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Teilungsanordnung im Testament - Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist unzulässig

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Oldenburg - Urteil vom 04.02.2014 - 12 U 144/13

  • Erblasser weist seinen drei Kindern in seinem Testament bestimmte Grundstücke zu
  • Sohn des Erblassers will ein seiner Schwester zugewiesenes Grundstück nach dem Erbfall versteigern lassen
  • Gericht untersagt die Teilungsversteigerung

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte über einen Streit zwischen zwei Geschwistern im Rahmen einer Nachlassauseinandersetzung zu entscheiden.

Der Vater der beiden Geschwister war am 11.04.2007 verstorben. Der Erblasser hinterließ ein großes Vermögen und setze in seinem Testament seine drei Kinder zu je 1/3 als Erben ein.

Im Nachlass befanden sich unter anderem mehrere Grundstücke. Für sämtliche Grundstücke hatte der Erblasser in seinem Testament so genannte Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB getroffen. Mit diesen Teilungsanordnungen hatte er demnach jedem seiner drei Erben ganz bestimmte Grundstücke zugewiesen.

Erbengemeinschaft muss Nachlassverbindlichkeiten berichtigen

Der Nachlass zwischen den drei Geschwistern war noch nicht auseinandergesetzt und es waren von der Erbengemeinschaft auch noch Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen.

In dieser Situation schritt eines der Kinder des Erblassers zur Tat und stellte beim Amtsgericht den Antrag, eine zum Nachlass gehörende Immobilie versteigern zu lassen. Mit dem Erlös aus dieser Versteigerung wollte der Miterbe die Schulden der Erbengemeinschaft begleichen.

Das Problem an diesem Versteigerungsantrag war lediglich, dass sich der Miterbe für seinen Versteigerungsantrag ausgerechnet ein Grundstück ausgesucht hatte, dass der Erblasser der Schwester des die Versteigerung betreibenden Miterben durch Teilungsanordnung zugewiesen hatte.

Die Schwester zeigte sich von den Aktivitäten ihres Bruders entsprechend auch nur mäßig begeistert und erhob gegen den Versteigerungsantrag Klage. Sie begehrte vor Gericht, dass der Versteigerungsantrag ihres Bruders und Miterben für unzulässig erklärt wird.

Landgericht hält die Teilungsversteigerung in erster Instanz für zulässig

Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz mit der Begründung ab, dass jeder Miterbe zu jedem Zeitpunkt die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen könne. Hiergegen legte die Schwester Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Dort hatte man mehr Verständnis für das Klagebegehren und erklärte die von dem Bruder eingeleitete Teilungsversteigerung des Grundstücks für unzulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die von dem Bruder eingeleitete Teilungsversteigerung des Nachlassgrundstücks unzulässig sei, da sie der von dem Erblasser in dem Testament aufgenommenen Teilungsanordnung widersprechen würde.

Oberlandesgericht korrigiert die Entscheidung des Landgerichts

Die in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Teilungsanordnung binde sämtliche Miterben und gehe grundsätzlich auch den gesetzlichen Regeln über die Auseinandersetzung vor. Insbesondere untersage eine Teilungsanordnung den Miterben regelmäßig, hinsichtlich eines von der Teilungsanordnung betroffenen Grundstücks die Teilungsversteigerung zu betreiben.

Eine solche einer testamentarischen Teilungsanordnung widersprechende Teilungsversteigerung sei allenfalls ganz ausnahmsweise und beispielsweise dann zulässig, wenn von dem Nachlass schwerer Schaden abgewendet werden muss. Diese Voraussetzungen seien in dem zu entscheidenden Fall aber nicht einmal ansatzweise gegeben.

Die Richter am Oberlandesgericht verwiesen den die Versteigerung betreibenden Bruder insbesondere darauf, dass er zur Begleichung der Nachlassschulden auch zwanglos einen Weg hätte wählen können, der nicht einseitig zu Lasten seiner Schwester gegangen wäre.

So hätten die Erben die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten nach den Feststellungen des Gerichts unproblematisch aus den Erträgen begleichen können, die der Erbengemeinschaft aus den diversen zum Nachlass gehörenden Grundstücken zugeflossen waren.

Teilungsversteigerung diente nicht der Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses

Weiter stehe der von dem Bruder betriebenen Teilungsversteigerung auch entgegen, dass er sein Recht aus § 2042 BGB auf Auseinandersetzung des Nachlasses nur dann beanspruchen könne, wenn er mit seiner Maßnahme die Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses bezweckt.

Vorliegend gehe es dem Bruder, so die Richter am OLG, jedoch ausdrücklich nicht darum, alle Nachlassgrundstücke zu Geld zu machen, sondern er beabsichtige ausdrücklich nur die Versilberung einer einzigen Immobilie.

Eine solche Teilauseinandersetzung gegen den erklärten Willen eines Miterben sei aber nur ganz ausnahmsweise und auch nur dann zulässig, wenn der widersprechende Miterbe keine nachvollziehbaren Gründe für seinen Widerspruch vorweisen könne.

Vorliegend waren jedoch die aus zugunsten der Schwester vom Erblasser getroffenen Teilungsanordnung resultierenden Rechte für das Gericht Grund genug, die vom Bruder betriebene Teilauseinandersetzung für unzulässig zu erklären.

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