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Wenn Erben nur zum Teil unbekannt sind, dann kann auch nur für die unbekannten Erben eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 11.07.2024 – 3 W 17/24

  • Nachlassgläubiger beantragt Nachlasspflegschaft
  • Die Erben sind aber zum Teil namentlich bekannt
  • Es kann nur für unbekannte Erben eine Pflegschaft angeordnet werden

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu klären, ob vom Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden kann, wenn die Erben nur zum Teil unbekannt sind.

In der Angelegenheit hatte ein Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod seines Vaters seinen Pflichtteilsanspruch gegen die Alleinerbin seines Vaters geltend gemacht.

In der Folge verstarb aber auch die Alleinerbin des Vaters des Pflichtteilsberechtigten.

Nachlassgläubiger will gegen die Erben vorgehen

Nunmehr verfolgte der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gegen die Erben der Alleinerbin seines Vaters weiter.

Welche Personen die Alleinerbin seines Vaters beerben, war aber nur zum Teil geklärt.

Klar war, dass die Tochter der Alleinerbin seines Vaters zu ½ zur Erbfolge berufen war.

Die weiteren Erben waren aber unbekannt.

Nur ein Erbe ist unbekannt

Als weiterer Erbe kam ein Bruder der Tochter der Alleinerbin in Betracht. Der konkrete Aufenthaltsort dieses Bruders war aber nicht bekannt.

In dieser Situation beantragte der Pflichtteilsberechtigte beim Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für den Nachlass.

Diese Nachlasspflegschaft wurde in der Folge vom Nachlassgericht auch für den gesamten Nachlass auch angeordnet.

Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts legte aber die Tochter der Erblasserin Rechtsmittel ein.

Die namentlich bekannte Erbin legt Beschwerde ein

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass zumindest für ihren hälftigen Erbteil sie selber als Erbin feststehen würde und keineswegs unbekannt sei.

Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gab dem Rechtsmittel zum Teil statt. 

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Nachlassgericht dann einen Nachlasspfleger zu bestellen habe, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, beantragt wird.

Wann kann eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden?

Voraussetzung für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft sei aber, dass die Erbschaft noch nicht angenommen wurde und die Annahme der Erbschaft ungewiss oder der Erbe unbekannt sei.

Vorliegend sollte ein Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass geltend gemacht werden.

Die Ungewissheit, gegen wen der Anspruch weiter verfolgt werden könne, betreffe aber im zu entscheidenden Fall nur den halben Erbteil.

Es kann nur eine Teilnachlasspflegschaft angeordnet werden!

Nachdem die Tochter der Erblasserin als Erbin bekannt sei und die Tochter ihr Erbe auch nicht ausgeschlagen habe, könne für diesen Erbteil keine Nachlasspflegschaft angeordnet werden.

Seien nur einzelne Erben  unbekannt, dann könne nicht für den gesamten Nachlass eine Pflegschaft angeordnet werden.

Es komme lediglich die Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft für den Erbteil in Betracht, bei dem die Erben tatsächlich unbekannt sind.

Die Beschwerde der Erbin hatte mithin Erfolg, für Ihren Erbteil wurde die Nachlasspflegschaft aufgehoben.

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