Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Teilungsversteigerung einer Immobilie – Wer trägt die Kosten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wird die Versteigerung durchgeführt, werden die Verfahrenskosten aus dem Erlös entnommen
  • Bei Rücknahme des Versteigerungsantrags kommt ein Ausgleich unter den Erben in Frage
  • Kosten werden nur dann erstattet, wenn sie notwendig waren

Wenn der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen hat, dann bildet sich unter den Erben im Moment des Ablebens des Erblassers eine so genannte Erbengemeinschaft.

Der gesamte Nachlass gehört in diesem Fall zunächst einmal dieser aus mehreren Erben gebildeten Erbengemeinschaft.

Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist die Teilung und Auseinandersetzung der Erbschaft.

Geld lässt sich einfach teilen

Hat der Erblasser nur Geld hinterlassen, ist die Teilung einfach.

Komplizierter wird es regelmäßig, wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört.

Die Erben können zunächst versuchen, sich über das Schicksal dieser Immobilie zu einigen. So kann die Immobilie von den Erben zum Beispiel einvernehmlich veräußert werden. Oder ein Erbe übernimmt die Immobilie und zahlt die anderen Erben aus.

Manchmal gelingt es den Erben aber nicht, sich auf einen gemeinsamen Weg zu verständigen.

Teilungsversteigerung kann jederzeit beantragt werden

In diesem Fall kann jeder einzelne Erbe dafür sorgen, dass die Immobilie zwangsweise veräußert und der Veräußerungserlös nachfolgend unter den Erben entsprechend den Erbquoten verteilt wird.

 Dieser Anspruch resultiert für jeden Erben aus § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.

In Bezug auf eine Nachlassimmobilie wird dieser Anspruch eines Miterben durch eine Zwangsversteigerung der Immobilie nach den §§ 180 ff. ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) umgesetzt.

Ein Versteigerungsverfahren kann teuer werden

Durch ein solches so genanntes Teilungsversteigerungsverfahren können erhebliche Gerichts- und Anwaltskosten entstehen.

Geht es um einen Immobilienwert in Millionenhöhe, dann belaufen sich die Kosten für ein Teilungsversteigerungsverfahren schnell auf einen fünf- bis sechsstelligen Euro-Betrag.

Wird das Versteigerungsverfahren bis zum bitteren Ende durchgeführt, dann werden die beim Amtsgericht entstehenden Verfahrenskosten vorab nach § 109 ZVG aus dem Versteigerungserlös entnommen. Der Nachlass wird hierdurch entsprechend geschmälert, alle Erbe entsprechend ihres Erbanteils an den Verfahrenskosten beteiligt.

Notwendige Anwaltskosten werden anteilig getragen

Für Anwaltskosten eines jeden Miterben und Miteigentümers, die im Rahmen des Teilungsversteigerungsverfahrens entstanden sind, kommt eine Kostentragung nach § 748 BGB in Frage, solange die Kosten notwendig waren. Auch hier werden also Kosten gegebenenfalls gemeinschaftlich und anteilig von allen Erben getragen.

Wird das Versteigerungsverfahren vor Zuschlagserteilung abgebrochen, beispielsweise weil sich die Miterben doch noch auf einen freihändigen Verkauf geeinigt haben, dann ergeben sich die Kostenfolgen nach Gemeinschaftsrecht in den §§ 741 ff. BGB.

Auch hier kommt mithin nach § 748 BGB für entstandene und notwendige Kosten eine gemeinschaftliche Kostentragung aller beteiligten Miterben in Frage.

Wenn ein Miterbe die Kosten bereits verauslagt hat, kann er bei den anderen Miterben anteilig Regress nehmen.

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