewahren.
In diesem Fall setzt der Erblasser seine Hoffnung darauf, dass sein Testament nach Eintritt des Erbfalls von seinen Hinterbliebenen zum einen aufgefunden und weiter auch beim Nachlassgericht abgeliefert wird.
Jeder Erblasser, der sein Testament zu Hause aufbewahrt, trägt ein Restrisiko, dass sein letzter Wille im Erbfall entweder gar nicht erst gefunden wird oder dass die Person, die das Testament auffindet, sich entschließt, das Testament verschwinden zu lassen.
Wer als Erblasser ausschließen will, dass seinem privat erstellten Testament ein solches Schicksal widerfährt, der sollte sein Testament in die so genannte besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben, § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Für eine solche amtliche Verwahrung eines letzten Willens fallen zwar nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) Kosten in Höhe von 75 Euro an. Dafür hat man aber die Gewissheit, dass das Testament im Falle des eigenen Ablebens auch eröffnet und nachfolgend umgesetzt wird.
Gericht muss ermitteln, ob der Erblasser noch lebt
Mit der Übergabe des Testaments in die besondere amtliche Verwahrung hat man aber nicht nur die Sicherheit, dass das Testament eröffnet und umgesetzt wird.
Die besondere amtliche Verwahrung des letzten Willens bietet vielmehr auch die Gewähr dafür, dass das eigene Testament nicht in Vergessenheit gerät und gegebenenfalls jahrelang unberücksichtigt bleibt.
Nach § 351 FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat das Gericht nämlich für den Fall, dass sich ein Testament seit mehr als 30 Jahren in Verwahrung befindet, die Pflicht zu ermitteln, ob der Erblasser überhaupt noch lebt.
Ergeben die Ermittlungen des Gerichts nicht positiv, dass der Verfasser des Testaments noch lebt, dann ist das vorliegende Testament zwingend zu eröffnen. In diesem Fall wird also den im Testament benannten Erben, Vermächtnisnehmern und weiteren Betroffenen der Inhalt des Testaments bekannt gemacht.
Nur für den Fall, dass die Ermittlungen des Gerichts ergeben, dass der Erblasser noch am Leben ist, bleibt das Testament ungeöffnet.
Stellt sich nach erfolgter Eröffnung heraus, dass der Erblasser doch am Leben ist, wird das Testament wieder in die amtliche Verwahrung genommen.
Notar treffen bei Erbvertrag Überprüfungspflichten
Auch einen Notar kann in diesem Zusammenhang die Pflicht treffen, zu überprüfen, ob ein Erblasser noch am Leben ist.
Nach § 34 Abs. 2 und 3 BeurKG (Beurkundungsgesetz) können sich die Parteien eines Erbvertrages nämlich dazu entschließen, einen Erbvertrag beim beurkundenden Notar und gerade nicht beim Gericht verwahren zu lassen.
Auch der Notar muss nach § 351 FamFG ermitteln, ob ein Erblasser noch lebt, wenn sich der Erbvertrag seit mehr als 30 bei ihm in Verwahrung befindet. Bleiben die Nachforschungen des Notars ergebnislos, dann muss er den Erbvertrag dem Nachlassgericht übermitteln, damit der Erbvertrag dort eröffnet werden kann.
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